Gesamte Rechtsvorschrift T-FTG

Fördertransparenzgesetz, Tiroler

T-FTG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 16.08.2025

§ 1 T-FTG Ziele, Grundsätze


  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz hat zum Ziel,
    1. a)Litera aden Landtag umfassend und regelmäßig über die aus Landesmitteln gewährten Förderungen zu informieren und dadurch die parlamentarische Kontrolle der Gewährung solcher Förderungen zu stärken, und
    2. b)Litera bdie Gewährung von Förderungen aus Landesmitteln auch für die interessierte Öffentlichkeit transparent und nachvollziehbar zu machen und dadurch zusätzlich die Möglichkeit einer öffentlichen Kontrolle der Mittelverwendung zu schaffen.
  2. (2)Absatz 2Zur Erreichung dieser Ziele sind der Tiroler Landtag und die Öffentlichkeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und unter Einhaltung der Erfordernisse des Datenschutzes sowie von gesetzlichen Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten über die Gewährung von Förderungen aus Landesmitteln zu informieren.

§ 2 T-FTG Landesmittel, Landesförderungen


  1. (1)Absatz einsLandesmittel sind Mittel, die
    1. a)Litera avom Land Tirol stammen oder
    2. b)Litera bvom Land Tirol einer gesetzlich eingerichteten Körperschaft, einer öffentlich-rechtlichen Stiftung, einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, einem öffentlich-rechtlichen Fonds, einer juristischen Person des privaten Rechts oder einer Personenvereinigung zur Finanzierung einer Förderung zur Verfügung gestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Landesförderungen im Sinn dieses Gesetzes sind Zahlungen aus Landesmitteln (Abs. 1), die natürlichen oder juristischen Personen oder Personengemeinschaften für erbrachte oder beabsichtigte Leistungen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.Landesförderungen im Sinn dieses Gesetzes sind Zahlungen aus Landesmitteln (Absatz eins,), die natürlichen oder juristischen Personen oder Personengemeinschaften für erbrachte oder beabsichtigte Leistungen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.

§ 3 T-FTG Information des Landtages, Veröffentlichung


(1) Die Landesregierung hat dem Landtag bis zum 15. November eines jeden Jahres in elektronischer Form eine Aufstellung der im Vorjahr ausbezahlten Landesförderungen zu übermitteln. Diese Aufstellung hat, soweit dem nicht § 1 Abs. 2 entgegensteht, nachstehende Informationen zu enthalten:

a)

den Vor- und Familiennamen der natürlichen Person bzw. die gesetzliche, satzungs- oder firmenmäßige Bezeichnung der juristischen Person, die im Berichtszeitraum eine Landesförderung erhalten hat,

b)

die Postleitzahl des Wohnortes der natürlichen Person oder die Postleitzahl des Sitzes der juristischen Person nach lit. a,

c)

die Art und die Höhe der Landesförderung und

d)

die durch die Landesförderung ausgelöste Gesamtinvestitionssumme, soweit diese ein Kriterium für die Höhe der Förderung ist.

(2) In Bezug auf nachstehende Landesförderungen hat die Aufstellung nach Abs. 1 lediglich die insgesamt pro Förderart ausbezahlte Fördersumme zu enthalten:

a)

Landesförderungen bis zu einem Betrag von 2.000,– Euro, wobei gleichartige Förderungen, die einer natürlichen oder juristischen Person im Berichtszeitraum ausbezahlt wurden, zusammenzuzählen sind,

b)

Landesförderungen, deren personenbezogene Veröffentlichung besondere Kategorien personenbezogener Daten enthält oder Rückschlüsse auf solche Daten zulässt,

c)

Landesförderungen, deren personenbezogene Veröffentlichung das berufliche Fortkommen einer natürlichen Person behindern kann, und

d)

Landesförderungen, deren personenbezogene Veröffentlichung Rückschlüsse auf ein geringes Einkommen oder auf die persönliche Integrität einer natürlichen Person beeinträchtigende Merkmale zulässt.

(3) Die dem Landtag übermittelte Aufstellung der gewährten Landesförderungen ist auch auf der Internetseite des Landes Tirol, und zwar in Form von – nach Förderarten gegliederten – Dokumenten zu veröffentlichen. Die Dokumente sind in einem nicht maschinenlesbaren Dateiformat zu erstellen. Sie müssen vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an zwei Jahre lang öffentlich zugänglich sein.

(4) Für aus Landesmitteln gewährten Kredite gelten die vorstehenden Informations- und Veröffentlichungspflichten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die im Berichtszeitraum ausbezahlte Kreditsumme zu veröffentlichen ist.

§ 3a T-FTG (weggefallen)


§ 3a T-FTG seit 27.08.2025 weggefallen.

§ 4 T-FTG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Übermittlung der Aufstellung der gewährten Landesförderungen an den Landtag und die Veröffentlichung dieser Aufstellung auf der Internetseite des Landes Tirol hat erstmals im Jahr 2014 für den Berichtszeitraum 2013 zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die Aufstellung der im Jahr 2021 ausbezahlten Landesförderungen ist dem Landtag nach § 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018 bis zum 31. Juli 2022 zu übermitteln.Die Aufstellung der im Jahr 2021 ausbezahlten Landesförderungen ist dem Landtag nach Paragraph 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018, bis zum 31. Juli 2022 zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4§ 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2022 ist auf Förderungen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2022 ausbezahlt werden. Davon ausgenommen sind Förderungen nach § 3 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018, die vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2022 zugesichert wurden.Paragraph 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2022, ist auf Förderungen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2022 ausbezahlt werden. Davon ausgenommen sind Förderungen nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, die vor Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2022, zugesichert wurden.

§ 5 T-FTG Förderungen


  1. (1)Absatz einsEine Förderung im Sinn dieses Abschnittes liegt vor, wenn sie zu einer der folgenden Kategorien gehört:
    1. a)Litera aMitgliedsbeiträge: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zum Erwerb oder zur Aufrechterhaltung einer Mitgliedschaft ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
    2. b)Litera bSpenden: freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zu den in § 4a Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 festgelegten begünstigten Zwecken ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.Spenden: freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zu den in Paragraph 4 a, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 festgelegten begünstigten Zwecken ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
    3. c)Litera cJubiläumsgelder: freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln anlässlich eines Jubiläums ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
    4. d)Litera dDirekte Förderungen: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die für eine erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
    5. e)Litera eZuwendungen mit Sozial- und Familienleistungscharakter: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen, um Lasten zu decken, die durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
    6. f)Litera fEntschädigungen: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die an natürliche oder nicht natürliche Personen aufgrund erlittenen Schadens oder erlittenen Unrechts geleistet werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung. Nicht davon umfasst sind Geldleistungen, die aufgrund des Amtshaftungsgesetzes geleistet werden.
    7. g)Litera gZahlungen an Intermediäre: Geldleistungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche und nicht natürliche Personen, sofern
      1. 1.Ziffer einsdiese die erhaltenen Mittel in Form von Sachleistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f TDBG 2012 an Dritte weitergeben unddiese die erhaltenen Mittel in Form von Sachleistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, TDBG 2012 an Dritte weitergeben und
      2. 2.Ziffer 2die dahinterstehenden Begünstigten entweder identifizierbar sind oder der den einzelnen Begünstigten zukommende Vorteil bezifferbar ist.
  2. (2)Absatz 2Die Zuordnung einer Förderung zu einer der in Abs. 1 genannten Förderungsarten hat in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen.Die Zuordnung einer Förderung zu einer der in Absatz eins, genannten Förderungsarten hat in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Als öffentliche Mittel gelten Mittel im Sinn des § 3 TDBG 2012.Als öffentliche Mittel gelten Mittel im Sinn des Paragraph 3, TDBG 2012.
  4. (4)Absatz 4Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
  5. (5)Absatz 5Als Förderungen im Sinn des Abs. 1 geltenAls Förderungen im Sinn des Absatz eins, gelten
    1. a)Litera aFörderungen, die im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes im Namen des Landes gewährt werden,
    2. b)Litera bFörderungen, die im Bereich der landesgesetzlich bestimmten Hoheitsverwaltung gewährt werden und
    3. c)Litera cFörderungen mit Mitteln des Landes, die von vom Land verschiedenen Rechtsträgern, welche hinsichtlich ihrer gesamten Gebarung der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen, abgewickelt werden.
  6. (6)Absatz 6Nicht als Förderungen im Sinn des Abs. 1 geltenNicht als Förderungen im Sinn des Absatz eins, gelten
    1. a)Litera aGesellschafterzuschüsse im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 iVm. Abs. 4 TDBG 2012,Gesellschafterzuschüsse im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 4, TDBG 2012,
    2. b)Litera bSozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 6 TDBG 2012,Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 6, TDBG 2012,
    3. c)Litera cErsparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e iVm § 10 TDBG 2012,Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 10, TDBG 2012,
    4. d)Litera dSachleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f iVm § 11 TDBG 2012,Sachleistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, in Verbindung mit Paragraph 11, TDBG 2012,
    5. e)Litera eZahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung sowie
    6. f)Litera fZahlungen im Sinn des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

§ 6 T-FTG Leistungsempfänger


  1. (1)Absatz einsLeistungsempfänger ist, wer eine Förderung im Sinn des § 5 erhalten hat. Als Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Leistung erhalten hat, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (§ 6 Abs. 4 E-GovG).Leistungsempfänger ist, wer eine Förderung im Sinn des Paragraph 5, erhalten hat. Als Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Leistung erhalten hat, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (Paragraph 6, Absatz 4, E-GovG).
  2. (2)Absatz 2Als Leistungsempfänger gilt nicht, wer verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel weiterzugeben, ohne dafür eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.

§ 7 T-FTG Leistungsverpflichteter


  1. (1)Absatz einsLeistungsverpflichteter ist, wer eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln erhalten hat und verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel zum Wohle
    1. a)Litera ader Allgemeinheit,
    2. b)Litera beines bestimmten Kreises von Begünstigten oder
    3. c)Litera ceiner bzw. eines bestimmten einzelnen Begünstigten
    zu verwenden. Dazu zählt insbesondere die Verpflichtung zur Erbringung einer Sachleistung im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f TDBG 2012 iVm. § 11 TDBG 2012.zu verwenden. Dazu zählt insbesondere die Verpflichtung zur Erbringung einer Sachleistung im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, TDBG 2012 in Verbindung mit Paragraph 11, TDBG 2012.
  2. (2)Absatz 2Zahlungen an Leistungsverpflichtete sind insoweit wie Förderungen im Sinn des § 5 zu behandeln, als eine Verpflichtung zur Verwendung im Sinn des Abs. 1 lit. a, b und c besteht. Leistungsverpflichtete haben die gleichen Rechte wie Leistungsempfänger.Zahlungen an Leistungsverpflichtete sind insoweit wie Förderungen im Sinn des Paragraph 5, zu behandeln, als eine Verpflichtung zur Verwendung im Sinn des Absatz eins, Litera a,, b und c besteht. Leistungsverpflichtete haben die gleichen Rechte wie Leistungsempfänger.

§ 8 T-FTG Leistungsdefinierende Stelle


  1. (1)Absatz einsLeistungsdefinierende Stelle für Förderungen nach diesem Abschnitt ist die Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung kann mit Verordnung eine andere Einrichtung für Leistungsangebote innerhalb des jeweiligen Wirkungsbereichs dieser Einrichtung als leistungsdefinierende Stelle bestimmen.

§ 9 T-FTG Leistende Stellen


Leistende Stelle für Förderungen im Sinn dieses Abschnittes ist jede inländische Stelle, der die Abwicklung dieser Förderung in Bezug auf einen Leistungsempfänger oder einen Leistungsverpflichteten obliegt. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 BWG erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle.Leistende Stelle für Förderungen im Sinn dieses Abschnittes ist jede inländische Stelle, der die Abwicklung dieser Förderung in Bezug auf einen Leistungsempfänger oder einen Leistungsverpflichteten obliegt. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des Paragraph 38, BWG erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle.

§ 10 T-FTG Abfrageberechtigte Stellen


Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist die leistende Stelle sowie jede Einrichtung, die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger oder einen Leistungsverpflichteten beteiligt ist und für deren Aufgabe die Verarbeitung von aus dem Transparenzportal (§ 1 TDBG 2012) abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Förderung erforderlich ist.Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist die leistende Stelle sowie jede Einrichtung, die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger oder einen Leistungsverpflichteten beteiligt ist und für deren Aufgabe die Verarbeitung von aus dem Transparenzportal (Paragraph eins, TDBG 2012) abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Förderung erforderlich ist.

§ 11 T-FTG Vom Land verschiedene Rechtsträger


Werden Förderungen im Sinn dieses Abschnitts von einem vom Land betrauten Rechtsträger abgewickelt bzw. gewährt, sind diese nur dann als Leistungsangebot zu erfassen und Mitteilungen darauf zu melden, wenn der Rechtsträger, der diese Leistungen gewährt, hinsichtlich seiner gesamten Gebarung der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt. Das Land hat gegebenenfalls für diese Rechtsträger die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

§ 12 T-FTG Leistungsangebote


  1. (1)Absatz einsZur Vermeidung unerwünschter Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln und zur Gewährleistung eines effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatzes sind die leistungsdefinierenden Stellen verpflichtet, vor der Erlassung oder der Änderung eines Förderungsprogrammes eine Abfrage der Leistungsangebote im Transparenzportal gemäß § 1 Abs. 1 TDBG 2012 vorzunehmen.Zur Vermeidung unerwünschter Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln und zur Gewährleistung eines effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatzes sind die leistungsdefinierenden Stellen verpflichtet, vor der Erlassung oder der Änderung eines Förderungsprogrammes eine Abfrage der Leistungsangebote im Transparenzportal gemäß Paragraph eins, Absatz eins, TDBG 2012 vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Die leistungsdefinierenden Stellen sind verpflichtet, für Förderungen im Sinn dieses Abschnitts ehestmöglich Leistungsangebote zu erfassen und diese laufend aktuell zu halten. § 21 TDBG 2012 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 1 und Z 6 ist anzuwenden.Die leistungsdefinierenden Stellen sind verpflichtet, für Förderungen im Sinn dieses Abschnitts ehestmöglich Leistungsangebote zu erfassen und diese laufend aktuell zu halten. Paragraph 21, TDBG 2012 mit Ausnahme des Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 6, ist anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die leistungsdefinierenden Stellen haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Anlage der Leistungsangebote samt deren Aktualisierung durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an das für Finanzen zuständige Mitglied der Bundesregierung zu bestätigen bzw. fehlende Leistungsangebote anzuführen und zu begründen.

§ 13 T-FTG Leistungsmitteilungen


  1. (1)Absatz einsDie leistenden Stellen sind verpflichtet, für Förderungen im Sinn dieses Abschnittes, mit Ausnahme von Entschädigungen (§ 5 Abs. 1 lit. f), Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 TDBG 2012 übermittelt werden. Die Mitteilung hat unverzüglich oder, wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab der Gewährung bzw. ab Aus- oder Rückzahlung der Förderung elektronisch an das für Finanzen zuständige Mitglied der Bundesregierung zum Zweck der weiteren Verarbeitung gemäß § 2 TDBG 2012 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.Die leistenden Stellen sind verpflichtet, für Förderungen im Sinn dieses Abschnittes, mit Ausnahme von Entschädigungen (Paragraph 5, Absatz eins, Litera f,), Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, TDBG 2012 übermittelt werden. Die Mitteilung hat unverzüglich oder, wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab der Gewährung bzw. ab Aus- oder Rückzahlung der Förderung elektronisch an das für Finanzen zuständige Mitglied der Bundesregierung zum Zweck der weiteren Verarbeitung gemäß Paragraph 2, TDBG 2012 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Wird eine Leistung für länger als ein Kalenderjahr gewährt, kann der mit dem Jahresbetrag angesetzte Wert der Leistung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres mitgeteilt werden, für das die Leistung gewährt worden ist.
  3. (3)Absatz 3Die Mitteilungen haben unter Anwendung der §§ 25 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 3a, 3b, 3c, 4, 6, 7, 9, 10 und Abs. 1b, §§ 28, 29 Abs. 1, 31 und 31a TDBG 2012 zu erfolgen.Die Mitteilungen haben unter Anwendung der Paragraphen 25, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 3a, 3b, 3c, 4, 6, 7, 9, 10 und Absatz eins b,, Paragraphen 28,, 29 Absatz eins,, 31 und 31a TDBG 2012 zu erfolgen.

§ 14 T-FTG Transparenzportalabfrage


Um unerwünschte Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden und einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten, haben abfrageberechtigte Stellen, sofern dies zur Erfüllung des Überprüfungszwecks gemäß § 2 Z 4 TDBG 2012 notwendig ist, spätestens vor Gewährung einer Förderung nach § 5 eine personenbezogene Abfrage gemäß § 32 Abs. 5, 6 oder 7 TDBG 2012 vorzunehmen, wobei die abfrageberechtigten Stellen berechtigt sind, jene Daten der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfänger weiter zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung jeweils erforderlich sind.Um unerwünschte Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden und einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten, haben abfrageberechtigte Stellen, sofern dies zur Erfüllung des Überprüfungszwecks gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, TDBG 2012 notwendig ist, spätestens vor Gewährung einer Förderung nach Paragraph 5, eine personenbezogene Abfrage gemäß Paragraph 32, Absatz 5,, 6 oder 7 TDBG 2012 vorzunehmen, wobei die abfrageberechtigten Stellen berechtigt sind, jene Daten der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfänger weiter zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung jeweils erforderlich sind.

§ 15 T-FTG Verarbeitungen personenbezogener Daten


  1. (1)Absatz einsDie leistenden und abfrageberechtigten Stellen sind ermächtigt, zum Zwecke der Abwicklung der Förderungen (Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einschließlich zur Vermeidung von Doppel- und Mehrfachförderungen, Gewährung, Auszahlung, Kontrolle der Verwendung, Einstellung oder Rückforderung) sowie zur Vornahme von Leistungsmitteilungen im Sinn des § 13 an die Transparenzdatenbank des Bundes insbesondere folgende personenbezogenen Daten zu verarbeiten, sofern dies jeweils erforderlich ist:Die leistenden und abfrageberechtigten Stellen sind ermächtigt, zum Zwecke der Abwicklung der Förderungen (Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einschließlich zur Vermeidung von Doppel- und Mehrfachförderungen, Gewährung, Auszahlung, Kontrolle der Verwendung, Einstellung oder Rückforderung) sowie zur Vornahme von Leistungsmitteilungen im Sinn des Paragraph 13, an die Transparenzdatenbank des Bundes insbesondere folgende personenbezogenen Daten zu verarbeiten, sofern dies jeweils erforderlich ist:
    1. a)Litera avon potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängern: insbesondere Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Förderungsdaten, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, besondere Kategorien personenbezogener Daten wie Gesundheitsdaten, sowie personenbezogene Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen,
    2. b)Litera bvon deren vertretungsbefugten Organen und Personen: insbesondere Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    3. c)Litera cvon Familienangehörigen bzw. im selben Haushalt lebenden Personen oder sonstigen Personen, wenn deren Nahebeziehung zu den potentiellen oder tatsächlichen Leistungsempfängern für die Vergabe einer Förderung relevant ist: insbesondere Angehörigeneigenschaft, Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, besondere Kategorien personenbezogener Daten wie Gesundheitsdaten.
  2. (2)Absatz 2Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 verarbeitet werden, sind – sofern keine rechtliche Verpflichtung dem entgegensteht oder die Daten in anhängigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren benötigt werden – zehn Jahre nach der Beendigung der vollständigen Abwicklung der Förderung zu löschen.Personenbezogene Daten, die gemäß Absatz eins, verarbeitet werden, sind – sofern keine rechtliche Verpflichtung dem entgegensteht oder die Daten in anhängigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren benötigt werden – zehn Jahre nach der Beendigung der vollständigen Abwicklung der Förderung zu löschen.
  3. (3)Absatz 3Die leistenden und abfrageberechtigten Stellen haben geeignete technische und organisatorische Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen und zu dokumentieren, insbesondere indem
    1. a)Litera ain ihrem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Verarbeitung durchführen darf,
    2. b)Litera bzur Verarbeitung berechtigte Mitarbeiter über ihre nach den Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten (einschließlich der Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses) nachweislich belehrt werden,
    3. c)Litera cAufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,
    4. d)Litera dMaßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Verarbeitungen durchgeführt werden können, ergriffen werden,
    5. e)Litera eMaßnahmen zum Schutz vor missbräuchlicher Verarbeitung der Daten durch Unbefugte sowie Maßnahmen gegen Datenverlust getroffen werden.
  4. (4)Absatz 4Die leistenden Stellen sind ermächtigt, zum Zwecke der Durchführung von Mitteilungen gemäß § 13 Eintragungen der Leistungsempfänger, die keine natürlichen Personen sind, im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gemäß § 6b E-GovG vorzunehmen, sofern für einen Leistungsempfänger keine Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 bis 5 E-GovG und keine Ordnungsnummer im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gemäß § 6 Abs. 3 Z 6 E-GovG existiert.Die leistenden Stellen sind ermächtigt, zum Zwecke der Durchführung von Mitteilungen gemäß Paragraph 13, Eintragungen der Leistungsempfänger, die keine natürlichen Personen sind, im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gemäß Paragraph 6 b, E-GovG vorzunehmen, sofern für einen Leistungsempfänger keine Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 E-GovG und keine Ordnungsnummer im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 6, E-GovG existiert.

§ 16 T-FTG Abfrage aus Registern und Datenbanken


  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung und die mit Aufgaben der Landesverwaltung betrauten Organe sind berechtigt, Daten, die nach der jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschrift zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Landesförderung, der Feststellung von Kostenersatzpflichten, der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs oder der Prüfung der Richtigkeit von Angaben erforderlich sind, aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs und aus dem Transparenzportal nach § 32 Abs. 6 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 abzufragen, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Register und Datenbanken hierzu ermächtigen.Die Landesregierung und die mit Aufgaben der Landesverwaltung betrauten Organe sind berechtigt, Daten, die nach der jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschrift zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Landesförderung, der Feststellung von Kostenersatzpflichten, der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs oder der Prüfung der Richtigkeit von Angaben erforderlich sind, aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs und aus dem Transparenzportal nach Paragraph 32, Absatz 6, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 abzufragen, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Register und Datenbanken hierzu ermächtigen.
  2. (2)Absatz 2Soweit Daten nach Abs. 1 ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises.Soweit Daten nach Absatz eins, ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises.

§ 17 T-FTG Verweisungen


Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung zu verstehen:

  1. 1.Ziffer einsAmtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013,Amtshaftungsgesetz – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,,
  2. 2.Ziffer 2Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2023,Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2023,,
  3. 3.Ziffer 3E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2022,E-Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2022,,
  4. 4.Ziffer 4Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2024,Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2024,,
  5. 5.Ziffer 5Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2023.Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2023,.

§ 18 T-FTG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Übermittlung der Aufstellung der gewährten Landesförderungen an den Landtag und die Veröffentlichung dieser Aufstellung auf der Internetseite des Landes Tirol hat erstmals im Jahr 2014 für den Berichtszeitraum 2013 zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die Aufstellung der im Jahr 2021 ausbezahlten Landesförderungen ist dem Landtag nach § 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018 bis zum 31. Juli 2022 zu übermitteln.Die Aufstellung der im Jahr 2021 ausbezahlten Landesförderungen ist dem Landtag nach Paragraph 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018, bis zum 31. Juli 2022 zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4§ 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2022 ist auf Förderungen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2022 ausbezahlt werden. Davon ausgenommen sind Förderungen nach § 3 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018, die vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2022 zugesichert wurden.Paragraph 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2022, ist auf Förderungen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2022 ausbezahlt werden. Davon ausgenommen sind Förderungen nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, die vor Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2022, zugesichert wurden.
  5. (5)Absatz 5Die Verpflichtungen zur Vornahme von Leistungsmitteilungen gemäß § 13 betreffend Förderungen nach § 5 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. xx/2025 sind hinsichtlich lit. a und b ab dem 28. Februar 2026 und hinsichtlich lit. c ab dem 28. August 2026 zu erfüllen.Die Verpflichtungen zur Vornahme von Leistungsmitteilungen gemäß Paragraph 13, betreffend Förderungen nach Paragraph 5, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. xx aus 2025, sind hinsichtlich Litera a und b ab dem 28. Februar 2026 und hinsichtlich Litera c, ab dem 28. August 2026 zu erfüllen.

Fördertransparenzgesetz, Tiroler (T-FTG) Fundstelle


Gesetz vom 7. November 2012 über die Transparenz von Förderungen des Landes Tirol (Tiroler Fördertransparenzgesetz)

StF: LGBl. Nr. 149/2012

Änderung

STF: LGBl. Nr. 149/2012 - Landtagsmaterialien: 560/12

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten