§ 8 T-FTG Leistungsdefinierende Stelle

T-FTG - Fördertransparenzgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.09.2025
  1. (1)Absatz einsLeistungsdefinierende Stelle für Förderungen nach diesem Abschnitt ist die Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung kann mit Verordnung eine andere Einrichtung für Leistungsangebote innerhalb des jeweiligen Wirkungsbereichs dieser Einrichtung als leistungsdefinierende Stelle bestimmen.

In Kraft seit 28.08.2025 bis 31.12.9999
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