Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.09.2025
(1)Absatz einsLeistungsverpflichteter ist, wer eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln erhalten hat und verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel zum Wohle
a)Litera ader Allgemeinheit,
b)Litera beines bestimmten Kreises von Begünstigten oder
c)Litera ceiner bzw. eines bestimmten einzelnen Begünstigten
zu verwenden. Dazu zählt insbesondere die Verpflichtung zur Erbringung einer Sachleistung im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f TDBG 2012 iVm. § 11 TDBG 2012.zu verwenden. Dazu zählt insbesondere die Verpflichtung zur Erbringung einer Sachleistung im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, TDBG 2012 in Verbindung mit Paragraph 11, TDBG 2012.
(2)Absatz 2Zahlungen an Leistungsverpflichtete sind insoweit wie Förderungen im Sinn des § 5 zu behandeln, als eine Verpflichtung zur Verwendung im Sinn des Abs. 1 lit. a, b und c besteht. Leistungsverpflichtete haben die gleichen Rechte wie Leistungsempfänger.Zahlungen an Leistungsverpflichtete sind insoweit wie Förderungen im Sinn des Paragraph 5, zu behandeln, als eine Verpflichtung zur Verwendung im Sinn des Absatz eins, Litera a,, b und c besteht. Leistungsverpflichtete haben die gleichen Rechte wie Leistungsempfänger.
In Kraft seit 28.08.2025 bis 31.12.9999
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