(1) Vor der Gewährung von Hilfeleistungen hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen gehört, einzusetzen.
(2) Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:
a) | 20 v. H. der Rente, der Pension, des Ruhe- oder Versorgungsgenusses zuzüglich allfälliger Sonderzahlungen, jeweils vermindert um die davon zu leistenden gesetzlichen Abgaben und sonstigen gesetzlichen Abzüge, und | |||||||||
b) | Pflegegeld nach bundesrechtlichen Vorschriften oder eine dem Pflegegeld gleichartige Leistung nach ausländischen Vorschriften, jeweils im Ausmaß von 10 v. H. des Pflegegeldes der Stufe 3, sowie die von den Pflegegeldträgern einbehaltenen Ruhensbeträge. |
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