Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2025
(1)Absatz einsLandesmittel sind Mittel, die
a)Litera avom Land Tirol stammen oder
b)Litera bvom Land Tirol einer gesetzlich eingerichteten Körperschaft, einer öffentlich-rechtlichen Stiftung, einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, einem öffentlich-rechtlichen Fonds, einer juristischen Person des privaten Rechts oder einer Personenvereinigung zur Finanzierung einer Förderung zur Verfügung gestellt werden.
(2)Absatz 2Landesförderungen im Sinn dieses Gesetzes sind Zahlungen aus Landesmitteln (Abs. 1), die natürlichen oder juristischen Personen oder Personengemeinschaften für erbrachte oder beabsichtigte Leistungen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.Landesförderungen im Sinn dieses Gesetzes sind Zahlungen aus Landesmitteln (Absatz eins,), die natürlichen oder juristischen Personen oder Personengemeinschaften für erbrachte oder beabsichtigte Leistungen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 27.08.2025
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