§ 1 T-HG

T-HG - Heimgesetz 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.05.2024

Dieses Hauptstück hat zum Ziel:

a)

den Schutz der Rechte und Interessen von Heimbewohnern sowie von Personen, die in absehbarer Zeit in ein Heim aufgenommen werden wollen;

b)

die Wahrung der Menschenwürde, die Wahrung und Förderung der Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Heimbewohner sowie die Sicherung der Pflegequalität;

c)

die Sicherung eines bedarfsgerechten Netzes an stationären Dienstleistungen, das hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftigen, insbesondere älteren, Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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