§ 48 T-HG

T-HG - Heimgesetz 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Wer

a)

ein Heim betreibt, ohne dies nach § 4 der Landesregierung schriftlich zu melden, oder

b)

ein Heim trotz Untersagung des Betriebes nach § 14 Abs. 4 betreibt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a)

es entgegen § 14 Abs. 6 unterlässt, die geplante Einstellung des Betriebes eines Heimes rechtzeitig schriftlich zu melden, oder

b)

als Heimträger der Verpflichtung nach § 18 Abs. 2 nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro zu bestrafen.

(3) Wer

a)

die Verschwiegenheitspflicht nach § 10 verletzt oder

b)

dem Verbot der Geschenkannahme nach § 12 zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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