§ 20 T-HG Träger der Hilfeleistungen

Heimgesetz 2005, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2025 bis 31.12.9999
Das Land Tirol und die Gemeinden sind Träger der Hilfeleistungen. Sie haben die Gewährung der Hilfeleistungen nach diesem Gesetz sicherzustellen.

  1. (1)Absatz einsDas Land Tirol und die Gemeinden sind Träger der Hilfeleistungen. Sie haben die Gewährung der Hilfeleistungen nach diesem Gesetz sicherzustellen.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung zur Errichtung, zum Betrieb und zur Erhaltung von Einrichtungen der qualifizierten Kurzzeitpflege (Übergangspflege) in Anwendung des § 130 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, in der jeweils geltenden Fassung, Gemeindeverbände bilden.Die Landesregierung kann durch Verordnung zur Errichtung, zum Betrieb und zur Erhaltung von Einrichtungen der qualifizierten Kurzzeitpflege (Übergangspflege) in Anwendung des Paragraph 130, der Tiroler Gemeindeordnung 2001, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung, Gemeindeverbände bilden.

Stand vor dem 05.05.2025

In Kraft vom 01.01.2022 bis 05.05.2025
Das Land Tirol und die Gemeinden sind Träger der Hilfeleistungen. Sie haben die Gewährung der Hilfeleistungen nach diesem Gesetz sicherzustellen.

  1. (1)Absatz einsDas Land Tirol und die Gemeinden sind Träger der Hilfeleistungen. Sie haben die Gewährung der Hilfeleistungen nach diesem Gesetz sicherzustellen.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung zur Errichtung, zum Betrieb und zur Erhaltung von Einrichtungen der qualifizierten Kurzzeitpflege (Übergangspflege) in Anwendung des § 130 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, in der jeweils geltenden Fassung, Gemeindeverbände bilden.Die Landesregierung kann durch Verordnung zur Errichtung, zum Betrieb und zur Erhaltung von Einrichtungen der qualifizierten Kurzzeitpflege (Übergangspflege) in Anwendung des Paragraph 130, der Tiroler Gemeindeordnung 2001, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung, Gemeindeverbände bilden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten