(1) Die Hilfeleistung kann versagt werden, wenn der Hilfesuchende
a) | seiner Mitwirkungspflicht nach § 41 nicht nachkommt, oder | |||||||||
b) | zu einem Zeitpunkt, zu dem er bereits betreuungs- oder pflegebedürftig war, auf Einkommensansprüche jeglicher Art verzichtet hat. |
(2) Im Fall des Abs. 1 lit. b ist die Versagung der stationären Pflege zeitlich auf fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Verzichts, befristet und mit dem Wert der betreffenden Einkommensansprüche begrenzt.
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