Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.09.2025
(1)Absatz einsEine Förderung im Sinn dieses Abschnittes liegt vor, wenn sie zu einer der folgenden Kategorien gehört:
a)Litera aMitgliedsbeiträge: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zum Erwerb oder zur Aufrechterhaltung einer Mitgliedschaft ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
b)Litera bSpenden: freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zu den in § 4a Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 festgelegten begünstigten Zwecken ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.Spenden: freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zu den in Paragraph 4 a, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 festgelegten begünstigten Zwecken ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
c)Litera cJubiläumsgelder: freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln anlässlich eines Jubiläums ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
d)Litera dDirekte Förderungen: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die für eine erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
e)Litera eZuwendungen mit Sozial- und Familienleistungscharakter: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen, um Lasten zu decken, die durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
f)Litera fEntschädigungen: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die an natürliche oder nicht natürliche Personen aufgrund erlittenen Schadens oder erlittenen Unrechts geleistet werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung. Nicht davon umfasst sind Geldleistungen, die aufgrund des Amtshaftungsgesetzes geleistet werden.
g)Litera gZahlungen an Intermediäre: Geldleistungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche und nicht natürliche Personen, sofern
1.Ziffer einsdiese die erhaltenen Mittel in Form von Sachleistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f TDBG 2012 an Dritte weitergeben unddiese die erhaltenen Mittel in Form von Sachleistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, TDBG 2012 an Dritte weitergeben und
2.Ziffer 2die dahinterstehenden Begünstigten entweder identifizierbar sind oder der den einzelnen Begünstigten zukommende Vorteil bezifferbar ist.
(2)Absatz 2Die Zuordnung einer Förderung zu einer der in Abs. 1 genannten Förderungsarten hat in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen.Die Zuordnung einer Förderung zu einer der in Absatz eins, genannten Förderungsarten hat in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen.
(3)Absatz 3Als öffentliche Mittel gelten Mittel im Sinn des § 3 TDBG 2012.Als öffentliche Mittel gelten Mittel im Sinn des Paragraph 3, TDBG 2012.
(4)Absatz 4Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
(5)Absatz 5Als Förderungen im Sinn des Abs. 1 geltenAls Förderungen im Sinn des Absatz eins, gelten
a)Litera aFörderungen, die im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes im Namen des Landes gewährt werden,
b)Litera bFörderungen, die im Bereich der landesgesetzlich bestimmten Hoheitsverwaltung gewährt werden und
c)Litera cFörderungen mit Mitteln des Landes, die von vom Land verschiedenen Rechtsträgern, welche hinsichtlich ihrer gesamten Gebarung der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen, abgewickelt werden.
(6)Absatz 6Nicht als Förderungen im Sinn des Abs. 1 geltenNicht als Förderungen im Sinn des Absatz eins, gelten
a)Litera aGesellschafterzuschüsse im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 iVm. Abs. 4 TDBG 2012,Gesellschafterzuschüsse im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 4, TDBG 2012,
b)Litera bSozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 6 TDBG 2012,Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 6, TDBG 2012,
c)Litera cErsparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e iVm § 10 TDBG 2012,Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 10, TDBG 2012,
d)Litera dSachleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f iVm § 11 TDBG 2012,Sachleistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, in Verbindung mit Paragraph 11, TDBG 2012,
e)Litera eZahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung sowie
f)Litera fZahlungen im Sinn des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
In Kraft seit 28.08.2025 bis 31.12.9999
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