§ 30 T-HG

T-HG - Heimgesetz 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Hilfeleistung kann versagt werden, wenn der Hilfesuchende

a)

seiner Mitwirkungspflicht nach § 41 nicht nachkommt, oder

b)

zu einem Zeitpunkt, zu dem er bereits betreuungs- oder pflegebedürftig war, auf Einkommensansprüche jeglicher Art verzichtet hat.

(2) Im Fall des Abs. 1 lit. b ist die Versagung der stationären Pflege zeitlich auf fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Verzichts, befristet und mit dem Wert der betreffenden Einkommensansprüche begrenzt.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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