Gesamte Rechtsvorschrift T-FTG

Fördertransparenzgesetz, Tiroler

T-FTG
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Stand der Gesetzesgebung: 16.08.2025

§ 1 T-FTG Ziele, Grundsätze


(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel,

a)

den Landtag umfassend und regelmäßig über die aus Landesmitteln gewährten Förderungen zu informieren und dadurch die parlamentarische Kontrolle der Gewährung solcher Förderungen zu stärken, und

b)

die Gewährung von Förderungen aus Landesmitteln auch für die interessierte Öffentlichkeit transparent und nachvollziehbar zu machen und dadurch zusätzlich die Möglichkeit einer öffentlichen Kontrolle der Mittelverwendung zu schaffen.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind der Tiroler Landtag und die Öffentlichkeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und unter Einhaltung der Erfordernisse des Datenschutzes, der Amtsverschwiegenheit oder sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten über die Gewährung von Förderungen aus Landesmitteln zu informieren.

§ 2 T-FTG Landesmittel, Landesförderungen


  1. (1)Absatz einsLandesmittel sind Mittel, die
    1. a)Litera avom Land Tirol stammen oder
    2. b)Litera bvom Land Tirol einer gesetzlich eingerichteten Körperschaft, einer öffentlich-rechtlichen Stiftung, einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, einem öffentlich-rechtlichen Fonds, einer juristischen Person des privaten Rechts oder einer Personenvereinigung zur Finanzierung einer Förderung zur Verfügung gestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Landesförderungen im Sinn dieses Gesetzes sind Zahlungen aus Landesmitteln (Abs. 1), die natürlichen oder juristischen Personen oder Personengemeinschaften für erbrachte oder beabsichtigte Leistungen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.Landesförderungen im Sinn dieses Gesetzes sind Zahlungen aus Landesmitteln (Absatz eins,), die natürlichen oder juristischen Personen oder Personengemeinschaften für erbrachte oder beabsichtigte Leistungen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.

§ 3 T-FTG Information des Landtages, Veröffentlichung


(1) Die Landesregierung hat dem Landtag bis zum 15. November eines jeden Jahres in elektronischer Form eine Aufstellung der im Vorjahr ausbezahlten Landesförderungen zu übermitteln. Diese Aufstellung hat, soweit dem nicht § 1 Abs. 2 entgegensteht, nachstehende Informationen zu enthalten:

a)

den Vor- und Familiennamen der natürlichen Person bzw. die gesetzliche, satzungs- oder firmenmäßige Bezeichnung der juristischen Person, die im Berichtszeitraum eine Landesförderung erhalten hat,

b)

die Postleitzahl des Wohnortes der natürlichen Person oder die Postleitzahl des Sitzes der juristischen Person nach lit. a,

c)

die Art und die Höhe der Landesförderung und

d)

die durch die Landesförderung ausgelöste Gesamtinvestitionssumme, soweit diese ein Kriterium für die Höhe der Förderung ist.

(2) In Bezug auf nachstehende Landesförderungen hat die Aufstellung nach Abs. 1 lediglich die insgesamt pro Förderart ausbezahlte Fördersumme zu enthalten:

a)

Landesförderungen bis zu einem Betrag von 2.000,– Euro, wobei gleichartige Förderungen, die einer natürlichen oder juristischen Person im Berichtszeitraum ausbezahlt wurden, zusammenzuzählen sind,

b)

Landesförderungen, deren personenbezogene Veröffentlichung besondere Kategorien personenbezogener Daten enthält oder Rückschlüsse auf solche Daten zulässt,

c)

Landesförderungen, deren personenbezogene Veröffentlichung das berufliche Fortkommen einer natürlichen Person behindern kann, und

d)

Landesförderungen, deren personenbezogene Veröffentlichung Rückschlüsse auf ein geringes Einkommen oder auf die persönliche Integrität einer natürlichen Person beeinträchtigende Merkmale zulässt.

(3) Die dem Landtag übermittelte Aufstellung der gewährten Landesförderungen ist auch auf der Internetseite des Landes Tirol, und zwar in Form von – nach Förderarten gegliederten – Dokumenten zu veröffentlichen. Die Dokumente sind in einem nicht maschinenlesbaren Dateiformat zu erstellen. Sie müssen vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an zwei Jahre lang öffentlich zugänglich sein.

(4) Für aus Landesmitteln gewährten Kredite gelten die vorstehenden Informations- und Veröffentlichungspflichten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die im Berichtszeitraum ausbezahlte Kreditsumme zu veröffentlichen ist.

§ 3a T-FTG Abfrage aus Registern und Datenbanken


  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung ist berechtigt, Daten, die nach der jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschrift zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Landesförderung, der Feststellung von Kostenersatzpflichten, der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs oder der Prüfung der Richtigkeit von Angaben erforderlich sind, aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs und aus dem Transparenzportal nach § 32 Abs. 6 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 abzufragen, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Register und Datenbanken hierzu ermächtigen.Die Landesregierung ist berechtigt, Daten, die nach der jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschrift zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Landesförderung, der Feststellung von Kostenersatzpflichten, der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs oder der Prüfung der Richtigkeit von Angaben erforderlich sind, aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs und aus dem Transparenzportal nach Paragraph 32, Absatz 6, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 abzufragen, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Register und Datenbanken hierzu ermächtigen.
  2. (2)Absatz 2Soweit Daten nach Abs. 1 ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises.Soweit Daten nach Absatz eins, ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises.

§ 4 T-FTG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Übermittlung der Aufstellung der gewährten Landesförderungen an den Landtag und die Veröffentlichung dieser Aufstellung auf der Internetseite des Landes Tirol hat erstmals im Jahr 2014 für den Berichtszeitraum 2013 zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die Aufstellung der im Jahr 2021 ausbezahlten Landesförderungen ist dem Landtag nach § 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018 bis zum 31. Juli 2022 zu übermitteln.Die Aufstellung der im Jahr 2021 ausbezahlten Landesförderungen ist dem Landtag nach Paragraph 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018, bis zum 31. Juli 2022 zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4§ 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2022 ist auf Förderungen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2022 ausbezahlt werden. Davon ausgenommen sind Förderungen nach § 3 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018, die vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2022 zugesichert wurden.Paragraph 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2022, ist auf Förderungen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2022 ausbezahlt werden. Davon ausgenommen sind Förderungen nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,, die vor Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2022, zugesichert wurden.

Fördertransparenzgesetz, Tiroler (T-FTG) Fundstelle


Gesetz vom 7. November 2012 über die Transparenz von Förderungen des Landes Tirol (Tiroler Fördertransparenzgesetz)

StF: LGBl. Nr. 149/2012

Änderung

STF: LGBl. Nr. 149/2012 - Landtagsmaterialien: 560/12

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

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