§ 43 T-HG

T-HG - Heimgesetz 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Landesregierung hat zur Erreichung der Ziele nach Abs. 3 Strategien und Empfehlungen auf dem Gebiet der Hilfe zur Betreuung und der Hilfe zur Pflege im Sinn einer Bedarfs- und Entwicklungsplanung auszuarbeiten. Wesentliche Schwerpunkte im Rahmen dieser Planung sind die Bedarfserhebung für die jeweiligen Leistungsbereiche sowie die damit verbundenen Untersuchungen und Analysen, die laufende Evaluation der Leistungsangebote sowie die Ausarbeitung von Empfehlungen und die Erstellung von Umsetzungsplänen.

(2) Bei der Durchführung der Bedarfs- und Entwicklungsplanung nach Abs. 1 sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in jenen Fachbereichen, die die Hilfe zur Betreuung und die Hilfe zur Pflege berühren, zu berücksichtigen. Weiters ist auf die pflegeplanerischen Maßnahmen des Bundes und der anderen Länder Bedacht zu nehmen.

(3) Ziele der Bedarfs- und Entwicklungsplanung sind:

a)

die Verbesserung und langfristige Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechten Hilfeleistungen,

b)

die Gewährleistung von landesweit einheitlichen qualitativen und quantitativen Pflegestandards in allen Bereichen der Hilfe zur Betreuung und der Hilfe zur Pflege unter Berücksichtigung der regionalen und örtlichen Besonderheiten,

c)

die Förderung der Zusammenarbeit des Landes Tirol und der Gemeinden mit Trägern der Einrichtungen der Betreuung und der Pflege und sonstigen Einrichtungen.

(4) Die Verfahren und die Ergebnisse der Bedarfs- und Entwicklungsplanung sind regelmäßig zu überprüfen und zu evaluieren.

(5) Die Landesregierung hat die Ergebnisse der Bedarfs- und Entwicklungsplanung jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren in einem Bedarfs- und Entwicklungsplan (Strukturplan Pflege) darzustellen.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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