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T-FTG - Fördertransparenzgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

Um unerwünschte Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden und einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten, haben abfrageberechtigte Stellen, sofern dies zur Erfüllung des Überprüfungszwecks gemäß § 2 Z 4 TDBG 2012 notwendig ist, spätestens vor Gewährung einer Förderung nach § 5 eine personenbezogene Abfrage gemäß § 32 Abs. 5, 6 oder 7 TDBG 2012 vorzunehmen, wobei die abfrageberechtigten Stellen berechtigt sind, jene Daten der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfänger weiter zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung jeweils erforderlich sind.Um unerwünschte Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden und einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten, haben abfrageberechtigte Stellen, sofern dies zur Erfüllung des Überprüfungszwecks gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, TDBG 2012 notwendig ist, spätestens vor Gewährung einer Förderung nach Paragraph 5, eine personenbezogene Abfrage gemäß Paragraph 32, Absatz 5,, 6 oder 7 TDBG 2012 vorzunehmen, wobei die abfrageberechtigten Stellen berechtigt sind, jene Daten der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfänger weiter zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung jeweils erforderlich sind.

In Kraft seit 28.08.2025 bis 31.12.9999
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