Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.06.2025
(1)Absatz einsDas Land Tirol und die Gemeinden sind Träger der Hilfeleistungen. Sie haben die Gewährung der Hilfeleistungen nach diesem Gesetz sicherzustellen.
(2)Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung zur Errichtung, zum Betrieb und zur Erhaltung von Einrichtungen der qualifizierten Kurzzeitpflege (Übergangspflege) in Anwendung des § 130 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, in der jeweils geltenden Fassung, Gemeindeverbände bilden.Die Landesregierung kann durch Verordnung zur Errichtung, zum Betrieb und zur Erhaltung von Einrichtungen der qualifizierten Kurzzeitpflege (Übergangspflege) in Anwendung des Paragraph 130, der Tiroler Gemeindeordnung 2001, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung, Gemeindeverbände bilden.
In Kraft seit 06.05.2025 bis 31.12.9999
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