§ 5 T-PSMG Aufzeichnungen über den Erwerb und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Spritztagebuch)

T-PSMG - Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Berufliche Verwender sind verpflichtet, Aufzeichnungen über die Art und die Menge der erworbenen Pflanzenschutzmittel und, sofern diese nicht verwendet werden, über ihre Entsorgung zu führen. Die Aufzeichnungen haben jedenfalls zu enthalten:

a)

die Handelsbezeichnung und die Pflanzenschutzmittelregister-Nummer des Pflanzenschutzmittels,

b)

die Menge in Liter oder Kilogramm oder, wenn die Menge in diesen Einheiten nicht mit zumutbarem Aufwand festgestellt werden kann, in Stück.

(2) Berufliche Verwender sind verpflichtet, Aufzeichnungen über verwendete Pflanzenschutzmittel zu führen. Verfügungsberechtigte, die Pflanzenschutzmittel von beruflichen Verwendern anwenden lassen, sind hierzu ebenso verpflichtet, es sei denn, dass die Verwendung der Pflanzenschutzmittel ausschließlich im Haus- und Kleingartenbereich oder auf Flächen unter 1000 m², die nicht der land- und forstwirtschaftlichen Produktion dienen, erfolgt.

Die Aufzeichnungen haben jedenfalls zu enthalten:

a)

die Handelsbezeichnung und die Pflanzenschutzmittelregister-Nummer des Pflanzenschutzmittels,

b)

die Verwendungszeit mit Datum, bei bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln nach § 2 Abs. 15 zusätzlich den Beginn und das Ende der Anwendung,

c)

die Aufwandmenge pro ha oder die Konzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist,

d)

die Grundstücksnummer oder die Bezeichnung des Feldes sowie die Größe der behandelten Fläche,

e)

den Grund der Behandlung (Schadfaktor bzw. Schadorganismus),

f)

die Kultur, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde,

g)

den Namen und die Adresse des beruflichen Verwenders sowie gegebenenfalls des Verfügungsberechtigten.

(3) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 und 2 sind gesondert nach Kalenderjahren gegliedert drei Jahre lang sicher und überprüfbar aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen sind der Behörde schriftliche Ausfertigungen der Aufzeichnungen vorzulegen.

In Kraft seit 15.06.2012 bis 31.12.9999
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