Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.09.2025
(1)Absatz einsZur Vermeidung unerwünschter Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln und zur Gewährleistung eines effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatzes sind die leistungsdefinierenden Stellen verpflichtet, vor der Erlassung oder der Änderung eines Förderungsprogrammes eine Abfrage der Leistungsangebote im Transparenzportal gemäß § 1 Abs. 1 TDBG 2012 vorzunehmen.Zur Vermeidung unerwünschter Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln und zur Gewährleistung eines effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatzes sind die leistungsdefinierenden Stellen verpflichtet, vor der Erlassung oder der Änderung eines Förderungsprogrammes eine Abfrage der Leistungsangebote im Transparenzportal gemäß Paragraph eins, Absatz eins, TDBG 2012 vorzunehmen.
(2)Absatz 2Die leistungsdefinierenden Stellen sind verpflichtet, für Förderungen im Sinn dieses Abschnitts ehestmöglich Leistungsangebote zu erfassen und diese laufend aktuell zu halten. § 21 TDBG 2012 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 1 und Z 6 ist anzuwenden.Die leistungsdefinierenden Stellen sind verpflichtet, für Förderungen im Sinn dieses Abschnitts ehestmöglich Leistungsangebote zu erfassen und diese laufend aktuell zu halten. Paragraph 21, TDBG 2012 mit Ausnahme des Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 6, ist anzuwenden.
(3)Absatz 3Die leistungsdefinierenden Stellen haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Anlage der Leistungsangebote samt deren Aktualisierung durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an das für Finanzen zuständige Mitglied der Bundesregierung zu bestätigen bzw. fehlende Leistungsangebote anzuführen und zu begründen.
In Kraft seit 28.08.2025 bis 31.12.9999
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