Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
(1)Absatz einsDie leistenden Stellen sind verpflichtet, für Förderungen im Sinn dieses Abschnittes, mit Ausnahme von Entschädigungen (§ 5 Abs. 1 lit. f), Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 TDBG 2012 übermittelt werden. Die Mitteilung hat unverzüglich oder, wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab der Gewährung bzw. ab Aus- oder Rückzahlung der Förderung elektronisch an das für Finanzen zuständige Mitglied der Bundesregierung zum Zweck der weiteren Verarbeitung gemäß § 2 TDBG 2012 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.Die leistenden Stellen sind verpflichtet, für Förderungen im Sinn dieses Abschnittes, mit Ausnahme von Entschädigungen (Paragraph 5, Absatz eins, Litera f,), Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, TDBG 2012 übermittelt werden. Die Mitteilung hat unverzüglich oder, wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab der Gewährung bzw. ab Aus- oder Rückzahlung der Förderung elektronisch an das für Finanzen zuständige Mitglied der Bundesregierung zum Zweck der weiteren Verarbeitung gemäß Paragraph 2, TDBG 2012 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.
(2)Absatz 2Wird eine Leistung für länger als ein Kalenderjahr gewährt, kann der mit dem Jahresbetrag angesetzte Wert der Leistung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres mitgeteilt werden, für das die Leistung gewährt worden ist.
(3)Absatz 3Die Mitteilungen haben unter Anwendung der §§ 25 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 3a, 3b, 3c, 4, 6, 7, 9, 10 und Abs. 1b, §§ 28, 29 Abs. 1, 31 und 31a TDBG 2012 zu erfolgen.Die Mitteilungen haben unter Anwendung der Paragraphen 25, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 3a, 3b, 3c, 4, 6, 7, 9, 10 und Absatz eins b,, Paragraphen 28,, 29 Absatz eins,, 31 und 31a TDBG 2012 zu erfolgen.
In Kraft seit 28.08.2025 bis 31.12.9999
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