§ 14 T-PSMG Übertragung von Kontrollaufgaben, Aufsichtsorgane

T-PSMG - Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.10.2024

(1) Die Landesregierung kann natürlichen Personen oder juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Kontrollaufgaben nach diesem Gesetz, einschließlich Laboruntersuchungen, übertragen. Die beauftragten Personen und gegebenenfalls ihre Mitglieder dürfen am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Für die gesamte Zeit der Aufgabenübertragung ist sicherzustellen, dass die mit den Aufgaben betraute Person

a)

die erforderliche Eignung aufweist,

b)

unparteiisch ist,

c)

die Anforderungen an die Qualität und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt und

d)

die übertragenen Aufgaben frei von Interessenkonflikten aufgrund ihrer sonstigen Aktivitäten besorgen kann.

Die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben unterliegt der Aufsicht und Kontrolle der Landesregierung. Die Übertragung der Aufgaben ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach lit. a bis d nicht oder nicht mehr vorliegt.

(2) Die Personen nach Abs. 1 gelten ebenso wie die Organe der Behörde als Aufsichtsorgane nach diesem Gesetz.

(3) Alle Aufsichtsorgane müssen einen Ausweis mit sich führen, aus dem ersichtlich ist, dass sie zur Kontrolle der Einhaltung dieses Gesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes befugt sind.

(4) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, alle für die Kontrolle der Einhaltung dieses Gesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere bei beruflichen Verwendern und Verfügungsberechtigten, im Fall des § 13 Abs. 1 lit. b auch bei nicht beruflichen Verwendern

a)

die erforderlichen Auskünfte bzw. die sonst erforderliche Unterstützung zu verlangen,

b)

die entsprechenden Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel zu betreten,

c)

unentgeltlich Proben von Pflanzenschutzmitteln einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten sowie erforderlichenfalls von Boden, Wasser, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen,

d)

in alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen Einsicht zu nehmen.

(5) Hinsichtlich der Kontrolle der Vertreiber von Pflanzenschutzmitteln nach § 13 Abs. 3 gilt Abs. 4 lit. a und d.

(6) Die Aufsichtsorgane haben über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und dem jeweils Kontrollierten eine Ausfertigung auszuhändigen.

(7) Die Durchführung einer Amtshandlung kann erzwungen werden, wenn deren Duldung verweigert wird. Diesfalls haben die Organe der Bundespolizei den Aufsichtsorganen auf Verlangen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

In Kraft seit 31.03.2017 bis 31.12.9999
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