Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.09.2025
(1)Absatz einsLeistungsempfänger ist, wer eine Förderung im Sinn des § 5 erhalten hat. Als Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Leistung erhalten hat, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (§ 6 Abs. 4 E-GovG).Leistungsempfänger ist, wer eine Förderung im Sinn des Paragraph 5, erhalten hat. Als Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Leistung erhalten hat, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (Paragraph 6, Absatz 4, E-GovG).
(2)Absatz 2Als Leistungsempfänger gilt nicht, wer verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel weiterzugeben, ohne dafür eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.
In Kraft seit 28.08.2025 bis 31.12.9999
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