Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.09.2025
(1)Absatz einsDie leistenden und abfrageberechtigten Stellen sind ermächtigt, zum Zwecke der Abwicklung der Förderungen (Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einschließlich zur Vermeidung von Doppel- und Mehrfachförderungen, Gewährung, Auszahlung, Kontrolle der Verwendung, Einstellung oder Rückforderung) sowie zur Vornahme von Leistungsmitteilungen im Sinn des § 13 an die Transparenzdatenbank des Bundes insbesondere folgende personenbezogenen Daten zu verarbeiten, sofern dies jeweils erforderlich ist:Die leistenden und abfrageberechtigten Stellen sind ermächtigt, zum Zwecke der Abwicklung der Förderungen (Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einschließlich zur Vermeidung von Doppel- und Mehrfachförderungen, Gewährung, Auszahlung, Kontrolle der Verwendung, Einstellung oder Rückforderung) sowie zur Vornahme von Leistungsmitteilungen im Sinn des Paragraph 13, an die Transparenzdatenbank des Bundes insbesondere folgende personenbezogenen Daten zu verarbeiten, sofern dies jeweils erforderlich ist:
a)Litera avon potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängern: insbesondere Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Förderungsdaten, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, besondere Kategorien personenbezogener Daten wie Gesundheitsdaten, sowie personenbezogene Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen,
b)Litera bvon deren vertretungsbefugten Organen und Personen: insbesondere Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
c)Litera cvon Familienangehörigen bzw. im selben Haushalt lebenden Personen oder sonstigen Personen, wenn deren Nahebeziehung zu den potentiellen oder tatsächlichen Leistungsempfängern für die Vergabe einer Förderung relevant ist: insbesondere Angehörigeneigenschaft, Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, besondere Kategorien personenbezogener Daten wie Gesundheitsdaten.
(2)Absatz 2Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 verarbeitet werden, sind – sofern keine rechtliche Verpflichtung dem entgegensteht oder die Daten in anhängigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren benötigt werden – zehn Jahre nach der Beendigung der vollständigen Abwicklung der Förderung zu löschen.Personenbezogene Daten, die gemäß Absatz eins, verarbeitet werden, sind – sofern keine rechtliche Verpflichtung dem entgegensteht oder die Daten in anhängigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren benötigt werden – zehn Jahre nach der Beendigung der vollständigen Abwicklung der Förderung zu löschen.
(3)Absatz 3Die leistenden und abfrageberechtigten Stellen haben geeignete technische und organisatorische Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen und zu dokumentieren, insbesondere indem
a)Litera ain ihrem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Verarbeitung durchführen darf,
b)Litera bzur Verarbeitung berechtigte Mitarbeiter über ihre nach den Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten (einschließlich der Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses) nachweislich belehrt werden,
c)Litera cAufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,
d)Litera dMaßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Verarbeitungen durchgeführt werden können, ergriffen werden,
e)Litera eMaßnahmen zum Schutz vor missbräuchlicher Verarbeitung der Daten durch Unbefugte sowie Maßnahmen gegen Datenverlust getroffen werden.
(4)Absatz 4Die leistenden Stellen sind ermächtigt, zum Zwecke der Durchführung von Mitteilungen gemäß § 13 Eintragungen der Leistungsempfänger, die keine natürlichen Personen sind, im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gemäß § 6b E-GovG vorzunehmen, sofern für einen Leistungsempfänger keine Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 bis 5 E-GovG und keine Ordnungsnummer im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gemäß § 6 Abs. 3 Z 6 E-GovG existiert.Die leistenden Stellen sind ermächtigt, zum Zwecke der Durchführung von Mitteilungen gemäß Paragraph 13, Eintragungen der Leistungsempfänger, die keine natürlichen Personen sind, im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gemäß Paragraph 6 b, E-GovG vorzunehmen, sofern für einen Leistungsempfänger keine Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 E-GovG und keine Ordnungsnummer im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 6, E-GovG existiert.
In Kraft seit 28.08.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 15 T-FTG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 T-FTG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 15 T-FTG