(1) Wer
a) | ein Heim betreibt, ohne dies nach § 4 der Landesregierung schriftlich zu melden, oder | |||||||||
b) | ein Heim trotz Untersagung des Betriebes nach § 14 Abs. 4 betreibt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro zu bestrafen. |
(2) Wer
a) | es entgegen § 14 Abs. 6 unterlässt, die geplante Einstellung des Betriebes eines Heimes rechtzeitig schriftlich zu melden, oder | |||||||||
b) | als Heimträger der Verpflichtung nach § 18 Abs. 2 nicht nachkommt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro zu bestrafen. |
(3) Wer
a) | die Verschwiegenheitspflicht nach § 10 verletzt oder | |||||||||
b) | dem Verbot der Geschenkannahme nach § 12 zuwiderhandelt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu bestrafen. |
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