(1) Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Heime und die Heimträger dahingehend auszuüben, dass die Verpflichtungen nach diesem Gesetz erfüllt werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die gesetzlichen Vorkehrungen zur Wahrung der Rechte der Heimbewohner getroffen werden.
(2) Die Heimträger haben den Aufsichtsorganen der Landesregierung sowie deren Beauftragten den Zutritt zu den Liegenschaften und Räumlichkeiten und die Einsicht in Pflege- und Therapiedokumentationen und Heimverträge zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Landesregierung hat einem Heimträger die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung erheblicher Mängel binnen angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen.
(4) Die Landesregierung hat den Betrieb eines Heimes mit Bescheid zur Gänze oder teilweise zu untersagen, soweit eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Heimbewohner oder eine erhebliche Beeinträchtigung der sonstigen durch dieses Gesetz geschützten Interessen der Heimbewohner festgestellt worden ist und Aufträge zur Mängelbehebung nach Abs. 3 nicht zielführend scheinen oder solchen Aufträgen nicht fristgerecht entsprochen worden ist.
(6) Der Heimträger hat die geplante Einstellung des Betriebes eines Heimes spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Landesregierung schriftlich zu melden.
(7) Jedes Heim ist bei Bestehen der begründeten Vermutung erheblicher Mängel umgehend und unangemeldet zu überprüfen.
(8) Die Heimträger sind verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen heimbezogene Daten bekannt zu geben, insbesondere über
a) | die Bettenzahl, | |||||||||
b) | die Anzahl der Heimbewohner, gegliedert nach Geschlecht, Kostenträger, Herkunftsgemeinde und der Einstufung hinsichtlich ihres Pflegebedarfes, | |||||||||
c) | die Anzahl, das Beschäftigungsausmaß und die Aus- und Weiterbildung der Bediensteten. |
(9) Die Landesregierung ist berechtigt, diese Daten zum Zweck der Planung automationsunterstützt zu verarbeiten und zu veröffentlichen.
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