(1) Für Heime, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, hat der Heimträger ein Betriebsleitbild festzulegen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Dieses muss jedenfalls beinhalten:
a) | die genaue Bezeichnung des Heimträgers; | |||||||||
b) | Angaben über den Kreis der Personen, die im Heim aufgenommen werden können; | |||||||||
c) | eine Beschreibung des Leistungsangebotes, in dem die einzelnen allgemeinen Leistungen und die Sonderleistungen nach Art und Umfang ausgewiesen sind; | |||||||||
d) | Grundzüge des Betreuungs- und Pflegekonzeptes einschließlich einer Festlegung der verfolgten Ziele; | |||||||||
e) | ein Organigramm des Heimes, dem die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der im Heim tätigen Personen zu entnehmen sind. |
(2) Das Betriebsleitbild ist im Heim zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Landesregierung, durch Heimbewohner oder durch Personen, die in absehbarer Zeit in das Heim aufgenommen werden wollen, oder durch deren Angehörige oder sonstige Vertrauenspersonen bereit zu halten.
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