Gesamte Rechtsvorschrift T-HG

Heimgesetz 2005, Tiroler

T-HG
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Stand der Gesetzesgebung: 01.02.2022
Gesetz über Heime für hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftige, insbesondere ältere, Menschen und über die Hilfe zur Betreuung und die Hilfe zur Pflege (Tiroler Heim- und Pflegeleistungsgesetz - THPG)

StF: LGBl. Nr. 23/2005 - Landtagsmaterialien: 443/04

§ 1 T-HG


Dieses Hauptstück hat zum Ziel:

a)

den Schutz der Rechte und Interessen von Heimbewohnern sowie von Personen, die in absehbarer Zeit in ein Heim aufgenommen werden wollen;

b)

die Wahrung der Menschenwürde, die Wahrung und Förderung der Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Heimbewohner sowie die Sicherung der Pflegequalität;

c)

die Sicherung eines bedarfsgerechten Netzes an stationären Dienstleistungen, das hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftigen, insbesondere älteren, Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht.

§ 2 T-HG


(1) Dieses Hauptstück gilt für entgeltlich betriebene stationäre Einrichtungen, die für die Betreuung von mehr als drei hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftigen, insbesondere älteren, Menschen bestimmt sind (im Folgenden kurz „Heime“ genannt).

(2) Dieses Hauptstück gilt nicht für Einrichtungen, die nur Wohnmöglichkeiten anbieten, sowie für Einrichtungen, die dem Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 5/1958, dem Tiroler Teilhabegesetz, LGBl. Nr. 32/2018, dem Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, LGBl. Nr. 24, oder dem Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 150/2013, in den jeweils geltenden Fassungen, unterliegen.

§ 3 T-HG


(1) Heime müssen in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik geplant und ausgeführt werden. Heime haben weiters den im Hinblick auf ihren Verwendungszweck notwendigen bautechnischen Erfordernissen, insbesondere des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit, der Nutzungssicherheit und der Behindertengerechtheit, insbesondere der Barrierefreiheit, zu entsprechen; dabei ist insbesondere auf die ÖNORM B 1600 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen, Ausgabe 2017 04 01, Bedacht zu nehmen; diese Norm wird vom Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, herausgegeben und für die Dauer ihrer Geltung bei der Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.

(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Heime nach Abs. 1 zu erlassen.

§ 4 T-HG Meldung der Betriebsaufnahme


Wer beabsichtigt, den Betrieb eines Heimes aufzunehmen, hat dies der Landesregierung schriftlich zu melden. Die Meldung hat den Nachweis, dass die Baubewilligung und die Benützungsbewilligung für das Heim nach den baurechtlichen Vorschriften vorliegen, sowie in Heimen, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, das Betriebsleitbild (§ 5) zu beinhalten.

§ 5 T-HG Betriebsleitbild


(1) Für Heime, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, hat der Heimträger ein Betriebsleitbild festzulegen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Dieses muss jedenfalls beinhalten:

a)

die genaue Bezeichnung des Heimträgers;

b)

Angaben über den Kreis der Personen, die im Heim aufgenommen werden können;

c)

eine Beschreibung des Leistungsangebotes, in dem die einzelnen allgemeinen Leistungen und die Sonderleistungen nach Art und Umfang ausgewiesen sind;

d)

Grundzüge des Betreuungs- und Pflegekonzeptes einschließlich einer Festlegung der verfolgten Ziele;

e)

ein Organigramm des Heimes, dem die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der im Heim tätigen Personen zu entnehmen sind.

(2) Das Betriebsleitbild ist im Heim zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Landesregierung, durch Heimbewohner oder durch Personen, die in absehbarer Zeit in das Heim aufgenommen werden wollen, oder durch deren Angehörige oder sonstige Vertrauenspersonen bereit zu halten.

§ 6 T-HG Pflege- und Therapiedokumentation


(1) Der Heimträger hat für jeden Heimbewohner eine Pflege- und Therapiedokumentation anzulegen, die die Pflege und die Therapie betreffende Feststellungen sowie angeordnete, durchgeführte und geplante pflege- und therapiebezogene Maßnahmen und insbesondere alle Aufzeichnungen enthält, die nach den einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften zu führen sind. Weiters sind darin Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten von Heimbewohnern zu dokumentieren.

(2) Die Pflege- und Therapiedokumentation muss Aufschluss über den Pflege- und Therapieprozess mit der Beschreibung des anzustrebenden Zieles und der bisherigen Erfolge geben.

(3) Der Heimträger hat die Pflege- und Therapiedokumentation vertraulich zu führen und so zu verwahren, dass eine missbräuchliche Kenntnisnahme ihres Inhaltes ausgeschlossen ist. Der Heimträger hat die Pflege- und Therapiedokumentation nach der Beendigung des Heimaufenthaltes des betreffenden Heimbewohners für zehn Jahre aufzubewahren.

(4) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die äußere Form der Pflege- und Therapiedokumentation erlassen.

§ 7 T-HG Besondere Pflichten des Heimträgers zur Wahrung der Rechte der Heimbewohner


(1) Der Heimträger hat für eine fachgerechte und zeitgemäßen Standards entsprechende Betreuung und Pflege der Heimbewohner zu sorgen sowie ihre Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung bestmöglich zu wahren und zu fördern. Dabei sind die vertraglichen Rechte der Heimbewohner zu wahren. Der Heimträger hat hierfür nach Maßgabe des 5. Abschnittes geeignetes Personal einzusetzen.

(2) Das soziale Umfeld der Heimbewohner ist zu berücksichtigen und nach Möglichkeit in die Pflege einzubeziehen.

(3) Der Heimträger hat die ärztliche Betreuung und Behandlung durch vom Heimbewohner frei gewählte Ärzte zu ermöglichen. Zudem hat der Heimträger dafür zu sorgen, dass im Bedarfsfall für die Heimbewohner sofort ärztliche Hilfe oder die Rettung herbeigerufen wird.

(4) Der Heimträger hat die Wünsche der Heimbewohner nach religiöser Betreuung oder persönlicher Begleitung organisatorisch zu unterstützen.

(5) Der Heimträger hat dafür zu sorgen, dass auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Heimbewohner, jedoch nicht weniger als fünf Personen, eine Versammlung der Heimbewohner durchgeführt wird, in der sie über aktuelle Belange der Führung des Heimes informiert werden und diesbezügliche Anliegen vorbringen können. Nimmt an einer solchen Versammlung mindestens ein Drittel der Heimbewohner teil, so hat der Heimträger auf Verlangen der einfachen Mehrheit der Anwesenden die Wahl eines Heimbeirates zu organisieren, der aus mindestens drei und höchstens fünf Vertretern der Heimbewohner besteht. Sie sind jeweils in getrennten Wahlgängen zu wählen. Wird ein Heimbeirat gewählt, so hat der Heimleiter diesen mindestens zweimal im Jahr einzuberufen und im Fall von Problemen im Heimbetrieb gemeinsam mit je einem Vertreter des Pflege- und des Funktionspersonals sowie einem Vertreter des Heimträgers nach Möglichkeiten einer einvernehmlichen Lösung dieser Probleme zu suchen. In Angelegenheiten nach diesem Absatz kann sich jeder Heimbewohner von einer Vertrauensperson vertreten lassen.

(6) Sofern Freiheitsbeschränkungen in Heimen nicht aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften zulässig sind, darf niemand gegen seinen Willen in ein Heim verbracht oder daran gehindert werden, dieses wieder zu verlassen.

(7) Der Heimträger hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und das Leistungsangebot des Heimes durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Rechte der Heimbewohner beachtet werden und ihnen die Wahrnehmung dieser Rechte ermöglicht wird. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Heimbewohner

a)

unter Wahrung ihrer Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung respektvoll behandelt werden,

b)

ihren individuellen Lebensrhythmus so weit wie möglich fortführen können,

c)

in ihrer Privat- und Intimsphäre geschützt werden,

d)

unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse eines geordneten Heimbetriebes jederzeit besucht werden können,

e)

Zugang zu einem Telefon haben,

f)

in Unterlagen, die sie betreffen, Einsicht nehmen und auch Kopien der Pflege- und Therapiedokumentation anfertigen können,

g)

hinsichtlich ihrer persönlichen Angelegenheiten die Vertraulichkeit wahren können,

h)

eine Vertrauensperson bekannt geben können, die in wesentlichen, sie persönlich betreffenden Angelegenheiten zu verständigen ist,

i)

Zugang zur Informationsstelle des Heimanwaltes haben und

j)

auf Wunsch möglichst in Einzelzimmern untergebracht werden.

(8) Der Heimträger hat die Heimbewohner und die ihm bekannt gegebenen Vertrauenspersonen über ihre Rechte und über die Einrichtungen nach § 8 zu informieren.

§ 8 T-HG


(1) Zur Wahrung und Sicherung der Rechte und Interessen der Heimbewohner nach diesem Hauptstück hat die Landesregierung eine fachlich geeignete Person auf die Dauer von fünf Jahren zum Heimanwalt zu bestellen. Er hat auch nach dem Ablauf seiner Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung des neuen Heimanwaltes weiterzuführen. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Der Heimanwalt hat seinen Sitz in Innsbruck. Er kann außerhalb der Landeshauptstadt Sprechtage abhalten, soweit dies zur Besorgung seiner Aufgaben zweckmäßig ist.

(3) Die Landesregierung hat dem Heimanwalt die für die Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Sach- und Geldmittel sowie die sich aus dem Stellenplan ergebende Anzahl von Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung hat den Heimanwalt bei der Auswahl dieser Landesbediensteten zu hören.

(4) Das Amt des Heimanwaltes endet vorzeitig durch Amtsverzicht oder Widerruf der Bestellung. Der Amtsverzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat die Bestellung zum Heimanwalt zu widerrufen, wenn in der Person des Heimanwaltes Umstände eintreten, die ihn für dieses Amt nicht mehr geeignet scheinen lassen, oder wenn der Heimanwalt seine Aufgaben gröblich vernachlässigt. Endet das Amt des Heimanwaltes vorzeitig, so hat die Landesregierung unverzüglich einen neuen Heimanwalt zu bestellen.

(5) Der Heimanwalt und die bei ihm verwendeten Bediensteten sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht.

(6) Die Inanspruchnahme der Dienste des Heimanwaltes ist kostenlos. Sie können auch anonym in Anspruch genommen werden.

(7) Alle mit den Angelegenheiten der Sozialhilfe, des Pflegegeldes oder der Pflegeheime betrauten Organe, mit Ausnahme jener des Bundes, sowie die Heimträger haben den Heimanwalt bei der Besorgung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Berichte oder Stellungnahmen zu übermitteln und Akteneinsicht zu gewähren. Andere Personen oder Einrichtungen können vom Heimanwalt eingeladen werden, zu konkreten Vorbringen Stellung zu nehmen.

(8) Der Heimanwalt hat folgende Aufgaben:

a)

Entgegennahme und Bearbeitung von Vorbringen oder Beschwerden von Heimbewohnern oder von deren Angehörigen, Vertretern oder Vertrauenspersonen insbesondere über Mängel oder Missstände im Bereich der Unterbringung, Versorgung, Betreuung und Pflege in einem Heim;

b)

Aufklärung von Mängeln oder Missständen in Heimen und Hinwirken auf deren Beseitigung;

c)

Beratung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten von Heimbewohnern;

d)

Prüfung von Anregungen und Abgabe von Empfehlungen zur Verbesserung der Stellung der Heimbewohner;

e)

Hilfe bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen über Fragen der Unterbringung, Versorgung, Betreuung und Pflege zwischen dem Heimträger oder dem im Heim tätigen Personal einerseits und den Heimbewohnern oder deren Angehörigen, Vertretern oder Vertrauenspersonen andererseits;

f)

Vermittlung bei Streitfällen sowie Versuch der außergerichtlichen Schlichtung in solchen Fällen;

g)

Begutachtung von Entwürfen zu Rechtsvorschriften, die die Interessen der Heimbewohner oder sonstige Aspekte der Führung von Heimen berühren können;

h)

alle zwei Jahre die Vorlage eines Tätigkeitsberichtes an die Landesregierung, der an den Landtag weiterzuleiten ist.

(9) Der Heimanwalt hat für den Fall seiner Verhinderung einen bei ihm verwendeten Bediensteten mit seiner Vertretung zu betrauen.

(10) Beim Heimanwalt ist eine Informationsstelle einzurichten, die in allen den Betrieb von Heimen betreffenden und allen pflegebezogenen Angelegenheiten Auskunft zu erteilen hat. Diese Stelle ist zudem mit einer kostenlosen Telefonauskunft auszustatten.

§ 9 T-HG Personalausstattung, Leitung der Heime


(1) Der Heimträger hat, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, dafür zu sorgen, dass für die angemessene Betreuung und Pflege der Heimbewohner und für den sonstigen Heimbetrieb jederzeit genügend geeignetes Personal zur Verfügung steht.

(2) Für Heime, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, hat der Heimträger unter Bedachtnahme insbesondere auf das Leistungsangebot, die Anzahl der Heimbewohner und deren Einstufung hinsichtlich ihres Pflegebedarfes sowie die Gewährleistung einer angemessenen Pflege ein Personalkonzept zu erstellen, das auf der Grundlage des Organigramms nach § 5 Abs. 1 lit. e Stellenbeschreibungen für alle Funktionen im Heim zu beinhalten hat. Personalkonzepte können auch Regelungen hinsichtlich der Form und des Ausmaßes der Fortbildungs-, Weiterbildungs- und Supervisionsmaßnahmen enthalten.

(3) Der Heimträger hat mit der Leitung von Heimen eine geeignete Person zu betrauen; diese trägt die Bezeichnung „Heimleiter“ bzw. „Heimleiterin“. Für den Verhinderungsfall hat der Heimträger eine geeignete Person mit dessen bzw. deren Vertretung zu betrauen.

(4) In Heimen, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, kommt dem Heimleiter bzw. der Heimleiterin die Leitung des Heimes in wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten zu. Mit der Pflegeleitung hat der Heimträger hingegen eine geeignete Person zu betrauen, die zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist und die erforderlichen weiteren berufsrechtlichen Qualifikationen aufweist. Diese Person trägt die Bezeichnung „Pflegedienstleiter“ bzw. „Pflegedienstleiterin“. Für den Verhinderungsfall hat der Heimträger eine geeignete Person mit dessen bzw. deren Vertretung zu betrauen.

(5) In Heimen nach Abs. 4 haben der Heimleiter bzw. die Heimleiterin und der Pflegedienstleiter bzw. die Pflegedienstleiterin ihre Aufgaben kollegial zu besorgen, wobei die ihnen nach diesem Gesetz oder nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen zukommenden Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt werden dürfen. Sie haben bei der Besorgung ihrer jeweiligen Aufgaben den Aufgabenbereich des (der) anderen zu berücksichtigen. Sie sind zur engen Zusammenarbeit und wechselseitigen Information verpflichtet. Entscheidungen, die auch den Aufgabenbereich des (der) anderen wesentlich berühren, sind einvernehmlich zu treffen. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so hat der Heimträger zu entscheiden. Der Heimleiter bzw. die Heimleiterin und der Pflegedienstleiter bzw. die Pflegedienstleiterin sind berechtigt, in Angelegenheiten, die auch den Aufgabenbereich des (der) anderen wesentlich berühren, die Entscheidung durch den Heimträger zu verlangen. Bei Gefahr im Verzug können der Heimleiter bzw. die Heimleiterin und der Pflegedienstleiter bzw. die Pflegedienstleiterin die im jeweiligen Aufgabenbereich erforderlichen Entscheidungen allein treffen. Dem (der) anderen ist die getroffene Entscheidung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

§ 10 T-HG Verschwiegenheitspflicht


(1) Alle bei Heimträgern oder in Heimen tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht, sofern ihnen nicht schon nach anderen Vorschriften eine strengere Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist. Die Verschwiegenheitspflicht umfasst insbesondere alle gesundheitlichen Umstände der Heimbewohner und deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch über die Dauer ihrer Anstellung hinaus.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

a)

ausdrücklich in dienst- oder berufsrechtlichen Vorschriften oder sonst gesetzlich etwas anderes bestimmt ist,

b)

die Erteilung der Auskunft nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege, der Rechtspflege oder der Entscheidung über Pflegegeld oder Sozialhilfeleistungen gerechtfertigt ist oder

c)

der Heimanwalt die Auskunft zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben benötigt.

(3) Die bei einem Heimträger oder in einem Heim tätigen Personen können gegenüber Dritten im Einzelfall Auskunft darüber erteilen, ob eine Person Heimbewohner ist und wo sie angetroffen werden kann, sofern der Heimbewohner die Erteilung einer solchen Auskunft nicht untersagt hat.

§ 11 T-HG Auskunftspflicht


(1) Den Heimbewohnern, ihren gesetzlichen Vertretern, den bekannt gegebenen Vertrauenspersonen sowie Personen, die von einem Heimbewohner als auskunftsberechtigt genannt wurden, insbesondere deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern und Kindern, sind alle Auskünfte über die den Heimbewohner betreffenden Pflegemaßnahmen zu erteilen. Den Heimbewohnern oder ihren gesetzlichen Vertretern ist auf Verlangen Einsicht in die Pflege- und Therapiedokumentation zu gewähren.

(2) Den Angehörigen von Gesundheits- und Sozialberufen, die einen Heimbewohner behandeln oder betreuen, sind die für diese Tätigkeiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 12 T-HG Verbot der Geschenkannahme


Der Heimträger darf sich von einem Heimbewohner weder im Heimvertrag noch außerhalb desselben über das vereinbarte Leistungsentgelt hinaus Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lassen. Dieses Verbot gilt auch für die in einem Heim tätigen Personen. Ausnahmen sind nur zulässig bei Zuwendungen geringen Wertes oder bei Zuwendungen, die unter Aufnahme eines Notariatsakts für wohltätige oder gemeinnützige Zwecke gewährt werden. Dem Notariatsakt ist eine Testierung vor Gericht gleichzusetzen.

§ 13 T-HG Qualitätsentwicklung, Qualitätssicherung


Die Heimträger haben im Rahmen der Organisation ihrer Heime Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und der Qualitätssicherung vorzusehen. Die Maßnahmen sind so zu gestalten, dass eine vergleichende Prüfung mit anderen Heimen möglich ist.

§ 14 T-HG Aufsicht


(1) Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Heime und die Heimträger dahingehend auszuüben, dass die Verpflichtungen nach diesem Gesetz erfüllt werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die gesetzlichen Vorkehrungen zur Wahrung der Rechte der Heimbewohner getroffen werden.

(2) Die Heimträger haben den Aufsichtsorganen der Landesregierung sowie deren Beauftragten den Zutritt zu den Liegenschaften und Räumlichkeiten und die Einsicht in Pflege- und Therapiedokumentationen und Heimverträge zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Landesregierung hat einem Heimträger die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung erheblicher Mängel binnen angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen.

(4) Die Landesregierung hat den Betrieb eines Heimes mit Bescheid zur Gänze oder teilweise zu untersagen, soweit eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Heimbewohner oder eine erhebliche Beeinträchtigung der sonstigen durch dieses Gesetz geschützten Interessen der Heimbewohner festgestellt worden ist und Aufträge zur Mängelbehebung nach Abs. 3 nicht zielführend scheinen oder solchen Aufträgen nicht fristgerecht entsprochen worden ist.

(6) Der Heimträger hat die geplante Einstellung des Betriebes eines Heimes spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Landesregierung schriftlich zu melden.

(7) Jedes Heim ist bei Bestehen der begründeten Vermutung erheblicher Mängel umgehend und unangemeldet zu überprüfen.

(8) Die Heimträger sind verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen heimbezogene Daten bekannt zu geben, insbesondere über

a)

die Bettenzahl,

b)

die Anzahl der Heimbewohner, gegliedert nach Geschlecht, Kostenträger, Herkunftsgemeinde und der Einstufung hinsichtlich ihres Pflegebedarfes,

c)

die Anzahl, das Beschäftigungsausmaß und die Aus- und Weiterbildung der Bediensteten.

(9) Die Landesregierung ist berechtigt, diese Daten zum Zweck der Planung automationsunterstützt zu verarbeiten und zu veröffentlichen.

 

 

§ 15 T-HG Bedarfs- und Entwicklungsplan


(1) Das Amt der Landesregierung hat als Planungsinstrument und als Grundlage für die Förderung der Heime durch das Land Tirol einen Raumordnungsplan nach § 12 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, auszuarbeiten (Bedarfs- und Entwicklungsplan).

(2) Im Bedarfs- und Entwicklungsplan ist hinsichtlich der mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Betreuung das erforderliche Hilfs-, Betreuungs- und Pflegeangebot zahlenmäßig festzulegen. Die darin vorgesehene Größe von stationären Einrichtungen hat sich an den Grundsätzen der dezentralen Nahraumversorgung, der Wirtschaftlichkeit und der Überschaubarkeit zu orientieren. Für die Bemessung der Größe von stationären Einrichtungen sind Bedarfsanalysen, Gesichtspunkte der regionalen Planung sowie der Ausbaugrad der ambulanten Dienste maßgebend.

(3) Der Entwurf des Bedarfs- und Entwicklungsplanes ist dem Tiroler Gemeindeverband und der Stadt Innsbruck zur Abgabe einer Stellungnahme binnen vier Wochen zu übersenden.

(4) Förderungen für die Errichtung sowie die Erweiterung von Heimen, durch die die Anzahl der Personen, die im Heim betreut werden können, erhöht werden soll, durch das Land Tirol, insbesondere nach dem Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 55, dürfen nur unter der weiteren Voraussetzung gewährt werden, dass diese Vorhaben dem Bedarfs- und Entwicklungsplan entsprechen.

§ 16 T-HG Leistungsvereinbarungen


(1) Das Land Tirol als Träger von Privatrechten kann mit Heimträgern Leistungsvereinbarungen schließen. Darin kann auch vorgesehen werden, dass der Heimträger dem Land Tirol zur Erfüllung seiner Aufgaben als Sozialhilfeträger Heimplätze zur Verfügung stellt.

(2) Leistungsvereinbarungen können insbesondere abgeschlossen werden, wenn

a)

das Heim dem Bedarfs- und Entwicklungsplan entspricht, wobei Heime, die vor dem Vorliegen des Bedarfs- und Entwicklungsplanes errichtet worden sind, zumindest den Grundzügen des Bedarfs- und Entwicklungsplanes entsprechen müssen, und

b)

das Heim nach den Kriterien der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit geführt wird.

(3) Auf den Abschluss von Leistungsvereinbarungen besteht kein Rechtsanspruch.

§ 17 T-HG


(1) Ziel der Hilfe zur Betreuung und der Hilfe zur Pflege (im Folgenden: Hilfeleistungen) ist die Sicherung der pflegerischen Versorgung von betreuungs- oder pflegebedürftigen Personen. Sie bezweckt, den Hilfebeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihnen eine individuelle und adäquate Betreuung und Pflege zukommen zu lassen.

(2) Hilfeleistungen sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Betreuungs- oder Pflegebedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen, bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

(3) Hilfeleistungen sind auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 37) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.

(4) Bei der Erbringung von Hilfeleistungen ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Information zum Erreichen einer individuellen und adäquaten Betreuung oder Pflege sowie zur nachhaltigen pflegerischen Versorgung zu gewährleisten.

(5) Hilfeleistungen sind unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.

(6) Ansprüche auf Hilfeleistungen dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.

§ 18 T-HG


(1) Die Hilfe zur Betreuung umfasst zur Deckung des Betreuungsbedarfes erforderliche Maßnahmen, wozu insbesondere solche zur Überwindung altersbedingter Schwierigkeiten zählen.

(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst zur Deckung des Pflegebedarfes erforderliche Maßnahmen.

(3) Betreuungsbedürftig ist, wer insbesondere infolge altersbedingter Beeinträchtigungen, die mit dem im Alter fortschreitenden Abbau der körperlichen Funktionen oder geistigen Fähigkeiten zusammenhängen, der Betreuung bedarf und Pflegegeld höchstens der Stufe 2 nach den bundesrechtlichen Vorschriften bezieht. Bei einem voraussichtlich weniger als sechs Monate andauernden Betreuungsbedarf entfällt die Voraussetzung des Pflegegeldbezuges.

(4) Pflegebedürftig ist, wer infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens der Pflege bedarf und Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach den bundesrechtlichen Vorschriften bezieht. Bei einem voraussichtlich weniger als sechs Monate andauernden Pflegebedarf entfällt die Voraussetzung des Pflegegeldbezuges.

(5) In einer Notlage befindet sich, wer seinen notwendigen Betreuungs- oder Pflegebedarf nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann.

(6) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.

§ 19 T-HG


(1) Hilfeleistungen können österreichischen Staatsbürgern gewährt werden, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.

(2) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind:

a)

Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; zu den Familienangehörigen zählen:

1.

ihre Ehegatten,

2.

ihre eingetragenen Partner,

3.

ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus, und

4.

ihre Verwandten und die Verwandten ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerade aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,

b)

Fremde, soweit sie aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,

c)

Fremde, soweit sie aufgrund von anderen Staatsverträgen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,

d)

Fremde, die Familienangehörige im Sinn der lit. a Z 1 bis 4 von österreichischen Staatsbürgern sind,

e)

Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,

f)

Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde,

g)

Fremde mit

1.

einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 42 NAG oder Daueraufenthalt – EU nach § 45 NAG oder

2.

einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Z 1 weiter gilt (§ 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 269/2021), oder

3.

einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 49 Abs. 2 NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG oder

4.

einem Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 NAG.

(3) Hilfeleistungen können nicht gewährt werden:

a)

Personen, deren Einreise zum Zweck des Bezuges von Hilfeleistungen erfolgt ist,

b)

Personen nach Abs. 2 lit. a, b und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,

c)

Personen nach Abs. 2 lit. a, b und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt,

d)

sonstigen Personen nach Abs. 2 lit. a und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,

e)

Fremden, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,

f)

Personen, die aufgrund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Touristen).

§ 20 T-HG


Das Land Tirol und die Gemeinden sind Träger der Hilfeleistungen. Sie haben die Gewährung der Hilfeleistungen nach diesem Gesetz sicherzustellen.

§ 21 T-HG


(1) Hilfeleistungen werden in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt.

(2) Zu den Hilfeleistungen zählen:

a)

die stationäre Betreuung,

b)

die stationäre Pflege,

c)

die mobile Pflege,

d)

die Kurzzeitpflege,

e)

die qualifizierte Kurzzeitpflege (Übergangspflege) und

f)

die Tagespflege.

(3) Die Gemeinden gewähren Leistungen der stationären Betreuung als Träger von Privatrechten. Die übrigen Hilfeleistungen gewährt das Land Tirol als Träger von Privatrechten.

§ 22 T-HG


(1) Die stationäre Betreuung umfasst die stationäre Unterbringung, Versorgung und Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in Heimen oder auf Betreuungsplätzen, mit denen das Land Tirol eine Leistungsvereinbarung nach § 16 abgeschlossen hat.

(2) Die stationäre Pflege umfasst die stationäre Unterbringung, Versorgung und Pflege von pflegebedürftigen Personen in Heimen oder auf Pflegeplätzen, mit denen das Land Tirol eine Leistungsvereinbarung nach § 16 abgeschlossen hat.

§ 23 T-HG


Die mobile Pflege umfasst die häusliche Betreuung und Pflege durch Pflegedienste und Maßnahmen zur Erhaltung der Selbstständigkeit bei altersbedingten Beeinträchtigungen. Sie umfasst weiters die teilweise Übernahme der Kosten für Hilfsmittel für die häusliche Betreuung und Pflege sowie für die Erhaltung der Selbstständigkeit bei altersbedingten Beeinträchtigungen.

§ 24 T-HG


(1) Die Kurzzeitpflege für betreuungs- oder pflegebedürftige Personen umfasst die zeitlich befristete stationäre oder mobile Pflege im Fall einer akuten Notsituation nach einem unerwarteten Krankenhausaufenthalt oder im Fall der Verhinderung der Hauptpflegeperson.

(2) Die qualifizierte Kurzzeitpflege (Übergangspflege) umfasst eine rehabilitative Pflege und Betreuung im Ausmaß von bis zu maximal 90 Tagen pro Kalenderjahr, die ausschließlich in speziellen Übergangspflegeeinrichtungen erbracht wird, mit denen das Land Tirol eine Leistungsvereinbarung nach § 16 oder nach § 44 Abs. 2 abgeschlossen hat.

§ 25 T-HG


Die Tagespflege zur Entlastung pflegender Angehöriger umfasst die tageweise bzw. halbtageweise Unterbringung, Betreuung und Pflege in von Leistungserbringern betriebenen Einrichtungen. Sie umfasst weiters die teilweise Übernahme der Kosten für damit im Zusammenhang stehende entgeltliche Fahrtdienste.

§ 26 T-HG


(1) Hilfeleistungen nach § 22 werden Personen gewährt, die betreuungs- oder pflegebedürftig sind und sich in einer Notlage befinden.

(2) Hilfeleistungen nach den §§ 23, 24 und 25 werden Personen gewährt, die betreuungs- oder pflegebedürftig sind. Die §§ 27 bis 31 und die §§ 33 bis 36 gelten nicht.

§ 27 T-HG


(1) Vor der Gewährung von Hilfeleistungen hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen gehört, einzusetzen.

(2) Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:

a)

20 v. H. der Rente, der Pension, des Ruhe- oder Versorgungsgenusses zuzüglich allfälliger Sonderzahlungen, jeweils vermindert um die davon zu leistenden gesetzlichen Abgaben und sonstigen gesetzlichen Abzüge, und

b)

Pflegegeld nach bundesrechtlichen Vorschriften oder eine dem Pflegegeld gleichartige Leistung nach ausländischen Vorschriften, jeweils im Ausmaß von 10 v. H. des Pflegegeldes der Stufe 3, sowie die von den Pflegegeldträgern einbehaltenen Ruhensbeträge.

§ 28 T-HG


Vor der Gewährung von Hilfeleistungen hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.

§ 29 T-HG


(1) Das Ausmaß der Hilfeleistungen ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter nach § 28 zu bestimmen.

(2) Ändert sich eine für die Bestimmung des Ausmaßes einer Hilfeleistung maßgebliche Voraussetzung, so ist das Ausmaß der Hilfeleistung neu zu bestimmen.

§ 30 T-HG


(1) Die Hilfeleistung kann versagt werden, wenn der Hilfesuchende

a)

seiner Mitwirkungspflicht nach § 41 nicht nachkommt, oder

b)

zu einem Zeitpunkt, zu dem er bereits betreuungs- oder pflegebedürftig war, auf Einkommensansprüche jeglicher Art verzichtet hat.

(2) Im Fall des Abs. 1 lit. b ist die Versagung der stationären Pflege zeitlich auf fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Verzichts, befristet und mit dem Wert der betreffenden Einkommensansprüche begrenzt.

§ 31 T-HG


(1) Wurde die Gewährung von Hilfeleistungen vom Hilfebezieher durch

a)

unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,

b)

Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder

c)

Verletzung der Anzeigepflicht nach § 40

herbeigeführt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten.

(2) Ist dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar, so kann diese in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet wäre.

§ 32 T-HG


(1) Das Land Tirol hat unbeschadet der Abs. 2 und 4 die Kosten der Hilfeleistungen, die nicht durch Leistungen aufgrund der §§ 31, 33 und 34 oder der Vorschriften im Sinn des § 46 oder durch sonstige für Zwecke der Hilfeleistungen bestimmte Zuflüsse gedeckt sind, zu tragen.

(2) Die Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich einen Beitrag in der Höhe von 35 v.H. des nach Abs. 1 zu tragenden Aufwandes zu ersetzen. Der Beitrag ist von der Landesregierung auf die Gemeinden unter sinngemäßer Anwendung des § 21 Abs. 5 und 7 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, aufzuteilen.

(3) Die Gemeinden haben die Kosten der Errichtung, der Erweiterung, der Generalsanierung und des Umbaues ihrer Pflege-, Wohn- oder Altenheime, Anstalten oder gleichartigen Einrichtungen, die Kosten der Förderung solcher Einrichtungen und die Kosten ihrer Förderungstätigkeit nach § 44 Abs. 3 selbst zu tragen.

(4) Die Kosten der Hilfeleistungen für die stationäre Betreuung nach § 21 Abs. 2 lit. a in einer Einrichtung nach Abs. 3 hat, wenn Träger dieser Einrichtung eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist, zunächst zur Gänze die Gemeinde zu tragen, in deren Gebiet sich die Einrichtung befindet (Standortgemeinde). Für Personen, deren Notlage (§ 18 Abs. 3) aufgrund eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens feststeht, sind der Standortgemeinde die Kosten in der Weise zu ersetzen, dass davon die Gemeinde, in der der Hilfesuchende vor der Unterbringung in der betreffenden Einrichtung seinen Hauptwohnsitz hatte, 35 v. H. und das Land Tirol 65 v. H. zu leisten hat.

§ 33 T-HG


(1) Der Hilfebezieher ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, dass er während der Zeit der Gewährung von Hilfeleistungen ein Einkommen hatte.

(2) Durch die Erfüllung der Ersatzpflicht darf der Erfolg der Hilfeleistungen nicht gefährdet werden. Die Festsetzung von Raten und die Hereinbringung durch Anrechnung auf laufende Geldleistungen sind zulässig.

§ 34 T-HG


(1) Dritte sind zum Ersatz der für den Hilfebezieher aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn dieser ihnen gegenüber im Bezugszeitraum Ansprüche auf Leistungen nach § 28 hatte.

(2) Ist der Dritte gegenüber dem Hilfebezieher gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, so bemisst sich der Kostenersatz nach den Unterhaltsverpflichtungen der §§ 94 und 231 ABGB bzw. des § 12 EPG.

(3) Nicht zum Kostenersatz verpflichtet sind die Kinder, Enkelkinder und Großeltern des (früheren) Hilfebeziehers.

§ 35 T-HG


(1) Hat der Hilfebezieher gegenüber einem Dritten im Bezugszeitraum Ansprüche auf Leistungen nach § 28, so kann das für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständige Organ (§ 37), sofern sich aus § 46 nichts anderes ergibt, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen für die Hilfeleistungen auf den Rechtsträger der Hilfeleistungen übergeht.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Beginn des Bezuges von Hilfeleistungen und deren Beendigung entstanden sind bzw. entstehen.

§ 36 T-HG


(1) Nicht grundbücherlich sichergestellte Ersatzansprüche nach den §§ 33 und 34 verjähren drei Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die betreffenden Leistungen erbracht wurden.

(2) Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Ist der Anspruch im Verwaltungsweg geltend zu machen, so ist die Einleitung des Verwaltungsverfahrens zur Rückforderung einer Klage gleichzuhalten.

§ 37 T-HG


(1) Der Landesregierung obliegt unbeschadet des Abs. 2 die Entscheidung über die Gewährung der Hilfeleistungen sowie über den dafür gebührenden Kostenersatz und die Rückerstattung dabei zu Unrecht erbrachter Leistungen. Weiters obliegt der Landesregierung der Abschluss von Vereinbarungen nach § 16 oder § 44 Abs. 2.

(2) Dem Bürgermeister, in der Stadt Innsbruck dem Stadtmagistrat, obliegt die Entscheidung über die Gewährung der Hilfeleistungen zur stationären Betreuung (§ 21 Abs. 2 lit. a) sowie über den dafür gebührenden Kostenersatz und die Rückerstattung dabei zu Unrecht erbrachter Leistungen.

§ 38 T-HG


(1) Das Land Tirol hat durch geeignete Maßnahmen die Information und Beratung von Hilfesuchenden über die Möglichkeiten und die Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Hilfeleistungen sicherzustellen.

(2) Die für die Gewährung von Hilfeleistungen zuständigen Organe haben den Hilfesuchenden über jene Leistungen, die in Anspruch genommen werden können, zu informieren, zu beraten und hinsichtlich seiner Rechte, einschließlich der Rechtsfolgen allfälliger Handlungen und Unterlassungen, entsprechend anzuleiten.

§ 39 T-HG


(1) Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen sind beim nach § 37 zuständigen Organ einzubringen.

(2) Jeder Hilfesuchende kann in seinem Namen Hilfeleistungen beantragen. Die allgemeinen Regelungen über die Vertretung bleiben unberührt.

§ 40 T-HG


Der Hilfebezieher hat jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Hilfeleistungen maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (§ 37) anzuzeigen.

§ 41 T-HG


Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung der Hilfeleistungen maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.

§ 42 T-HG


(1) Die Sozialversicherungsträger, der Dachverband der Sozialversicherungsträger, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, die Leistungserbringer nach § 16 oder § 44 Abs. 2, die Abgabenbehörden und die Fremdenbehörden haben den für die Gewährung von Hilfeleistungen zuständigen Organen zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfeleistungen und der Bestimmung des Ausmaßes der Hilfeleistungen sowie für Kostenersatzverfahren folgende Daten des Hilfesuchenden zur Verfügung zu stellen: Vorname, Familienname, Geburtsdatum und -ort, Sozialversicherungsnummer, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsort und Familienstand.

(2) Natürliche Personen oder juristische Personen, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 16 oder § 44 Abs. 2 bei der Gewährung von Hilfeleistungen mitwirken, haben den für die Gewährung von Hilfeleistungen zuständigen Organen auf Verlangen zum Zweck der Tarifkalkulation die Daten nach § 49 Abs. 3 lit. h zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, den für die Gewährung von Hilfeleistungen zuständigen Organen (§ 37) zum Zweck der Feststellung von Voraussetzungen für die Leistungsgewährung und zur Überprüfung der Angaben von Hilfesuchenden eine Möglichkeit zu Verknüpfungsanfragen im Zentralen Melderegister gemäß § 16a Abs. 3 MeldeG nach dem Kriterium Wohnsitz zu eröffnen.

§ 43 T-HG


(1) Die Landesregierung hat zur Erreichung der Ziele nach Abs. 3 Strategien und Empfehlungen auf dem Gebiet der Hilfe zur Betreuung und der Hilfe zur Pflege im Sinn einer Bedarfs- und Entwicklungsplanung auszuarbeiten. Wesentliche Schwerpunkte im Rahmen dieser Planung sind die Bedarfserhebung für die jeweiligen Leistungsbereiche sowie die damit verbundenen Untersuchungen und Analysen, die laufende Evaluation der Leistungsangebote sowie die Ausarbeitung von Empfehlungen und die Erstellung von Umsetzungsplänen.

(2) Bei der Durchführung der Bedarfs- und Entwicklungsplanung nach Abs. 1 sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in jenen Fachbereichen, die die Hilfe zur Betreuung und die Hilfe zur Pflege berühren, zu berücksichtigen. Weiters ist auf die pflegeplanerischen Maßnahmen des Bundes und der anderen Länder Bedacht zu nehmen.

(3) Ziele der Bedarfs- und Entwicklungsplanung sind:

a)

die Verbesserung und langfristige Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechten Hilfeleistungen,

b)

die Gewährleistung von landesweit einheitlichen qualitativen und quantitativen Pflegestandards in allen Bereichen der Hilfe zur Betreuung und der Hilfe zur Pflege unter Berücksichtigung der regionalen und örtlichen Besonderheiten,

c)

die Förderung der Zusammenarbeit des Landes Tirol und der Gemeinden mit Trägern der Einrichtungen der Betreuung und der Pflege und sonstigen Einrichtungen.

(4) Die Verfahren und die Ergebnisse der Bedarfs- und Entwicklungsplanung sind regelmäßig zu überprüfen und zu evaluieren.

(5) Die Landesregierung hat die Ergebnisse der Bedarfs- und Entwicklungsplanung jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren in einem Bedarfs- und Entwicklungsplan (Strukturplan Pflege) darzustellen.

§ 44 T-HG


(1) Das Land Tirol kann zur Sicherstellung der Mitwirkung an der stationären Betreuung und der stationären Pflege (§ 22) Leistungsvereinbarungen nach § 16 abschließen.

(2) Das Land Tirol kann zur Sicherstellung der Mitwirkung bei der Gewährung von Tagespflege (§ 25) neben Vereinbarungen nach § 16 auch schriftliche Vereinbarungen mit natürlichen und juristischen Personen, insbesondere mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege, abschließen. Diese sind zu befristen und haben jedenfalls zu enthalten:

a)

die Art und den Umfang der zu erbringenden Leistungen,

b)

die einzuhaltenden Leistungsstandards,

c)

das für die vereinbarten Leistungen gebührende Entgelt sowie die Art und Weise der Rechnungslegung und Saldierung,

d)

das Verfahren der Qualitätssicherung,

e)

das erforderliche Dokumentations- und Berichtswesen sowie geeignete Evaluierungs- und Controllingmaßnahmen,

f)

die Mitwirkung an Maßnahmen der Evaluation und Koordination im Rahmen der Bedarfs- und Entwicklungsplanung des Landes Tirol für die Hilfe zur Betreuung und die Hilfe zur Pflege,

g)

die Befugnisse der Organe des Landes Tirol zur Kontrolle der Einhaltung der Leistungsstandards,

h)

die Kündigungsgründe und -fristen,

i)

die Befugnis des Landesrechnungshofes zur Gebarungsprüfung.

(3) Das Land Tirol und die Gemeinden können Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege nach Maßgabe der im Voranschlag jeweils hierfür zur Verfügung stehenden Mittel fördern.

(4) Das Land Tirol hat mit Leistungserbringern, mit denen Leistungsvereinbarungen nach § 16 abgeschlossen wurden, gesondert nach dem Pflegebedarf abgestufte Tagsätze für die stationäre Pflege, die stationäre Betreuung, die Kurzzeitpflege und die qualifizierte Kurzzeitpflege zu vereinbaren.

(5) Das Land Tirol hat mit Leistungserbringern, mit denen Vereinbarungen nach Abs. 2 oder nach § 16 abgeschlossen wurden, gesondert landesweit einheitliche Stundensätze und Selbstbehalte für die mobile Pflege und nach dem Pflegebedarf abgestufte landeseinheitliche Tagsätze für die Tagespflege zu vereinbaren.

§ 45 T-HG


Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Ziel und die Grundsätze der Hilfeleistungen (§ 17) Richtlinien über die Gewährung der Hilfeleistungen zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen aufzunehmen über:

a)

die Art, den Umfang und die Qualität der im Rahmen der Hilfeleistungen zu gewährenden Leistungen,

b)

die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfeleistungen,

c)

das Ausmaß der Hilfeleistungen,

d)

den Einsatz der eigenen Mittel des Hilfesuchenden,

e)

das Verfahren zur Gewährung der Hilfeleistungen.

§ 46 T-HG


Für die Beziehungen des Landes Tirol zu den Trägern der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Hilfeleistungen einschließlich der darauf Bezug nehmenden Verfahrensvorschriften.

§ 47 T-HG


Die in den §§ 32 Abs. 3, 37 Abs. 2 und 44 Abs. 3 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 48 T-HG


(1) Wer

a)

ein Heim betreibt, ohne dies nach § 4 der Landesregierung schriftlich zu melden, oder

b)

ein Heim trotz Untersagung des Betriebes nach § 14 Abs. 4 betreibt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a)

es entgegen § 14 Abs. 6 unterlässt, die geplante Einstellung des Betriebes eines Heimes rechtzeitig schriftlich zu melden, oder

b)

als Heimträger der Verpflichtung nach § 18 Abs. 2 nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro zu bestrafen.

(3) Wer

a)

die Verschwiegenheitspflicht nach § 10 verletzt oder

b)

dem Verbot der Geschenkannahme nach § 12 zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu bestrafen.

§ 49 T-HG


(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den nach § 37 Abs. 2 in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach § 37 Abs. 1 in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(3) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen, die Einhebung von Kostenbeiträgen, Kostenersätzen, Rückerstattungen und Selbstbehalten, die Bewirkung des Übergangs von Rechtsansprüchen des Hilfebeziehers gegenüber Dritten auf das Land Tirol, die Prüfung und die Überwachung der Eignung von Leistungserbringern, die Überwachung der Einhaltung von mit Leistungserbringern abgeschlossenen Vereinbarungen, die Tarifkalkulation, die Abrechnung von Leistungen mit Leistungserbringern, die Bedarfs- und Entwicklungsplanung sowie die Erhebungen für die Pflegedienstleistungsstatistik jeweils erforderlich sind:

a)

vom Hilfesuchenden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Daten über Unterhaltsansprüche und Unterhaltspflichten, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand und Kinder, Daten über eine Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn des § 19 Abs. 2 lit. a Z 1 bis 4, Gesundheitsdaten, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit und des Grades der Behinderung, Daten über das Bestehen einer Erwachsenenvertretung und eine allfällige Regelung der Obsorge, Daten über Angehörige, Obsorgeberechtigte und Lebensgefährten, Daten über den individuellen Hilfebedarf, die konkrete Betreuungssituation und die Unterbringung, Daten über Aufenthalte in einer Krankenanstalt, in einer Therapieeinrichtung im Sinn des Tiroler Teilhabegesetzes oder in einer vergleichbaren stationären Einrichtung, Daten über sonstige für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz maßgeblichen Tatsachen, Verhältnisse und Dokumentationen, Daten über nach § 17 Abs. 2 zu berücksichtigende Leistungen und über Ansprüche nach § 28 und § 31, Daten über Ausmaß, Höhe und Dauer von nach diesem Gesetz gewährten Leistungen, Daten über ausbezahlte Geldleistungen und deren Verwendung, Daten über Eigenbeiträge und Kostenersätze und Daten über Ansprüche nach § 35,

b)

vom Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Hilfesuchenden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über die Einkommensverhältnisse, Daten über Unterhaltsansprüche und Unterhaltspflichten, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Daten über das Bestehen einer Erwachsenenvertretung,

c)

vom Hilfesuchenden gegenüber zum Unterhalt berechtigten oder verpflichteten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über weitere Unterhaltspflichten, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer,

d)

vom Erwachsenenvertreter der in den lit. a und b genannten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

e)

vom Obsorgeberechtigten des Hilfesuchenden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

f)

von aus Ansprüchen nach § 34 und § 35 Verpflichteten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bankverbindungen,

g)

von natürlichen oder juristischen Personen, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 16 oder nach § 44 Abs. 2 bei der Gewährung von Hilfeleistungen mitwirken, deren Trägern und den dortigen Ansprechpersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen, Vertragsdaten und Bankverbindungen,

h)

von natürlichen oder juristischen Personen, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 16 oder nach § 44 Abs. 2 bei der Gewährung von Hilfeleistungen mitwirken, jeweils bezogen auf den Berichtszeitraum:

1.

die Anzahl der Verrechnungstage und der Plätze,

2.

die Anzahl der Klienten, gegliedert nach Altersgruppen und Pflegegeldstufen sowie getrennt nach dem Geschlecht,

3.

die Beiträge und Kostenersätze sowie die Anzahl der Selbstzahler und die von ihnen zu tragenden Kosten,

4.

folgende Daten von Dienstnehmern: Daten über die Anzahl der Dienstnehmer getrennt nach dem Geschlecht, Daten über die Qualifikation, Daten über den Tätigkeitsbereich, Daten über das Ausmaß, die Dauer und das Verhältnis der Beschäftigung, sowie Daten über das Entgelt.

(4) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen auf begründetes Ersuchen Daten nach Abs. 3 an

a)

die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie an die Gerichte,

b)

die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und

c)

die Träger der Hilfeleistungen

übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(5) Die nach Abs. 2 Verantwortliche darf folgende personenbezogenen Daten des Hilfesuchenden an natürliche oder juristische Personen, mit denen eine Vereinbarung nach § 16 oder nach § 44 Abs. 2 abgeschlossen wurde, übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über den Familienstand, Angaben über eine bestehende Erwachsenenvertretung, Gesundheitsdaten, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit.

(6) Im Tiroler Informationssystem Sozialverwaltung (TISO) dürfen vom Amt der Tiroler Landesregierung und den gesetzlich für die Gewährung von Hilfeleistungen jeweils zuständigen Organen Daten nach § 53 Abs. 4 des Tiroler Teilhabegesetzes zu den im Folgenden genannten Zwecken gemeinsam mit Daten nach Abs. 3 verarbeitet werden:

a)

Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme gleichartiger Leistungen,

b)

Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Anrechnung bestimmter Leistungen,

c)

Geltendmachung des gesetzlich vorgesehenen Übergangs von Rechtsansprüchen auf bestimmte Leistungen,

d)

Kontrolle der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungsgewährung,

e)

Kontrolle der Treffsicherheit und Feststellung von Versorgungslücken.

(7) Der nach Abs. 2 Verantwortliche hat als Betreiber des Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO) sicherzustellen, dass

a)

der Zugriff innerhalb des Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO) durch Rechte- und Rollenkonzepte auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht und zur Erreichung der Zwecke nach Abs. 6 lit. a bis e jeweils erforderlich sind,

b)

von Organen mit Zugriffsrecht nur auf einen für sie eingerichteten Bereich zugegriffen werden kann,

c)

zumindest jährlich Revisionen der im eigenen Zuständigkeitsbereich erteilten Zugriffsberechtigungen durchgeführt werden und

d)

persönliche Zugangsdaten nicht an dritte Personen weitergegeben werden und Zugänge gemäß einem Sicherheitsniveau „hoch“ abgesichert sind.

(8) Personenbezogene Daten nach Abs. 3 lit. a bis f sind längstens sieben Jahre nach dem Ende der Gewährung von Hilfeleistungen zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden. Personenbezogene Daten nach Abs. 3 lit. g sind längstens sieben Jahre nach dem Auslaufen einer Vereinbarung nach § 16 oder § 44 Abs. 2 zu löschen, soweit sie nicht zur Abrechnung erbrachter Leistungen, zum Abschluss bzw. zur Verlängerung von Leistungsvereinbarungen oder zur Festlegung von Kostensätzen weiter benötigt werden.

(9) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, bereichsspezifische Personenkennzeichen, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(10) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 50 T-HG


(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

1.

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS. Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 175/2021,

2.

Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 110/2021,

3.

Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 86/2021,

4.

Meldegesetz 1991 –MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 54/2021,

5.

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 110/2021.

§ 51 T-HG


Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1,

2.

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35,

3.

Richtlinie 2009/50/EG des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. 2009 Nr. L 155, S. 17,

4.

Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, S. 9.

§ 52 T-HG


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(2) Der Träger eines im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Heimes hat der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich zu melden, in welchem Umfang die Einrichtung in den letzten sechs Monaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftige, insbesondere ältere, Menschen genutzt wurde, sowie, sofern es sich um ein Heim handelt, das für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt ist, das Betriebsleitbild nach § 5 zur Kenntnis zu bringen.

(3) Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehendes Heim darf in dem Umfang, der nach Abs. 2 gemeldet wurde, weiterhin für hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftige, insbesondere ältere, Menschen genutzt werden.

(4) Der § 3 und die aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen sind lediglich auf Neuerrichtungen, Zu- und Umbauten sowie dann anzuwenden, wenn eine bisher anderweitig genutzte Einrichtung als Heim verwendet werden soll.

(5) In den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Heimen, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geeignete Personen als Heimleiter oder Heimleiterinnen bzw. als Pflegedienstleiter oder Pflegedienstleiterinnen zu betrauen und geeignete Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu bestellen.

(6) Anträge auf Gewährung von Leistungen betreffend Hilfen nach § 13 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 161/2021 gelten als Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach § 21 Abs. 2 dieses Gesetzes.

(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 205/2021 anhängige Verfahren betreffend die Gewährung von Leistungen betreffend Hilfen nach § 13 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 161/2021, sind nach den Bestimmungen des 2. Hauptstückes dieses Gesetzes weiterzuführen.

(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 205/2021 zuerkannte Leistungen betreffend Hilfen nach § 13 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 161/2021 bleiben unbeschadet der §§ 30 und 31 im zuerkannten Ausmaß einschließlich der hierfür festgelegten oder vorgeschriebenen Kostenbeiträge für die bewilligte Dauer aufrecht.

(9) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 205/2021 für die Hilfe zur Betreuung und die Hilfe zur Pflege bestehende Leistungsvereinbarungen nach § 41 Abs. 2 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 161/2021 bleiben für die in der Vereinbarung festgelegte Dauer aufrecht.

Heimgesetz 2005, Tiroler (T-HG) Fundstelle


Gesetz vom 1. Februar 2005 über Heime für hilfs-, betreuungs- oder
pflegebedürftige, insbesondere ältere, Menschen (Tiroler Heimgesetz
2005)
LGBl. Nr. 23/2005

Änderung

STF: LGBl. Nr. 23/2005 - Landtagsmaterialien: 443/04

LGBl. Nr. 30/2011 - Landtagsmaterialien: 4/11

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16

LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

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