Gesamte Rechtsvorschrift StS 1992

Statut für die Stadt Steyr 1992

StS 1992
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Stand der Gesetzesgebung: 28.09.2021
Statut für die Stadt Steyr 1992 (StS. 1992)

StF: LGBl.Nr. 9/1992 (WV)

§ 1 StS 1992 § 1


(1) Die Stadt Steyr ist eine Stadt mit eigenem Statut.

(2) Die Stadt ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Sie hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.

(3) Die Stadt ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

§ 2 StS 1992 § 2


(1) Das Stadtgebiet besteht aus den Katastralgemeinden Steyr, Christkindl, Föhrenschacherl, Gleink, Hinterberg, Jägerberg, Sarning und Stein. Auf Änderungen in den Grenzen des Stadtgebietes sind die Bestimmungen der §§ 6 und 7 sowie des § 12 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß anzuwenden.

(2) (Verfassungsbestimmung) Landesgesetze, die eine Änderung des Stadtgebietes oder eine sonstige Änderung von Bestimmungen des Abs. 1 zum Inhalt haben, können nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, Landesgesetze, die eine Änderung des Stadtgebietes zum Inhalt haben, überdies nur nach Durchführung einer Volksbefragung (§ 68) beschlossen oder geändert werden.

(3) Das Stadtgebiet kann unter Bedachtnahme auf örtliche, historische oder sonstige Gegebenheiten zu Verwaltungszwecken in Stadtbezirke eingeteilt werden, deren Zahl, Abgrenzung und Bezeichnung der Gemeinderat zu bestimmen hat.

(4) Die Stadt bildet einen eigenen politischen Bezirk.

§ 3 StS 1992 § 3


(1) Die Farben der Stadt sind grün-weiß.

(2) Das Wappen der Stadt zeigt einen nach rechts springenden, weißen, rotbewehrten Panther im grünen Feld mit stierähnlichem Kopf, kurzen Hörnern und Klauen, aus dem Maul und den Ohren Feuer speiend.

(3) Die Verwendung des Stadtwappens ist unter Wahrung des Ansehens der Stadt allgemein gestattet. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(4) Wer beabsichtigt, das Stadtwappen bei der äußeren Bezeichnung von baulichen Anlagen, auf Ankündigungen sowie im geschäftlichen Verkehr, insbesondere auf Geschäftspapieren, zur Warenbezeichnung oder zur Ausschmückung gewerbsmäßig angefertigter Gegenstände aller Art zu verwenden, hat dies der Stadt unter Angabe des Verwendungszwecks anzuzeigen. Das Stadtwappen darf im Sinn des Abs. 3 verwendet werden, sofern die Verwendung nicht innerhalb von vier Wochen ab dem Einlangen der Anzeige beim Magistrat vom Stadtsenat untersagt wird. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(5) Der Stadtsenat hat die Verwendung des Stadtwappens zu untersagen, wenn

1.

auf Grund des angezeigten Verwendungszwecks ein Missbrauch zu befürchten ist, oder

2.

das Stadtwappen ohne vorherige Anzeige oder vor Ablauf der Untersagungsfrist verwendet wird, oder

3.

das Stadtwappen in einer Art und Weise verwendet wird, die geeignet ist, das Ansehen der Stadt herabzusetzen.

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(6) Wer das Stadtwappen trotz Untersagung weiterverwendet, ist von der Bezirksverwaltungs-behörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(7) Das Siegel der Stadt trägt im Siegelfeld das Wappen mit der Umschrift „Stadt Steyr“. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(8) Wer das Siegel der Stadt unbefugt führt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001, 1/2005, 90/2013, 91/2018)

§ 4 StS 1992 § 4


(1) Einwohner (Einwohnerinnen) sind jene Personen, die in der Stadt wohnen.

(2) Bürger (Bürgerinnen) sind jene Einwohner (Einwohnerinnen), die nach der O.ö. Kommunalwahlordnung wahlberechtigt sind. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

§ 5 StS 1992 § 5


(1) Der Gemeinderat kann Personen, die sich um die Stadt besonders verdient gemacht haben oder die der Stadt in besonderem Maße zur Ehre gereichen, durch Ernennung zur Ehrenbürgerin bzw. zum Ehrenbürger, durch Verleihung eines Ehrenringes oder durch sonstige Ehrungen auszeichnen. Die Ehrung bedarf eines Beschlusses, der mit Drei-Viertel-Mehrheit zu fassen ist.

(2) Alle auf diese Weise geehrten Personen sind berechtigt, die ihnen verliehenen Ehrenzeichen zu tragen und sich als Trägerin bzw. Träger der jeweiligen Ehrung zu bezeichnen. Darüber hinaus ist die Stadt berechtigt, eine von ihr ausgezeichnete Person – auch über deren Lebzeiten hinaus – als Ehrenbürgerin bzw. Ehrenbürger oder als Trägerin bzw. Träger eines Ehrenringes oder einer sonstigen Ehrung zu bezeichnen. Andere Sonderrechte oder Sonderpflichten sind mit Ehrungen durch die Stadt nicht verbunden.

(3) Mit der Ehrung verbundene Ehrenzeichen gehen in das Eigentum der bzw. des Ausgezeichneten über. Sie dürfen von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der bzw. des Ausgezeichneten nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden.

(4) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung der Ehrenbürgerschaft, eines Ehrenringes oder einer sonstigen Ehrung entgegengestanden wären, oder setzt eine geehrte Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist die jeweilige Auszeichnung von der Stadt abzuerkennen. Nach dem Ableben der ausgezeichneten Person kann die Auszeichnung aberkannt werden, wenn später Tatsachen bekannt werden, die einer Verleihung entgegengestanden wären. Die Aberkennung der Auszeichnung bedarf eines Beschlusses des Gemeinderats, der mit Drei-Viertel-Mehrheit zu fassen ist.

(5) Wer ein mit der Ehrung verbundenes Ehrenzeichen unbefugt trägt oder sich unbefugt als dessen Trägerin bzw. Träger bezeichnet oder wer es Unbefugten zum Tragen überlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen.

(6) Der Gemeinderat kann auch solche Ehrungen vornehmen, die nicht mit einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit der bzw. des Ausgezeichneten im Sinn des Abs. 1 verbunden sind, wie insbesondere Anerkennungen für einzelne besondere Leistungen auf verschiedensten Gebieten, wie etwa der Wissenschaft, der Kultur, der Wirtschaft oder des Sports. Mit der Ehrung verbundene Ehrenzeichen gehen in das Eigentum der bzw. des Ausgezeichneten über. Wird nachträglich bekannt, dass die Voraussetzungen für die jeweilige Auszeichnung zum Zeitpunkt ihrer Verleihung tatsächlich nicht vorgelegen sind und sind diese Voraussetzungen auch in der Zwischenzeit noch nicht eingetreten, so ist die Auszeichnung abzuerkennen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(Anm: LGBl.Nr. 69/2012, 90/2013)

§ 6 StS 1992 § 6


(1) Die Stadt hat das „Amtsblatt der Stadt Steyr“ herauszugeben. In diesem sind jene Verordnungen kundzumachen, deren Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Steyr gesetzlich vorgeschrieben ist. Im Amtsblatt kann die Stadt ferner andere Verordnungen sowie Verlautbarungen und Informationen, die für die Stadt von Bedeutung sind, veröffentlichen.

(2) Der Tag der Herausgabe, an dem zugleich die Versendung zu erfolgen hat, ist auf jedem Stück des Amtsblattes anzugeben.

(3) Die Seiten und die Folgen des Amtsblattes sind jahrweise fortlaufend zu numerieren.

(4) Die Berichtigung von Druckfehlern im Amtsblatt, die bei der Kundmachung von Verordnungen unterlaufen sind, ist im Amtsblatt kundzumachen. In anderen Fällen sind Druckfehler in zweckdienlicher Weise zu berichtigen.

(5) Das Amtsblatt hat während der Amtsstunden beim Magistrat zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzuliegen. Das Amtsblatt kann auch an Verschleißstellen und im Abonnement vertrieben werden.

§ 6a StS 1992 § 6a


(1) Beim Amtsgebäude des Magistrats ist eine Amtstafel vorzusehen, die jedenfalls während der Amtsstunden für jede Person uneingeschränkt zugänglich sein muss. Wenn mehrere Amtsgebäude bestehen, ist der Standort der Amtstafel im Zusammenhang mit der Kundmachung der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit gemäß § 13 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz - AVG bekanntzumachen.

(2) Die Amtstafel ist so einzurichten, dass die Kundmachungen

1.

in Papierform unmittelbar ersichtlich sind oder

2.

in elektronischer Form unmittelbar ersichtlich sind oder zur Abfrage bereitgehalten werden; dabei ist die Übersichtlichkeit (etwa durch Gliederung und Suchfunktionen) zu gewährleisten.

In jedem Fall ist die dauerhafte Nachvollziehbarkeit der Kundmachungsdaten in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht sicherzustellen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

§ 7 StS 1992 § 7


Die Organe der Stadt sind:

1.

der Gemeinderat;

2.

der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin);

3.

der Stadtsenat (Verwaltungsausschuß);

4.

die einzelnen Mitglieder des Stadtsenates;

5.

der Magistrat.

§ 8 StS 1992 § 8


(1) Der Gemeinderat besteht aus 36 Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Gemeinderates sind befugt, den Titel „Gemeinderat“ („Gemeinderätin“) zu führen.

(3) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf Grund der O.ö. Kommunalwahlordnung gewählt. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

§ 9 StS 1992 § 9


(1) Die auf Grund der Wahlvorschläge ihrer wahlwerbenden Partei jeweils gewählten Mitglieder des Gemeinderates bilden für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates jeweils eine Fraktion, wenn auf die wahlwerbende Partei zumindest zwei Mandate entfallen. Der Fraktion gehören Stadträte (Stadträtinnen) auch dann an, wenn sie auf ihr Mandat gemäß § 28 Abs. 2 verzichtet haben. Jede Fraktion hat aus ihrer Mitte einen (eine) Vorsitzenden (Vorsitzende) und zumindest einen (eine) Stellvertreter (Stellvertreterin) zu bestellen. Wird auf Grund des Wahlvorschlages einer wahlwerbenden Partei lediglich ein Mitglied des Gemeinderates gewählt, bildet dieses keine Fraktion. (Anm: LGBl. Nr. 8/1998, 1/2005)

(2) Die Vorsitzenden haben ihre Bestellung und die Bestellung der Vorsitzenden-Stellvertreter (Vorsitzenden-Stellvertreterinnen) dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) schriftlich anzuzeigen. Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat diese Anzeigen bei nächstmöglicher Gelegenheit im Gemeinderat zu verlesen.

(3) Eine Anzeige ist gültig, wenn sie von der absoluten Mehrheit der Mitglieder der Fraktion unterzeichnet ist; sie gilt solange, als nicht eine Änderung oder Ergänzung dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) schriftlich angezeigt wird.

(4) Solange keine Anzeige vorliegt, kommt die Funktion des (der) Fraktionsvorsitzenden dem Mitglied des Gemeinderates zu, das an erster Stelle auf der Liste seiner Wahlpartei in den Gemeinderat gewählt wurde. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005)

(5) Der (Die) Vorsitzende bzw. der (die) von ihm (ihr) ermächtigte Vertreter (Vertreterin) seiner (ihrer) Fraktion ist berechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Stadtsenat, im Gemeinderat oder dessen Ausschüssen zu behandeln sind und die auf der Einladung für die nächste Sitzung des jeweiligen Kollegialorgans als Tagesordnungspunkte aufscheinen, beim Magistrat die zur Behandlung einer solchen Angelegenheit notwendigen Unterlagen einzusehen, sich Aufzeichnungen zu machen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Auf seinen (ihren) Antrag sind Kopien einzelner Aktenbestandteile, welche die Grundlage für die Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit bilden, auf Kosten der Stadt anzufertigen und spätestens zwei Tage vor der Sitzung zu übergeben. Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt. Diese Rechte stehen auch einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates zu, die gemäß Abs. 1 keine Fraktion bilden. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005)

§ 10 StS 1992 § 10


(1) Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates ist binnen acht Wochen nach Verlautbarung des Ergebnisses der Gemeinderatswahl, falls jedoch gegen die ziffernmäßige Ermittlung Einspruch erhoben wurde, binnen sechs Wochen nach der endgültigen Entscheidung hierüber abzuhalten. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

(2) Die gewählten Mitglieder sind hiezu vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) der abgelaufenen Funktionsperiode unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 Z 1 einzuladen.

(3) Wurde der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) von der Gesamtheit aller Wahlberechtigten der Stadt gewählt (direkt gewählter Bürgermeister, direkt gewählte Bürgermeisterin), hat dieser (diese) die konstituierende Sitzung zu leiten. Ist der (die) direkt gewählte Bürgermeister (Bürgermeisterin) nicht anwesend oder ist der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) vom Gemeinderat gemäß § 23 zu wählen, ist die Sitzung zunächst von dem an Jahren ältesten anwesenden Mitglied des neu gewählten Gemeinderates zu leiten. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005)

(4) Die Mitglieder des neu gewählten Gemeinderates haben dem (der) Vorsitzenden und diese(r) hat vor dem versammelten Gemeinderat mit den Worten „Ich gelobe“ das Gelöbnis abzulegen, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze und alle Verordnungen der Republik Österreich und des Landes Oberösterreich gewissenhaft zu beachten, ihre Aufgaben unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, das Amtsgeheimnis zu wahren und das Wohl der Stadt nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern. Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. Später eintretende Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder) haben das Gelöbnis in der ersten Gemeinderatssitzung, an der sie teilnehmen, zu leisten.

§ 11 StS 1992 § 11


(1) Die Funktionsperiode des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder in der konstituierenden Sitzung und endet mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder.

(2) Der Gemeinderat kann jederzeit seine Auflösung beschließen.

(3) Neuwahlen innerhalb der Wahlperiode haben keine Auswirkungen auf die allgemeine Wahlperiode gemäß § 1 Abs. 1 O.ö. Kommunalwahlordnung.

(4) Die Wahl des Gemeinderates darf nur auf Grund eines Landesgesetzes gemeinsam mit der Wahl des Nationalrates abgehalten werden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

§ 12 StS 1992 § 12


(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben außer den an anderen Stellen dieses Gesetzes vorgesehenen Rechten nach den näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung das Recht, sich über alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt zu unterrichten, Anträge zu stellen, die Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung zu beantragen, zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, an den Abstimmungen teilzunehmen und in die Verhandlungsschriften über die Sitzungen des Gemeinderates, des Stadtsenates und der Ausschüsse Einsicht zu nehmen.

(1a) Das Recht, sich über alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt zu unterrichten (Abs. 1), umfasst nicht das Recht auf Akteneinsicht; die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit sowie das Informationsrecht zur Vorbereitung der Sitzungen (§ 9 Abs. 5) werden dadurch nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005)

(2) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind die Mitglieder des Gemeinderates berechtigt, Anfragen an den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) sowie an die einzelnen Mitglieder des Stadtsenates im Rahmen des ihnen unterstellten Geschäftsbereiches (§ 32 Abs. 6) zu richten.

(3) Die Anfragen müssen schriftlich verfaßt und spätestens fünf Tage vor der Sitzung des Gemeinderates beim (bei der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) eingebracht werden. In diese Frist sind Tage nicht einzurechnen, an denen der Magistrat keinen Dienstbetrieb hat. Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat die Anfrage zurückzuweisen, wenn sie eine nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Stadt fallende Angelegenheit betrifft. Sofern die Anfrage nicht an den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) selbst gerichtet ist, ist sie von diesem (dieser) dem (der) Befragten unverzüglich zuzustellen. Ordnungsgemäß eingebrachte Anfragen sind spätestens in der zweitfolgenden Sitzung des Gemeinderates vom (von der) Befragten mündlich zu beantworten. Vor der Beantwortung ist die Anfrage zu verlesen. Von einer mündlichen Beantwortung kann wegen des Umfanges der Anfrage oder wegen sonstiger Umstände, die eine mündliche Beantwortung erschweren, abgesehen werden. In diesem Fall ist die Anfrage innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu beantworten. Innerhalb dieses Zeitraumes ist auch eine Nichtbeantwortung schriftlich zu begründen.

(4) Die mündliche Beantwortung von Anfragen sowie die Bekanntgabe einer schriftlichen Beantwortung oder einer Nichtbeantwortung hat zu Beginn der Gemeinderatssitzung vor der Behandlung des ersten auf der Tagesordnung stehenden Verhandlungsgegenstandes zu erfolgen.

(5) Nach der Beantwortung einer Anfrage ist der (die) Fragesteller (Fragestellerin) berechtigt, eine mündliche Zusatzfrage zu stellen. Die Zusatzfrage darf nur eine Frage enthalten, die mit der Hauptfrage im unmittelbaren Zusammenhang stehen muß. Wenn die Zusatzfrage im Anschluß an eine schriftliche Beantwortung erfolgt, kann sie schriftlich oder mündlich beantwortet werden.

(6) Jene Mitglieder des Gemeinderates, die nicht gleichzeitig eine Funktion nach dem Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 ausüben, haben Anspruch auf einen Bezug in Höhe von 14,5%, sofern sie jedoch die Funktion der Vorsitzenden einer Fraktion mit mindestens drei Mitgliedern ausüben, in Höhe von 22% des Ausgangsbetrages nach § 1 und § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997. Auf diesen Bezug kann nicht verzichtet werden; § 1 Abs. 2 und § 3 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 sind anzuwenden. Die demnach vorgesehene Anpassung entfällt für das Kalenderjahr 2018. (Anm: LGBl. Nr. 8/1998, 94/2017)

(7) Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden.

§ 13 StS 1992 § 13


(1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.

(2) Jedes Mitglied hat an den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, denen es angehört, teilzunehmen. Befreiung gewährt bis zu drei Monaten der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin), für längere Zeit, ohne Debatte, der Gemeinderat. Außer im Fall der Befreiung kann die Abwesenheit vom Gemeinderat (Ausschuß) nur aus triftigen Gründen entschuldigt werden, die dem (der) Vorsitzenden unverzüglich, tunlich schriftlich, bekanntzugeben sind.

(3) Ist ein Mitglied des Gemeinderates aus triftigen Gründen an der Ausübung seines Mandates voraussichtlich längere Zeit verhindert, so hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) auf Antrag der Fraktion für die Dauer der Verhinderung an Stelle des (der) Verhinderten mit dessen (deren) Rechten und Pflichten das nach der O.ö. Kommunalwahlordnung berufene Ersatzmitglied einzuberufen. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

(4) Die Mitglieder des Gemeinderates sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Partei geboten ist (Amtsverschwiegenheit) oder die in Rechtsvorschriften als vertraulich bezeichnet sind. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeitlich unbegrenzt. Sie besteht für die Mitglieder des Gemeinderates nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

(5) Die Mitglieder des Gemeinderates können vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden werden, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.

§ 14 StS 1992 § 14


(1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderats kann auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht ist schriftlich dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) - im Fall des Verzichts des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) dem (der) nach § 28 Abs. 5 zur Vertretung berufenen Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) - zu erklären und wird mit dem Einlangen wirksam, wenn die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Verzichtserklärung ist eigenhändig zu unterschreiben und kann nach ihrem Einlangen nicht mehr widerrufen werden.

(2) Ein Mitglied des Gemeinderats verliert sein Mandat,

1.

wenn es zur konstituierenden Sitzung ohne hinreichende Entschuldigung nicht erscheint oder sich vor Beendigung der Wahl (§§ 23 und 28) entfernt;

2.

wenn es sich weigert, das Gelöbnis in der im § 10 Abs. 4 vorgeschriebenen Weise abzulegen;

3.

wenn es an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Gemeinderats unentschuldigt nicht teilnimmt.

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(3) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderats verliert sein Mandat,

1.

wenn es die Wählbarkeit gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 Oö. Kommunalwahlordnung verliert;

2.

wenn es die Wählbarkeit gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 Oö. Kommunalwahlordnung verliert;

3.

wenn ein Umstand gemäß § 24 Abs. 2 und 3 Oö. Kommunalwahlordnung eintritt.

(Anm: LGBl.Nr. 91/2018)

(4) Der Verlust des Mandats tritt in den Fällen des Abs. 3 Z 2 und 3 von Gesetzes wegen ein. In den Fällen des Abs. 2 und des Abs. 3 Z 1 hat der Stadtsenat in einem von Amts wegen abzuführenden Verfahren den Mandatsverlust mit Bescheid auszusprechen. Ergeht gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, tritt gleichzeitig eine in der gleichen Sache allenfalls ergangene Entscheidung des Stadtsenats außer Kraft; ein beim Stadtsenat anhängiges Verfahren ist einzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018)

 

(Anm: LGBl.Nr. 31/2014)

§ 15 StS 1992 § 15


(1) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat den Gemeinderat, so oft es die Geschäfte erfordern, unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einzuberufen. Jedes Mitglied des Gemeinderates sowie jede(r) nicht mehr dem Gemeinderat angehörende (r) Stadtrat (Stadträtin) ist von der Abhaltung der Sitzung mindestens fünf Tage, in besonders dringenden Fällen 24 Stunden vorher, unter Bekanntgabe des Tages, der Stunde, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung zu verständigen. Auf die Zustellung der Einberufung sind die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. Nr. 357/1990 über die Ersatzzustellung anzuwenden.

(1a) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat den Mitgliedern des Gemeinderates einen Plan über die Sitzungstermine für mindestens sechs Monate im Voraus (Sitzungsplan) nachweisbar zuzustellen; für die Verständigung der Mitglieder des Gemeinderates von der Abhaltung einer Sitzung, die im Sitzungsplan aufscheint, ist Abs. 1 letzter Satz nicht anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005)

(2) Jede Sitzung des Gemeinderates, die nicht vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) einberufen wurde, sowie jede Sitzung des Gemeinderates, zu der nicht alle Mitglieder des Gemeinderates und des Stadtsenates, die an ihr teilzunehmen haben, eingeladen wurden, ist ungesetzlich.

(3) Wenn dies von mindestens neun Mitgliedern des Gemeinderates oder von der Landesregierung unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt wird, ist der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) verpflichtet, eine Sitzung so einzuberufen, daß sie innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Antrages stattfinden kann. Der Verständigung von der Abhaltung der Sitzung ist das schriftliche Verlangen auf Durchführung der Sitzung anzuschließen. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005)

(4) Kommt die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister dem Verlangen der Landesregierung gemäß Abs. 3 nicht rechtzeitig nach, so kann die Landesregierung die Einberufung der Sitzung vornehmen; § 76 ist sinngemäß anzuwenden. Die Landesregierung kann zu den Sitzungen des Gemeinderats, die auf Grund ihres Verlangens einberufen werden, eine Vertreterin bzw. einen Vertreter mit beratender Stimme entsenden. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

§ 16 StS 1992


(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen.

(1a) Die Übertragung von öffentlichen Gemeinderatssitzungen durch die Stadt im Internet ist zulässig, soweit sichergestellt ist, dass dabei Zuhörerinnen und Zuhörer visuell nicht erfasst werden. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom (von der) Vorsitzenden oder von wenigstens neun Mitgliedern des Gemeinderates oder von dem Ausschuß, in dem der Tagesordnungspunkt vorberaten wurde, oder vom Stadtsenat verlangt und vom Gemeinderat nach Entfernung der Zuhörer (Zuhörerinnen) beschlossen wird. Wenn der Voranschlag, der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan oder der Rechnungsabschluss behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

(3) Bei Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen kann ausnahmsweise zur Wahrung schutzwürdiger Interessen beschlossen werden, dass und inwieweit Verhandlungen und gefasste Beschlüsse über den Schutzbereich des Grundrechts auf Datenschutz hinaus vertraulich sind. Zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015, 55/2018)

(4) Der Gemeinderat kann beschließen, dass vor oder nach der Gemeinderatssitzung eine Bürgerinnen- und Bürgerfragestunde abgehalten wird. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015)

§ 17 StS 1992 § 17


(1) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) führt in den Sitzungen des Gemeinderates, ausgenommen den Fall des § 10, den Vorsitz. Er (Sie) handhabt die Geschäftsordnung, sorgt für ihre Beachtung, für Ruhe und Ordnung und für die Wahrung des Anstandes.

(2) Der (Die) Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß nur solche Angelegenheiten durch den Gemeinderat behandelt werden, die in den eigenen Wirkungsbereich der Stadt fallen.

(3) Die Zuhörer (Zuhörerinnen) haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Wenn sie die Beratungen des Gemeinderates stören oder seine Freiheit beeinträchtigen, ist der (die) Vorsitzende nach vorausgegangener fruchtloser Mahnung zur Ordnung berechtigt, die Zuhörer (Zuhörerinnen) aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen.

(4) Abordnungen dürfen zu den Sitzungen nicht zugelassen werden.

(5) Eine visuelle oder akustische Aufzeichnung der Sitzung ist zulässig. Der Gemeinderat kann mit Beschluss im Einzelfall Einschränkungen verfügen, wenn dies im Interesse eines geordneten Ablaufs der Sitzung geboten erscheint. Der (Die) Vorsitzende kann die erforderlichen Verfügungen treffen, dass die Sitzung durch allfällige visuelle oder akustische Aufzeichnungen nicht gestört wird. Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005, 91/2018)

§ 18 StS 1992 § 18


(1) Zur Beschlußfähigkeit des Gemeinderates ist, soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des (der) Vorsitzenden erforderlich.

(2) Zu einem Beschluß des Gemeinderates ist, soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist der Antrag abgelehnt. Der (Die) Vorsitzende stimmt zuletzt ab.

(3) Zur Beschlußfassung über folgende Angelegenheiten ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des (der) Vorsitzenden und die Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich:

1.

die Auflösung des Gemeinderates vor Ablauf der Funktionsperiode (§ 11 Abs. 2);

2.

Anträge auf gleichzeitige Durchführung der Gemeinderatswahl mit Nationalratswahlen oder Landtagswahlen (§ 11 Abs. 3);

3.

die Bestellung von Verwaltungsausschüssen (§ 40 Abs. 1);

4.

die Geschäftsordnungen (§ 42);

5.

Anträge auf Änderung des Statutes einschließlich Grenzänderungen des Stadtgebietes (§ 46 Abs. 1 Z 1);

6.

die Veräußerung oder Verpfändung unbeweglicher Sachen im Werte von mehr als 300.000 Euro;

7.

die Aufnahme von Darlehen, der Abschluss sonstiger Finanzgeschäfte, genehmigungspflichtige Veranlagungen und die Übernahme von Haftungen mit einem Betrag von über 600.000 Euro.

(Anm: LGBl. Nr. 90/2001, 1/2005, 1/2012)

(4) Sind weniger als 24 Mitglieder des Gemeinderates anwesend, so ist neuerlich eine Sitzung einzuberufen, bei der für die Behandlung der im Abs. 3 Z 1 bis 7 aufgezählten Angelegenheiten die Bestimmung des Abs. 1 gilt.

(5) Eine Beschlussfassung über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur im Fall der Dringlichkeit zulässig; eine Dringlichkeit ist gegeben, wenn eine spätere Befassung des Gemeinderates ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann oder die Angelegenheit einer sofortigen Erledigung bedarf. Dringlichkeitsanträge müssen eine nähere Begründung der Dringlichkeit enthalten und können von jeder Fraktion durch Unterfertigung von zwei Mitgliedern der Fraktion gestellt werden. Ob Dringlichkeitsanträge den vorher genannten Erfordernissen entsprechen, ist vom Gemeinderat am Beginn der Sitzung zu entscheiden. Dringlichkeitsanträge müssen spätestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung beim Bürgermeister (bei der Bürgermeisterin) eingebracht werden, wobei in diese Frist Tage nicht eingerechnet werden, an denen der Magistrat keinen Dienstbetrieb hat. Sofern der Gemeinderat nichts anderes beschließt, sind Dringlichkeitsanträge nach der Erledigung sämtlicher übriger Tagesordnungspunkte zu behandeln. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005)

§ 19 StS 1992 § 19


(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben; eine Stimmenthaltung ist zulässig, sie gilt als Ablehnung des Antrages.

(2) Die Abstimmung über verschiedene Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand ist derart zu reihen, daß der Wille der Mehrheit des Gemeinderates durch die Abstimmung eindeutig zum Ausdruck gebracht werden kann.

(3) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat die Abstimmung durch Erheben der Hand, durch Aufstehen oder durch Betätigung einer im Abstimmungslokal befindlichen technischen Vorrichtung, durch die das Abstimmungsverhalten jedes Mitgliedes des Gemeinderates namentlich erfaßt und das Abstimmungsergebnis nach der Anzahl der Zustimmungen, Enthaltungen und Ablehnungen zahlenmäßig ermittelt und evident gehalten wird, zu erfolgen.

(4) Der Gemeinderat kann beschließen, daß über einzelne Anträge namentlich abzustimmen ist. Wenn es ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt und gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, ist jedenfalls geheim mit Stimmzetteln abzustimmen.

(5) Bei Entscheidungen oder Verfügungen in behördlichen Angelegenheiten ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig; davon ausgenommen ist die Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen (§ 44 Abs. 4). (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

§ 20 StS 1992 § 20


(1) Der (Die) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) hat an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Der (Die) Vorsitzende kann ihm (ihr) zur sachlichen und rechtlichen Aufklärung das Wort erteilen.

(2) Der (Die) Vorsitzende kann für bestimmte Verhandlungsgegenstände Bedienstete der Stadt sowie andere Personen den Sitzungen des Gemeinderates zur Auskunftserteilung beiziehen. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005)

§ 21 StS 1992 § 21


(1) Über jede Verhandlung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift zu führen, in die alle Anträge und Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis und eine Darstellung des wesentlichen Sitzungsverlaufes aufgenommen werden müssen. Die Verhandlungsschrift ist vom (von der) Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Gemeinderates zu unterfertigen und soll jeder Fraktion binnen zwei Monaten zugesandt werden.

(2) Die Verhandlungsschrift ist unverzüglich nach Fertigstellung beim Magistrat aufzulegen. Hegt ein Mitglied des Gemeinderates gegen die Fassung oder den Inhalt der Verhandlungsschrift Bedenken, so hat es diese dem (der) Vorsitzenden mitzuteilen. Wenn diese(r) die Bedenken begründet findet, hat er (sie) die Berichtigung vorzunehmen. Findet der (die) Vorsitzende hingegen die Bedenken und damit die geforderte Berichtigung unbegründet, so kann das Mitglied einen Antrag auf Berichtigung der Verhandlungsschrift an den Gemeinderat stellen.

(3) Die Verhandlungsschriften über öffentliche Sitzungen können auf Verlangen von jedermann eingesehen werden. Die Herstellung von Kopien ist gegen Kostenersatz zulässig. Zudem können die Verhandlungsschriften ohne Beilagen über öffentliche Sitzungen auf der Homepage der Stadt zur allgemeinen Abfrage bereitgehalten werden. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005, 91/2018)

§ 22 StS 1992 § 22


(1) Jeder gültige Beschluß des Gemeinderates ist außer in den im Abs. 2 angeführten Fällen vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zu vollziehen. Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat sich hiebei des nach seinem Geschäftsbereich sachlich in Betracht kommenden Mitgliedes des Stadtsenates zu bedienen.

(2) Erachtet der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin), daß ein Beschluß des Gemeinderates bestehende Gesetze oder Verordnungen verletzt oder der Stadt wesentlichen Schaden zufügt, so ist er (sie) verpflichtet, mit der Vollziehung innezuhalten und binnen sechs Wochen unter Bekanntgabe der Gründe die Angelegenheit dem Gemeinderat zur neuerlichen Verhandlung und Beschlußfassung vorzulegen. Verbleibt der Gemeinderat bei seinem Beschluß, so ist dieser zu vollziehen.

§ 23 StS 1992 § 23


(1) Sofern der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) nicht nach den Bestimmungen der Oö. Kommunalwahlordnung von der Gesamtheit der Wahlberechtigten gewählt wurde (direkt gewählter Bürgermeister, direkt gewählte Bürgermeisterin), ist er (sie) vom Gemeinderat aus dessen Mitte auf Grund von Wahlvorschlägen zu wählen. Wählbar ist, wer einer Fraktion angehört, die einen Wahlvorschlag gemäß Abs. 2 einreichen kann, von dieser Fraktion vorgeschlagen wird und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

(2) Wahlvorschläge können nur von jenen Fraktionen eingereicht werden, denen nach den Bestimmungen des § 28 Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt. Diese Berechnung hat der oder die Vorsitzende vorzunehmen. Wahlvorschläge müssen von mehr als der Hälfte der der jeweiligen Fraktion angehörenden Mitgliedern des Gemeinderates unterschrieben sein und sind vor Beginn der Wahlhandlung dem oder der Vorsitzenden schriftlich zu übergeben.

(3) Kommt bei der ersten Wahl eine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates nicht zustande, ist eine zweite Wahl vorzunehmen. Ergibt sich auch bei dieser keine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates, ist eine engere Wahl oder – unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 6 – eine dritte Wahl durchzuführen.

(4) Bei der engeren Wahl haben sich die Wählenden auf jene zwei Mitglieder des Gemeinderates zu beschränken, welche bei der zweiten Wahl die meisten gültigen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit ist derjenige (diejenige) in die engere Wahl einzubeziehen, der (die) auf dem Wahlvorschlag jener Fraktion aufscheint, die über die größere Anzahl von Mandaten im Gemeinderat verfügt. Gibt auch dies nicht den Ausschlag, entscheidet die Höhe der Parteisummen. Bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an der Losentscheidung nicht beteiligten, an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. Unter Parteisummen sind die Summen der gültigen Stimmen zu verstehen, die bei der Wahl des Gemeinderates auf die einzelnen wahlwerbenden Parteien entfallen sind; die einzelnen Parteisummen sind dabei jener Fraktion zuzuordnen, die aus der jeweiligen wahlwerbenden Partei gemäß § 9 Abs. 1 hervorgeht.

(5) In der engeren Wahl entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jede Stimme, die bei der engeren Wahl nicht auf die nach Abs. 4 bestimmten Personen entfällt, ist ungültig.

(6) Wurde bei der zweiten Wahl nur ein Wahlvorschlag erstattet und hat sich für diesen keine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates ergeben, ist eine dritte Wahl durchzuführen. Hiebei sind Wahlvorschläge im Sinn des Abs. 2 einzubringen. In der dritten Wahl entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) Ergibt sich bei der engeren oder bei der dritten Wahl Stimmengleichheit, gilt derjenige (diejenige) als gewählt, der (die) auf dem Wahlvorschlag jener Fraktion aufscheint, die über die größere Anzahl von Mandaten im Gemeinderat verfügt. Gibt auch dies nicht den Ausschlag, entscheidet die Höhe der Parteisummen (Abs. 4 letzter Satz). Bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an der Losentscheidung nicht beteiligten an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist.

(8) Werden keine oder nur ungültige Wahlvorschläge eingebracht, können für jedes Mitglied des Gemeinderates, das einer Fraktion angehört, der ein Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt, Stimmen abgegeben werden. Für die Wahl finden die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sowie 7 sinngemäß Anwendung.

(9) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) wird auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates gewählt.

(10) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) bleibt so lange im Amt, bis der (die) neu gewählte Bürgermeister (Bürgermeisterin) angelobt ist.

 

(Anm: LGBl. Nr. 1/2005)

§ 24 StS 1992 § 24


(1) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat vor Antritt seines (ihres) Amtes vor dem Gemeinderat folgendes Gelöbnis zu leisten: „Ich gelobe, die Bundesverfassung der Republik Österreich, die Verfassung des Landes Oberösterreich und alle übrigen Gesetze getreu zu beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.“ Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(2) Die Bestimmungen über das vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) dem Landeshauptmann zu leistende Gelöbnis werden hiedurch nicht berührt.

§ 25 StS 1992 § 25


(1) Abs. 2 bis 4 sind für Bürgermeister anzuwenden, für die § 9 oder § 10 des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 gilt. (Anm: LGBl. Nr. 8/1998)

(2) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) erhält nach Ausscheiden aus seiner (ihrer) Funktion, sobald er (sie) dienstunfähig ist oder das 65. Lebensjahr vollendet hat und wenn seine Funktion wenigstens zehn Jahre gedauert hat, monatliche Ruhebezüge. (Anm: LGBl. Nr. 102/2003)

(3) Stirbt der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) oder ein(e) Empfänger (Empfängerin) eines Ruhebezuges im Sinn des Abs. 2, so erhalten die Hinterbliebenen Versorgungsbezüge und einen Todesfallbeitrag.

(4) Für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsbezuges gemäß Abs. 2 oder 3 sind – soweit im vorstehenden nicht anderes bestimmt ist – die Bestimmungen des Oö. Bezügegesetzes 1995 über die Entschädigung, die Ruhe- und Versorgungsbezüge und den Todesfallbeitrag für den Landeshauptmann sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß für den Bezug des Bürgermeisters jener Prozentsatz von dem im Oö. Bezügegesetz 1995 für den Landeshauptmann geregelten Bezug heranzuziehen ist, der zum 31. Dezember 1997 durch Verordnung des Gemeinderates festgelegt ist. Für den Ruhebezug sind Zeiten, die als Mitglied des Gemeinderates zurückgelegt wurden, dann zur Hälfte der Zeit der Ausübung der im Abs. 2 angeführten Zeit zuzurechnen, wenn für diese Zeiten nachträglich 50% der Pensionsbeiträge, die als Bürgermeister zu leisten gewesen wären, entrichtet werden. (Anm: LGBl. Nr. 8/1998)

(5) Solange der Anspruch auf Funktionsbezüge besteht, ruht der Funktionsbezug als Mitglied des Gemeinderates (§ 12 Abs. 6).

(6) Auf die Bezüge kann nicht verzichtet werden.

(7) An die Stelle des im Abs. 2 angeführten 65. Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 720. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis September 2004

722,

im Oktober oder November oder Dezember 2004

724,

im Jänner oder Februar oder März 2005

726,

im April oder Mai oder Juni 2005

728,

im Juli oder August oder September 2005

730,

im Oktober oder November oder Dezember 2005

732,

im Jänner oder Februar oder März 2006

734,

im April oder Mai oder Juni 2006

736,

im Juli oder August oder September 2006

738,

im Oktober oder November oder Dezember 2006

740,

im Jänner oder Februar oder März 2007

742,

im April oder Mai oder Juni 2007

744,

im Juli oder August oder September 2007

746,

im Oktober oder November oder Dezember 2007

748,

im Jänner oder Februar oder März 2008

750,

im April oder Mai oder Juni 2008

752,

im Juli oder August oder September 2008

754,

im Oktober oder November oder Dezember 2008

756,

im Jänner oder Februar oder März 2009

758,

im April oder Mai oder Juni 2009

760,

im Juli oder August oder September 2009

762,

im Oktober oder November oder Dezember 2009

764,

im Jänner oder Februar oder März 2010

766,

im April oder Mai oder Juni 2010

768,

im Juli oder August oder September 2010

770,

im Oktober oder November oder Dezember 2010

772,

im Jänner oder Februar oder März 2011

773,

im April oder Mai oder Juni 2011

774,

im Juli oder August oder September 2011

775,

im Oktober oder November oder Dezember 2011

776,

im Jänner oder Februar oder März 2012

777,

im April oder Mai oder Juni 2012

778,

im Juli oder August oder September 2012

779,

im Oktober oder November oder Dezember 2012

780.

(Anm: LGBl. Nr. 102/2003)

(8) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezugs nach Abs. 7 vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 10% zu kürzen. (Anm: LGBl. Nr. 102/2003)

§ 26 StS 1992 § 26


Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) wird in allen Befugnissen und Angelegenheiten durch den (die) nach § 28 Abs. 8 berufenen Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) vertreten (geschäftsführender Vizebürgermeister bzw. geschäftsführende Vizebürgermeisterin). Als Vorstand des Magistrates wird der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) auch durch den (die) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) vertreten.

§ 27 StS 1992 § 27


(1) Wird die Stelle des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) während der Amtsdauer frei, ist er (sie) für die restliche Funktionsperiode gemäß Abs. 2 oder 3 nachzubesetzen. Bis zur Angelobung eines neuen Bürgermeisters hat der (die) zur Vertretung berufene Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) die Geschäfte fortzuführen.

(2) Die frei gewordene Stelle des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) ist durch Neuwahl gemäß § 40 Oö. Kommunalwahlordnung nachzubesetzen, wenn das Mandat des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) bis zum Ablauf des vierten Jahres nach dem Tag der allgemeinen Wahl des Gemeinderates erledigt ist.

(3) Sofern § 2 Abs. 3 Oö. Kommunalwahlordnung anzuwenden ist, erfolgt die Nachbesetzung der frei gewordenen Stelle des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) im Wege einer Wahl durch den Gemeinderat, wobei § 23 sinngemäß anzuwenden ist. In diesem Fall hat der (die) zur Vertretung berufene Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) den Gemeinderat binnen zwei Wochen zu einer längstens binnen zwei weiterer Wochen abzuhaltenden Gemeinderatssitzung einzuladen und die Wahlhandlung zu leiten. Die Frist für die Einladung zur Gemeinderatssitzung beginnt im Fall des § 2 Abs. 3 Z 2 Oö. Kommunalwahlordnung mit dem Zeitpunkt, an dem das Mandat erledigt ist, und im übrigen mit dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, daß die Wahl des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) durch den Gemeinderat zu erfolgen hat.

(4) Der (die) neu gewählte Bürgermeister (Bürgermeisterin), der (die) bei seiner Neuwahl stimmberechtigtes Mitglied des Stadtsenats ist oder der Fraktion angehört, der der (die) ausgeschiedene Bürgermeister (Bürgermeisterin) gemäß § 28 Abs. 3 angerechnet wurde, ist in die Gesamtzahl der Mitglieder des Stadtsenats einzurechnen. In allen übrigen Fällen ist der (die) neu gewählte Bürgermeister (Bürgermeisterin) beratendes Mitglied des Stadtsenats und in die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtsenats gemäß § 28 Abs. 1 nicht einzurechnen; bei einem (einer) neu gewählten Bürgermeister (Bürgermeisterin), dessen (deren) Fraktion gemäß § 28 Abs. 3 ein Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt, gilt das aber nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Mandat seiner Fraktion im Stadtsenat frei wird. Ab diesem Zeitpunkt ist er (sie) in die Gesamtzahl der Mitglieder des Stadtsenats einzurechnen und stimmberechtigt. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005)

 

(Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

§ 28 StS 1992 § 28


(1) Der Stadtsenat besteht aus dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin), drei Vizebürgermeistern (Vizebürgermeisterinnen) und vier weiteren Mitgliedern, die den Titel „Stadtrat“ („Stadträtin“) führen. Der Anspruch im Gemeinderat vertretener Fraktionen auf Vertretung im Stadtsenat bestimmt sich nach Abs. 3. Ein(e) direkt gewählte(r) Bürgermeister (Bürgermeisterin), der (die) einer Fraktion angehört, die nach Abs. 3 keinen Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat hat, ist beratendes Mitglied des Stadtsenats; die Zahl der Stadträte (Stadträtinnen) erhöht sich in diesem Fall um eins. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996, 18/1997, 103/1997, 1/2005)

(2) Der Gemeinderat wählt in der konstituierenden Sitzung (§ 10) die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und die Stadträte (Stadträtinnen); wählbar sind die Mitglieder des Gemeinderates, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Nach ihrer Wahl können die Stadträte (Stadträtinnen) auf ihr Gemeinderatsmandat verzichten. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996, 18/1997, 103/1997)

(3) Die Mandate der Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und der Stadträte (Stadträtinnen) sind auf die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen nach folgender Berechnung aufzuteilen: Die Zahlen der Mandate der einzelnen Fraktionen im Gemeinderat sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Zahlen ist die Hälfte zu schreiben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Alle so angeschriebenen Zahlen sind, nach ihrer Größe geordnet und beginnend mit der größten Zahl, mit Leitzahlen (1, 2, 3 usw.) bis zur Anzahl der im Stadtsenat zu vergebenden Mandate bzw. bis zur Anzahl der Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) zu numerieren. Die auf diese Weise mit der jeweiligen höchsten Leitzahl bezeichnete Zahl ist die Wahlzahl. Jede Fraktion erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl ihrer Mandate im Gemeinderat enthalten ist. Gibt die Berechnung unter Zugrundelegung der Mandate der einzelnen Fraktionen im Gemeinderat nicht den Ausschlag, so sind der Berechnung die Parteisummen (das sind die Summen der gültigen Stimmen, die bei der Wahl des Gemeinderates auf die einzelnen Fraktionen entfallen sind) zugrundezulegen. Ergeben sich auch hienach auf ein Mandat gleiche Ansprüche, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. Bei der Aufteilung der Mandate der Stadträte (Stadträtinnen) sind der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) und die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) auf die Liste ihrer Fraktion anzurechnen. Ein(e) direkt gewählte(r) Bürgermeister (Bürgermeisterin) ist nur dann auf die Liste seiner (ihrer) Fraktion anzurechnen, wenn diese Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat hat. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996, 1/2005)

(4) Die Wahlparteien haben nach Maßgabe der ihnen zustehenden Mandate beim (bei der) Vorsitzenden spätestens in der Sitzung, auf deren Tagesordnung die betreffende Wahl steht, Wahlvorschläge zu überreichen, die von mehr als der Hälfte der der jeweiligen Wahlpartei angehörigen Mitglieder des Gemeinderates unterschrieben sein müssen. Diese Wahlvorschläge haben so viele Namen von Mitgliedern des Gemeinderates zu enthalten, wie der Wahlpartei an Mandaten zukommen, und die Mandate zu bezeichnen, für die die einzelnen Vorschläge gelten. Die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und die Stadträte (Stadträtinnen) sind je in einem Wahlgang von den Gemeinderatsmitgliedern jener Wahlpartei, die den Wahlvorschlag erstattet hat, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. Hiebei ist die Anwesenheit von jeweils der Hälfte der dabei Wahlberechtigten erforderlich.

(5) Wird für die Wahl der Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und der Stadträte (Stadträtinnen) ein gemeinsamer Wahlvorschlag aller auf Vertretung im Stadtsenat anspruchsberechtigten Fraktionen eingebracht, so sind die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und die Stadträte (Stadträtinnen) vom Gemeinderat in einem gemeinsamen Wahlgang mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. Für den gemeinsamen Wahlvorschlag gelten die Bestimmungen des ersten und zweiten Satzes des Abs. 4 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der gemeinsame Wahlvorschlag von mehr als der Hälfte der Mitglieder jeder anspruchsberechtigten Fraktion unterschrieben sein muß. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005)

(6) Wird bei den Wahlen von einer Wahlpartei, die zur Einbringung eines Wahlvorschlages berechtigt ist, kein oder nur ein ungültiger Wahlvorschlag eingebracht oder ist bei solchen Wahlen nicht zumindest die Hälfte der dabei wahlberechtigten Mitglieder des Gemeinderates anwesend, so ist innerhalb von zwei Wochen eine neuerliche Sitzung des Gemeinderates einzuberufen, bei der die Wahlen durchzuführen sind. Wird auch dann von einer Wahlpartei kein oder nur ein ungültiger Wahlvorschlag eingebracht oder ist nicht zumindest die Hälfte der dabei wahlberechtigten Mitglieder des Gemeinderates anwesend, so geht das Recht der Besetzung der für die betreffende Wahlpartei in Frage kommenden Mandate für diesen Wahlgang auf den gesamten Gemeinderat über. Dabei können für jedes Mitglied des Gemeinderates, das einer Wahlpartei angehört, der ein Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt, Stimmen abgegeben werden. In einem solchen Fall ist jedes dieser Mandate in einem eigenen Wahlgang zu besetzen. Für diese Wahlen finden die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 bis 5 sowie 7 sinngemäß Anwendung.

(7) Auf die Wahl einzelner Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) oder Stadträte (Stadträtinnen) finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

(8) Die Reihenfolge, in der die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zu vertreten haben, ist vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) nach der Reihenfolge, in der die Fraktionen zur Nominierung berechtigt sind, zu bestimmen. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005)

§ 29 StS 1992 § 29


(1) Die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und die Stadträte (Stadträtinnen) haben vor Antritt ihres Amtes vor dem Gemeinderat folgendes Gelöbnis zu leisten: „Ich gelobe, die Bundesverfassung der Republik Österreich, die Verfassung des Landes Oberösterreich und alle übrigen Gesetze getreu zu beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.“ Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(2) Die Bestimmungen über das von den Vizebürgermeistern (Vizebürgermeisterinnen) dem Landeshauptmann zu leistende Gelöbnis werden hiedurch nicht berührt.

§ 30 StS 1992 § 30


(1) Für die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und die Stadträte (Stadträtinnen) gilt § 25 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Bezüge für die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) 85% und jene für die Stadträte (Stadträtinnen) 75% der Bezüge für den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) nicht übersteigen dürfen. Bei der Festsetzung der Bezüge ist auf die durch die Funktion bedingte Arbeitsbelastung Bedacht zu nehmen. Die vorstehend angeführten Höchstsätze dürfen nur bei hauptberuflicher Ausübung der Funktion erreicht werden.

(2) Abs. 1 und § 25 gelten nur mehr hinsichtlich der Ruhe- und Versorgungsbezüge jener (oder nach jenen) Organe(n), auf die § 9 oder § 10 des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 anzuwenden ist. Für die Bezüge der Vizebürgermeister und Stadträte sind jene Prozentsätze heranzuziehen, die zum 31. Dezember 1997 durch Verordnung des Gemeinderates festgelegt sind.

 

(Anm: LGBl. Nr. 8/1998)

§ 31 StS 1992 § 31


(1) Die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und die Stadträte (Stadträtinnen) werden auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis die neugewählten Mitglieder des Stadtsenates angelobt sind.

(2) Das Amt eines Mitgliedes des Stadtsenates erlischt:

1.

durch schriftliche Erklärung des Verzichtes zu Handen des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) - im Fall des Verzichtes des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) zu Handen des (der) nach § 28 Abs. 8 zur Vertretung berufenen Vizebürgermeisters (Vizebürgermeisterin) -, wobei hinsichtlich der Rechtswirkungen der Verzichtserklärung § 14 Abs. 1 sinngemäß gilt;

2.

durch Verlust des Gemeinderatsmandats gemäß § 14 Abs. 2 oder 3; ist eine Stadträtin bzw. ein Stadtrat nicht mehr Mitglied des Gemeinderats, so gelten die Mandatsverlustgründe des § 14 Abs. 3;

3.

durch Abberufung (Abs. 4 und 5).

(Anm: LGBl. Nr. 82/1996, 1/2005, 91/2018)

(3) Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird im Fall des Abs. 2 Z 1 und 3 nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005)

(4) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin), die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und die Stadträte (Stadträtinnen) können von ihrem Amt als Mitglied des Stadtsenates auf Grund eines Mißtrauensantrages abberufen werden. Der Mißtrauensantrag gegen den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) kann von den Mitgliedern des Gemeinderates gestellt werden; der Mißtrauensantrag gegen die übrigen Mitglieder des Stadtsenats kann von jenen Mitgliedern des Gemeinderates gestellt werden, die bei der Wahl des betreffenden Mitgliedes des Stadtsenats stimmberechtigt waren. Ist ein solches Mitglied inzwischen ausgeschieden, so ist an seiner Stelle das nachberufene Mitglied antragsberechtigt. Der Mißtrauensantrag ist schriftlich einzubringen und zu begründen; er ist gültig, wenn er von wenigstens zwei Dritteln der Antragsberechtigten unterschrieben ist. Das Mitglied des Stadtsenates, auf das sich der Antrag bezieht, ist weder antragsnoch unterschriftsberechtigt. Für den Beschluß über einen Mißtrauensantrag ist die Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten erforderlich. Hiebei sind jene Mitglieder des Gemeinderates stimmberechtigt, die zur Stellung des Mißtrauensantrages berufen sind. Ein Misstrauensantrag kann nicht als Dringlichkeitsantrag (§ 18 Abs. 5) eingebracht werden. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996, 91/2018)

(5) Die Abberufung eines (einer) direkt gewählten Bürgermeisters (Bürgermeisterin) bedarf zusätzlich zum Beschluß des Mißtrauensantrages (Abs. 4) der Bestätigung durch eine Volksabstimmung. Gegenstand der Volksabstimmung ist die Frage: „Stimmen Sie dem Ausspruch des Mißtrauens gegen den Bürgermeister zu?“ Wird die den Gegenstand bildende Frage von der unbedingten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bejaht, gilt der Ausspruch des Mißtrauens gegen den Bürgermeister als bestätigt. Die Volksabstimmung ist binnen zwei Monaten nach Beschluß des Mißtrauensantrages durchzuführen. Für die Durchführung der Volksabstimmung gelten § 67 Abs. 4, 6 bis 9, 12 und 15 erster Satz mit der Maßgabe, daß der (die) zur Vertretung berufene Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) den Tag und das Ergebnis der Volksabstimmung kundzumachen und die Herstellung der Amtlichen Stimmzettel anzuordnen hat. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

§ 32 StS 1992 § 32


(1) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) führt in den Sitzungen des Stadtsenats den Vorsitz. Ein (Eine) Bürgermeister (Bürgermeisterin), der (die) beratendes Mitglied des Stadtsenats ist, hat das Recht, in den Sitzungen des Stadtsenats Anträge zur Geschäftsordnung und in den Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Stadtsenats fallen, Anträge zu stellen.

(2) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat den Stadtsenat, so oft es die Geschäfte erfordern, unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einzuberufen. Er (Sie) ist verpflichtet, eine Sitzung so einzuberufen, dass sie innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Verlangens stattfinden kann, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern des Stadtsenats schriftlich verlangt wird. Die Sitzungen sind nicht öffentlich; § 16 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat den Mitgliedern des Stadtsenats einen Plan über die Sitzungstermine für mindestens sechs Monate im Voraus (Sitzungsplan) nachweisbar zuzustellen. In diesem Fall ist die Einladung zu einer im Sitzungsplan aufscheinenden Stadtsenatssitzung nicht nachweisbar zuzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015)

(3) Zur Beschlussfähigkeit des Stadtsenats ist unter Einrechnung der Vertretenen Abs. 4) die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Stimmrechte erforderlich; neben dem (der) Vorsitzenden müssen mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sein. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(4) Zu einem Beschluss des Stadtsenats ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; eine Stimmenthaltung ist zulässig, sie gilt als Ablehnung des Antrages. Soweit Mitglieder des Stadtsenats mit der Vertretung eines verhinderten Mitglieds betraut sind, kommt ihnen bei Abstimmungen sowohl ihr eigenes als auch das Stimmrecht des (der) Vertretenen zu. Die Betrauung kann nur durch den (die) zu Vertretenden (Vertretende) erfolgen. Der (Die) Vertreter (Vertreterin) hat bei den Abstimmungen für den (die) Vertretenen (Vertretene) das Stimmrecht auszuüben und sowohl das eigene Stimmverhalten als auch jenes als Vertreter (Vertreterin) klar erkennbar zu artikulieren. Er (Sie) hat bei namentlichen und geheimen Abstimmungen für den (die) Vertretenen (Vertretene) gesondert abzustimmen. § 41 ist in diesem Zusammenhang sinngemäß anzuwenden.

(5) Der (Die) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) hat an den Sitzungen des Stadtsenats mit beratender Stimme teilzunehmen. Der (Die) Vorsitzende sowie der Stadtsenat können einzelne Mitglieder des Gemeinderates, Bedienstete der Stadt sowie andere Personen den Sitzungen des Stadtsenats mit beratender Stimme beiziehen.

(6) Der Stadtsenat hat eine Geschäftseinteilung zu beschließen, mit der die in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt nach Sachgebieten geordnet in so viele Geschäftsbereiche eingeteilt werden, als der Stadtsenat stimmberechtigte Mitglieder hat. Jedem stimmberechtigten Mitglied des Stadtsenats ist ein Geschäftsbereich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu unterstellen.

(7) In der Geschäftseinteilung sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 jene in die Zuständigkeit des Stadtsenats fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt zu bezeichnen, die von dem nach der Geschäftseinteilung zuständigen Mitglied des Stadtsenats zu besorgen sind. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer finanzieller, wirtschaftlicher oder kultureller Wichtigkeit der kollegialen Beratung und Beschlussfassung vorbehalten bleiben. Insbesondere hat sich der Stadtsenat zur kollegialen Beratung und Beschlussfassung vorzubehalten:

1.

die in § 47 Abs. 3 Z 1, 2, 5 und 6 angeführten Angelegenheiten;

2.

die Angelegenheiten gemäß § 47 Abs. 3 Z 7 und 10 (jeweils ab einem Betrag von über 5.000 Euro), 12 (im Fall beweglicher Sachen ab einem Betrag von über 10.000 Euro), 13 (im Fall einmaligen Entgelts ab einem Betrag von über 10.000 Euro, im Fall jährlichen Entgelts ab einem Betrag von über 5.000 Euro);

3.

die Anordnung einmaliger oder jährlich wiederkehrender Ausgaben sowie von Anerkennungsgaben und Aushilfen (jeweils ab einem Betrag von über 5.000 Euro).

(8) In den gemäß § 34 Abs. 2 zu besorgenden Angelegenheiten hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin), wenn er (sie) davon Kenntnis erlangt, eine kollegiale Beratung und Beschlussfassung eines Geschäftsfalles durch den Stadtsenat herbeizuführen, wenn die vorbereitete bzw. getroffene Entscheidung offenkundig rechtswidrig ist. Er (Sie) hat diesen Umstand unverzüglich dem zuständigen Mitglied des Stadtsenats mitzuteilen und unverzüglich eine Sitzung des Stadtsenats einzuberufen, sofern dieser nicht ohnehin binnen einer Woche ab dem Zeitpunkt, zu dem der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) Kenntnis von der Entscheidung erlangt hat, zusammentreten wird. Bis zur Entscheidung des Stadtsenats ist mit der Vollziehung inne zu halten.

 

(Anm: LGBl. Nr. 1/2005)

§ 33 StS 1992 § 33


(1) Jeder gültige Beschluß des Stadtsenates ist außer den im Abs. 2 angeführten Fällen vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zu vollziehen. Diese(r) hat sich hiebei des nach seinem Geschäftsbereich sachlich in Betracht kommenden Mitgliedes des Stadtsenates zu bedienen.

(2) Erachtet der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin), daß ein Beschluß des Stadtsenates bestehende Gesetze oder Verordnungen verletzt oder der Stadt wesentlichen Schaden zufügt, so ist er (sie) verpflichtet, mit der Vollziehung innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der Gründe die Angelegenheit dem Stadtsenat zur neuerlichen Verhandlung und Beschlußfassung vorzulegen.

(3) Werden durch den neuerlichen Beschluß des Stadtsenates die Bedenken des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) nicht behoben, so hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) diese Angelegenheit unverzüglich dem Gemeinderat vorzulegen. Erachtet der Gemeinderat, daß die Gründe für das Innehalten mit der Vollziehung zutreffen, so hat er den Beschluß des Stadtsenates aufzuheben. Andernfalls hat er den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) anzuweisen, den Beschluß zu vollziehen.

§ 34 StS 1992


(1) Im Rahmen des dem einzelnen Mitglied des Stadtsenates gemäß § 32 Abs. 6 unterstellten Geschäftsbereiches obliegt ihm auch die Berichterstattung und Antragstellung im Stadtsenat.

(2) Einzelne, an sich der kollegialen Zuständigkeit des Stadtsenates vorbehaltene Angelegenheiten können vom Stadtsenat mit Verordnung ganz oder zum Teil auf den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) bzw. auf das gemäß § 32 Abs. 6 zuständige Mitglied des Stadtsenates übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Ein Beschluß über diese Übertragung oder über die Zurücknahme einer solchen Übertragung ist mit Dreiviertelmehrheit zu fassen.

(3) Einzelne der unter § 32 Abs. 7 fallenden Geschäftsfälle unterliegen der kollegialen Beratung und Beschlußfassung des Stadtsenates jedoch dann, wenn der Stadtsenat dies beschließt.

(4) Jedes Mitglied des Stadtsenates kann fallweise für eine von ihm gemäß § 32 Abs. 7 zu besorgende Angelegenheit die kollegiale Beratung und Beschlußfassung des Stadtsenates beantragen.

(5) In den in die Zuständigkeit des Stadtsenates fallenden Angelegenheiten sowie in den gemäß § 50 Abs. 2 übertragenen Angelegenheiten sind die Geschäfte unter der Leitung und nach den Weisungen des nach der Geschäftseinteilung des Stadtsenates sowie nach § 50 Abs. 2 zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates zu besorgen. Die Weisungen sind in der Regel dem (der) Abteilungsleiter (Abteilungsleiterin) zu erteilen.

(6) Das nach der Geschäftseinteilung zuständige Mitglied des Stadtsenates hat den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zum Zweck der Koordinierung über die gemäß § 32 Abs. 7 zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen zu unterrichten, soweit es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung handelt oder dadurch der Geschäftsbereich eines anderen Mitgliedes des Stadtsenates (§ 32 Abs. 6) berührt wird. Die näheren Bestimmungen hierüber sind in der Geschäftseinteilung zu treffen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

§ 35 StS 1992 § 35


Die Stadträte (Stadträtinnen) sind zur Teilnahme an allen Sitzungen des Gemeinderates auch verpflichtet, wenn sie diesem nicht mehr angehören. Sie müssen auf ihr Verlangen gehört werden und haben das Recht, nach Maßgabe der Geschäftsordnung (§ 42) die Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung zu beantragen, im Rahmen des ihnen gemäß § 32 Abs. 6 unterstellten Geschäftsbereiches Berichte zu erstatten sowie Anträge zu Tagesordnungspunkten und Dringlichkeitsanträge zu stellen.

§ 36 StS 1992 § 36


(1) Kommt die Stelle eines (einer) Vizebürgermeisters (Vizebürgermeisterin) oder eines sonstigen Mitgliedes des Stadtsenates während der Amtsdauer zur Erledigung, so hat binnen vier Wochen die Neuwahl zu erfolgen. Inzwischen hat die Geschäfte ein(e) Vertreter (Vertreterin) aus dem Kreis der Mitglieder des Stadtsenates oder des Gemeinderates zu führen, den der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) auf Vorschlag der Wahlpartei, die den (die) zu Vertretenden (Vertretende) vorgeschlagen hatte, zu bestimmen hat.

(2) Ist ein(e) Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) oder ein sonstiges Mitglied des Stadtsenates an der Ausübung seiner Verpflichtung verhindert, hat er (sie) bzw. es rechtzeitig ein anderes Mitglied des Stadtsenates mit seiner (ihrer) Vertretung zu betrauen. Die Verhinderung sowie der (die) namhaft gemachte Vertreter (Vertreterin) sind unverzüglich, jedenfalls vor Beginn der Verhinderung, dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) schriftlich bekanntzugeben. Erfolgt eine solche Betrauung nicht, so hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) eine(n) Vertreter (Vertreterin) aus dem Kreis der Mitglieder des Stadtsenates zu bestimmen, der nach Möglichkeit derselben Fraktion zuzuzählen sein soll wie der (die) zu Vertretende. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005)

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Vertretung eines (einer) Vizebürgermeisters (Vizebürgermeisterin) in seiner (ihrer) Funktion gemäß § 26.

§ 37 StS 1992


(1) Der Magistrat besteht aus dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) als Vorstand, dem (der) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) und den übrigen Bediensteten.

(2) Die Leitung des inneren Dienstes obliegt unter der unmittelbaren Aufsicht des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) dem (der) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin). Der (Die) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) ist über Vorschlag des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) durch den Stadtsenat befristet auf fünf Jahre zu bestellen. Der (Die) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) muss ein(e) rechtskundige(r) Bediensteter (Bedienstete) des Magistrats sein. Die Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005, 43/2020)

(3) Zu den Angelegenheiten des inneren Dienstbetriebes zählen insbesondere:

1.

die Organisation der personellen Mittel (einschließlich Dienstaufsicht und innerdienstlicher Dienstrechtsvollzug, soweit diese nicht durch Gesetz einem anderen Organ der Stadt zugewiesen sind);

2.

die Organisation der Sachmittel;

3.

die Vorsorge für den einheitlichen und geregelten Geschäftsgang in sämtlichen Zweigen der Stadtverwaltung.

§ 38 StS 1992 § 38


(1) Der Magistrat gliedert sich in Magistratsabteilungen und diesen angeschlossene Dienststellen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Mehrere Magistratsabteilungen können erforderlichenfalls in Abteilungsgruppen zusammengefaßt werden.

(2) Die Aufteilung der Geschäfte wird in der Geschäftseinteilung des Magistrates festgesetzt.

(3) Die Geschäftsgebarung, der Geschäftsgang und der Schriftverkehr des Magistrates werden durch die Geschäftsordnung geregelt. In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln, inwieweit sich der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) und die übrigen Mitglieder des Stadtsenates - unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit - bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch den (die) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) oder durch den (die) zuständige(n) Abteilungsleiter (Abteilungsleiterin) vertreten lassen können.

(4) Der innere Dienstbetrieb wird durch eine Dienstbetriebsordnung geregelt.

§ 39 StS 1992 § 39


(1) Bei der Gliederung des Magistrates ist jedenfalls ein Kontrollamt vorzusehen, das die Gebarung des Magistrates in bezug auf die rechnerische Richtigkeit sowie auf die Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen hat. Das Kontrollamt hat auch jene Institutionen (wirtschaftliche Unternehmungen, Vereine, kulturelle Einrichtungen usw.) nach den vorgenannten Grundsätzen zu überprüfen, an denen die Stadt beteiligt ist, soweit es der Umfang der Beteiligung zulässt, oder die sie fördert, soweit sich die Stadt die Kontrolle vorbehalten hat, oder die Institutionen mit einer Kontrolle einverstanden sind. (Anm: LGBl.Nr. 34/2014)

(2) Das Kontrollamt erhält seinen Auftrag vom Gemeinderat, vom Stadtsenat, vom Kontrollausschuss, vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) oder vom (von der) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin). Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat unverzüglich eine Prüfung durch das Kontrollamt anzuordnen, wenn dies ein Mitglied des Stadtsenates im Rahmen seines Geschäftsbereiches (§ 32 Abs. 6) verlangt. Das Kontrollamt kann auch von Amts wegen tätig werden. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(3) Das Kontrollamt hat unverzüglich nach Abschluß der Prüfung jenem Organ, von dem es den Prüfungsauftrag erhalten hat, dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) sowie in jedem Fall gleichzeitig unverzüglich auch im Wege des (der) Vorsitzenden unmittelbar dem Kontrollausschuss und dem (der) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) zu berichten. Innerhalb einer angemessenen Frist nach Ablauf des Kalenderjahres hat das Kontrollamt dem Gemeinderat einen zusammenfassenden Jahresbericht über die erfolgte Prüfungstätigkeit vorzulegen. Nach seiner Behandlung im Gemeinderat ist der Jahresbericht unter Beachtung allfällig bestehender Verschwiegenheitspflichten im Internet zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 34/2014, 91/2018)

(4) Wenn ein Antrag gemäß § 12 von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates schriftlich unterstützt ist und sich auf einen bestimmten Vorgang in einer der Prüfung des Kontrollamtes unterliegenden Angelegenheit der Stadt bezieht, ist eine Gebarungsprüfung auch ohne Beschluß des Gemeinderates durchzuführen. Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat dieses Verlangen unverzüglich dem (der) Leiter (Leiterin) des Kontrollamtes mitzuteilen. Ein weiterer solcher Antrag kann vor Ablauf von sechs Monaten nur gestellt werden, wenn das Kontrollamt dem Gemeinderat über die Durchführung der Prüfung berichtet hat.

(5) (Verfassungsbestimmung) Der (Die) Leiter (Leiterin) des Kontrollamtes ist in Ausübung seiner (ihrer) Aufgaben als Kontrollorgan hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges seiner (ihrer) Feststellungen an keine Weisungen gebunden.

(5a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Kontrollamts zu unterrichten. Der (Die) Leiter (Leiterin) des Kontrollamts ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Der Gemeinderat kann die Leiterin bzw. den Leiter mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abberufen, wenn

1.

seine (ihre) geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder

2.

er seine (sie ihre) Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.

(Anm: LGBl. Nr. 60/2010, 41/2015)

(6) Die Kontrollamtsleiterin bzw. der Kontrollamtsleiter wird vom Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für sechs Jahre bestellt. Vor der Bestellung der Kontrollamtsleiterin bzw. des Kontrollamtsleiters hat eine öffentliche Ausschreibung durch die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister und eine Anhörung durch den Kontrollausschuss zu erfolgen. Für die Ausschreibung sind die Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 anzuwenden. Bei der Anhörung sind alle Mitglieder des Gemeinderats teilnahme- und frageberechtigt. Der (Die) Kontrollamtsleiter (Kontrollamtsleiterin) wird für die Dauer seiner (ihrer) Bestellung Magistratsbediensteter (Magistratsbedienstete). Der (Die) Kontrollamtsleiter (Kontrollamtsleiterin) darf weder dem Gemeinderat noch dem Stadtsenat als Mitglied angehören. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005, 60/2010, 34/2014, 41/2015)

§ 40 StS 1992 § 40


(1) Der Gemeinderat kann aus seiner Mitte nach Bedarf Ausschüsse zur Vorberatung von Anträgen und zur Abgabe von Gutachten bestellen. Er hat jedenfalls einen Kontrollausschuss (§ 40a), einen Ausschuss, dem jedenfalls die Beratung von Frauenangelegenheiten und Gleichbehandlungsfragen und einen Ausschuss, dem die Beratung von Integrationsangelegenheiten obliegt, zu bestellen. Ferner kann der Gemeinderat auf Antrag des Stadtsenats für Unternehmungen der Stadt besondere Verwaltungsausschüsse bestellen. (Anm: LGBl.Nr. 1/2005, 34/2014)

(2) Die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung in den Ausschüssen. Steht einer Fraktion kraft ihrer Stärke kein Anspruch zu, so ist sie berechtigt, eine(n) Vertreter (Vertreterin) mit beratender Stimme zu nominieren; dies gilt nicht für die besonderen Verwaltungsausschüsse gemäß Abs. 1. (Anm: LGBl.Nr. 34/2014)

(3) Der Stadtsenat kann bestimmte Gruppen von Verhandlungsgegenständen oder einzelne Verhandlungsgegenstände seines Wirkungskreises einem Ausschuß des Gemeinderates zur Vorberatung zuweisen.

(4) Jeder Ausschuß hat das Recht, selbständig Anträge auf Fassung von Beschlüssen zu stellen, die mit der dem Ausschuß zugewiesenen Angelegenheit in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Weiters ist jeder Ausschuß berechtigt, in Angelegenheiten seines Wirkungskreises von den Abteilungsleitern (Abteilungsleiterinnen) Berichte abzufordern, Augenscheine vorzunehmen, Urkunden, Rechnungen und sonstige Geschäftsstücke einzusehen und Erhebungen zu pflegen. Jedem Mitglied eines Ausschusses ist zu den Angelegenheiten, die auf der Einladung für die jeweils nächste Sitzung des Ausschusses als Tagesordnungspunkt aufscheinen, auf sein Verlangen hin Akteneinsicht zu gewähren und die Möglichkeit einzuräumen, Abschriften anzufertigen oder auf Kosten des Magistrates für seinen persönlichen Bedarf Kopien anfertigen zu lassen.

(5) Die Zusammensetzung der Ausschüsse, die Anzahl ihrer Mitglieder sowie ihren Wirkungskreis bestimmt der Gemeinderat. Die Vorsitzenden sowie die Ausschüsse können den Sitzungen der Ausschüsse Personen, die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, mit beratender Stimme beiziehen, desgleichen Mitglieder des Gemeinderates, die nicht Ausschussmitglieder sind. Die Sitzungen sind nicht öffentlich; § 16 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.. Die Mitglieder des Gemeinderates sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen als Zuhörer teilzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005, 41/2015)

(6) Der Gemeinderat beschließt, welche Fraktion in einem bestimmten Ausschuss den (die) Vorsitzenden (Vorsitzende) bzw. den (die) Stellvertreter (Stellvertreterin) stellt. Die Vorsitzendenstellen der Ausschüsse des Gemeinderates sind auf die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen unter sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs. 3 aufzuteilen; dies gilt nicht für die Vorsitzendenstelle des Kontrollausschusses (§ 40a Abs. 3). Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (eine Vorsitzende) und einen Stellvertreter (eine Stellvertreterin) jeweils in Fraktionswahl. Zum (Zur) Vorsitzenden kann auch ein Stadtrat oder eine Stadträtin gewählt werden, der (die) nicht zugleich Mitglied des Gemeinderates ist; in diesem Fall hat der (die) Vorsitzende kein Stimmrecht. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005)

(7) Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder einschließlich des (der) Vorsitzenden, soweit er (sie) stimmberechtigt ist, anwesend ist. Zu einem Beschluß ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich; kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist zulässig.

(8) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin), das zuständige Mitglied des Stadtsenates sowie der (die) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) sind berechtigt, an den Beratungen der Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen gehört werden.

(9) Ein Mitglied eines Ausschusses kann über Antrag der Fraktion, der das betreffende Mandat im Ausschuß zukommt, abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch die Wahl des an seine Stelle tretenden neuen Mitgliedes des Ausschusses auf Antrag der betreffenden Fraktion.

(10) Sitzungen der Ausschüsse sind einzuberufen, so oft es die Geschäfte verlangen. Der (Die) Vorsitzende kann für mindestens sechs Monate im Voraus einen Plan über die Sitzungstermine (Sitzungsplan) erstellen, der den Mitgliedern des Ausschusses nachweisbar zuzustellen ist. In diesem Fall ist die Einladung zur Ausschusssitzung nicht nachweisbar zuzustellen.

 

§ 40a StS 1992 § 40a


(1) Dem Kontrollausschuss kommt neben dem Recht der Auftragserteilung gemäß § 39 Abs. 2 insbesondere die Behandlung sämtlicher Berichte des Kontrollamtes zu.

(2) Die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kontrollausschusses hat grundsätzlich der Anzahl der Mitglieder des Stadtsenats zu entsprechen. Ist danach eine Fraktion im Kontrollausschuss nicht vertreten, ist der Kontrollausschuss jedenfalls um ein Mitglied dieser Fraktion zu erweitern. Mitglieder des Gemeinderates, die keiner Fraktion angehören, haben das Recht, an den Sitzungen als Zuhörer teilzunehmen.

(3) Der Kontrollausschuss ist wie folgt zusammenzusetzen:

1.

Die Zahl der den einzelnen Fraktionen zukommenden Mitglieder ist zunächst unter sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs. 3 zu berechnen;

2.

die Mitglieder des Stadtsenats dürfen dem Kontrollausschuss nicht angehören.

(4) Die Vorsitzendenstelle kommt der stärksten nicht im Stadtsenat mit Stimmrecht vertretenen Fraktion zu; bei Mandatsgleichheit jener Fraktion, die bei der Gemeinderatswahl mehr gültige Stimmen erreicht hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Stelle des (der) Vorsitzenden-Stellvertreters (-Stellvertreterin) kommt jener Fraktion zu, die im Gemeinderat die nächsthöhere Mandatszahl erreicht hat; bei Mandatsgleichheit jener Fraktion, die bei der Gemeinderatswahl weniger gültige Stimmen erreicht hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Sind alle Fraktionen des Gemeinderates auch im Stadtsenat vertreten, kommt die Vorsitzendenstelle der nach Mandaten im Gemeinderat schwächsten Fraktion zu; bei Mandatsgleichheit jener Fraktion, die bei der Gemeinderatswahl weniger gültige Stimmen erreicht hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Stelle des (der) Vorsitzenden-Stellvertreters (-Stellvertreterin) kommt der nach den vorher genannten Grundsätzen jeweils zweitschwächsten Fraktion zu.

(6) Bringt die Fraktion, die den Anspruch auf die Stelle des (der) Vorsitzenden hat, keinen gültigen Wahlvorschlag ein, kommt diese Stelle der nächst stärkeren Fraktion zu; dies gilt auch für den (die) Vorsitzenden-Stellvertreter (-Stellvertreterin).

 

(Anm: LGBl. Nr. 1/2005)

§ 41 StS 1992 § 41


(1) Die Mitglieder der Kollegialorgane der Stadt sind von der Beratung und der Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen:

1.

in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen im Sinn des § 36a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;

2.

in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

3.

wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(2) Der (Die) Befangene hat jedoch auf Verlangen der Beratung zur Erteilung von Auskünften beizuwohnen.

(3) Die Befangenheitsgründe des Abs. 1 gelten auch für die nicht in kollegialer Beratung und Beschlußfassung durchzuführende Tätigkeit des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) und der sonstigen Mitglieder des Stadtsenates sowie der übrigen Organe der Stadt. Bei Gefahr im Verzug hat jedoch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.

(4) Die in den Abs. 1 und 3 genannten Personen haben ihre Befangenheit selbst wahrzunehmen. Im Fall des Abs. 1 hat im Zweifel das Kollegialorgan zu entscheiden, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(5) Befangenheit liegt nicht vor, wenn jemand an der Sache lediglich als Angehöriger (Angehörige) einer Berufsgruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch den Verhandlungsgegenstand oder die Amtshandlung berührt werden und deren Interesse der (die) Betreffende zu vertreten berufen ist.

(6) Durch die vorstehenden Bestimmungen werden verwaltungsverfahrensgesetzliche Vorschriften über die Befangenheit von Verwaltungsorganen nicht berührt.

§ 42 StS 1992 § 42


(1) Der Gemeinderat hat Geschäftsordnungen für den Gemeinderat und seine Ausschüsse sowie für den Stadtsenat zu erlassen. Die Geschäftsordnungen haben jedenfalls die näheren Vorschriften über die Einberufung und den Geschäftsgang der Sitzungen zu enthalten.

(2) Die Geschäftsordnung für den Gemeinderat hat insbesondere zu regeln:

1.

daß Anträge von Mitgliedern des Gemeinderates gemäß § 12 Abs. 1 bzw. von Stadträten (Stadträtinnen) gemäß § 35 von einer bestimmten Anzahl an Mitgliedern des Gemeinderates bzw. an Stadträten (Stadträtinnen) gemäß § 35, die - unter Einrechnung des (der) Antragstellers (Antragstellerin) - drei nicht übersteigen darf, unterstützt sein müssen;

2.

daß vor Eingehen in die Tagesordnung der (die) Vorsitzende eine Umstellung der Verhandlungsgegenstände vornehmen und der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden beschließen kann, daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt wird;

3.

Entfallen

4.

daß für die Behandlung jedes Verhandlungsgegenstandes ein(e) Berichterstatter (Berichterstatterin) zu bestellen ist; als Berichterstatter (Berichterstatterin) kann auch ein(e) Stadtrat (Stadträtin) bestellt werden, der (die) nicht zugleich Mitglied des Gemeinderates ist;

5.

unter welchen Bedingungen im Sinn einer Konzentration des Verfahrens und der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung die Redezeit der einzelnen Mitglieder des Gemeinderates oder von Stadträten (Stadträtinnen) gemäß § 35 eingeschränkt werden kann;

6.

daß der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) verpflichtet ist, einen in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen, wenn dies von wenigstens drei Mitgliedern des Gemeinderates oder von einem (einer) Stadtrat (Stadträtin) gemäß § 35 und zwei Mitgliedern des Gemeinderates zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich verlangt wird; dies gilt jedoch nicht für Anträge zur Geschäftsbehandlung;

7.

daß die Antragsberechtigten, deren Anträge einem Ausschuß oder dem Stadtsenat zur Vorberatung zugewiesen wurden, nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab der Beschlußfassung über die Zuweisung verlangen können, daß dem Gemeinderat unverzüglich über das Ergebnis der bisherigen Beratungen zu berichten ist;

8.

daß jedes Mitglied des Gemeinderates zu einem ordnungsgemäß in Behandlung genommenen Antrag bis zum Schluß der Verhandlung Abänderungs- oder Zusatzanträge sowie einen Unterbrechungsantrag stellen kann; Abänderungs- und Zusatzanträge sind schriftlich zu verfassen;

9.

die näheren Bestimmungen über das Recht der Mitglieder des Gemeinderates, die die Stadt betreffenden Probleme an den Gemeinderat heranzutragen;

10.

daß der (die) Vorsitzende berechtigt ist, zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verlaufes der Sitzungen Maßnahmen gegen Mitglieder des Gemeinderates oder gegen Stadträte (Stadträtinnen) gemäß § 35, die bei den Verhandlungen den gebotenen Anstand verletzen oder persönliche Angriffe vorbringen oder die von der Sache abschweifen, zu ergreifen; als solche Maßnahmen können Ermahnungen, der Ruf zur Ordnung oder zur Sache oder bei wiederholten Verstößen nach vorheriger Androhung die Entziehung des Wortes vorgesehen werden;

11.

dass jede Fraktion mit schriftlichem Antrag die Abhaltung einer „aktuellen Stunde“ über ein bestimmtes Thema verlangen kann; der Antrag hat unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 2 das Thema, das behandelt werden soll, anzugeben und ist spätestens drei Tage vor dem Tag der Sitzung des Gemeinderates beim (bei der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) einzubringen; in diese Frist sind Tage nicht einzurechnen, an denen der Magistrat keinen Dienstbetrieb hat; je Sitzung des Gemeinderates ist nur eine rechtzeitig beantragte „aktuelle Stunde“ durchzuführen, und zwar am Beginn der Sitzung nach den Mitteilungen des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) und der Beantwortung von Anfragen an Stadtsenatsmitglieder sowie vor der Behandlung allfälliger Dringlichkeitsanträge; liegen Anträge zweier oder mehrerer Fraktionen zu verschiedenen Themen vor, hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Anträge zu entscheiden, wobei auf die Abwechslung zwischen den Fraktionen Bedacht zu nehmen ist; zu dem demgemäß zu behandelnden Thema der „aktuellen Stunde“ ist neben einem (einer) auch zu einer Zusatzwortmeldung berechtigten Vertreter (Vertreterin) der antragstellenden Fraktion auch je einem (einer) Vertreter (Vertreterin) der übrigen Fraktionen, den Mitgliedern des Stadtsenats im Rahmen ihres Geschäftsbereichs sowie dem (der) Bürgermeis-ter (Bürgermeisterin) die Möglichkeit zur Äußerung zu bieten; die Redezeit der jeweiligen Fraktionsvertreter ist mit jeweils zehn Minuten, die der Mitglieder des Stadtsenats ist mit jeweils fünf Minuten beschränkt. Die „aktuelle Stunde“ soll eine Dauer von 60 Minuten nicht überschreiten. Der (Die) Vorsitzende hat das Recht, die aktuelle Stunde nach 120 Minuten jedenfalls für beendet zu erklären.

12.

unter welchen Voraussetzungen ein Mitglied des Gemeinderats die Berufung in einzelne Ausschüsse und die Wahl zum (zur) Vorsitzenden oder Vorsitzenden-Stellvertreter (Vorsitzenden-Stellvertreterin) eines Ausschusses ablehnen kann; hiebei ist die Tätigkeit des einzelnen Mitglieds des Gemeinderats als Mitglied, Vorsitzender (Vorsitzende) oder Vorsitzenden-Stellvertreter (Vorsitzenden-Stellvertreterin) anderer Ausschüsse oder als Mitglied des Stadtsenats und der Umfang dieser Tätigkeit entsprechend zu berücksichtigen.

(Anm: LGBl. Nr. 1/2005, 34/2014)

(3) In die Geschäftsordnungen für die Ausschüsse des Gemeinderates und für den Stadtsenat sind jedenfalls die Bestimmungen des Abs. 2 Z 2, 4, 8 und 10 sinngemäß aufzunehmen.

§ 42a StS 1992 § 42a


Der im Zusammenhang mit der Funktionsausübung stehende Schriftverkehr zwischen dem Magistrat und den Fraktionen bzw. den Mandatarinnen und Mandataren, insbesondere die Wahrnehmung der Rechte nach § 9 Abs. 5 sowie die Übermittlung von Sitzungseinladungen und Verhandlungsschriften, hat nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel im Weg automationsunterstützter Datenübertragung zu erfolgen, wenn die Empfängerin bzw. der Empfänger damit einverstanden ist. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, genügt für die Nachweisbarkeit eine Sendebestätigung.

 

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

§ 43 StS 1992 § 43


Der Wirkungsbereich der Stadt ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.

§ 44 StS 1992 § 44


(1) Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den im § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Stadt verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

(2) Gemäß Art. 118 Abs. 3 B-VG sind der Stadt zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:

1.

Bestellung der Organe der Stadt, unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Aufgaben der Stadt;

2.

Bestellung der Bediensteten und Ausübung der Diensthoheit, unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;

3.

örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 B-VG); örtliche Veranstaltungspolizei;

4.

Verwaltung der Verkehrsflächen der Stadt; örtliche Straßenpolizei;

5.

Flurschutzpolizei;

6.

örtliche Marktpolizei;

7.

örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiete des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;

8.

Sittlichkeitspolizei;

9.

örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;

10.

öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;

11.

freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(3) Die Stadt hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Stadt zu besorgen. Dem Land kommt gegenüber der Stadt bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht zu. Für die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechtes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt aus dem Bereich der Bundesvollziehung sind die hiefür geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften maßgeblich. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Stadt das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.

(5) Auf Antrag der Stadt kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach Abs. 4.

(6) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Stadt sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Dazu gehören insbesondere die Wahrnehmung der die Stadt als selbständiger Wirtschaftskörper oder auf Grund einer ihr in diesem Gesetz eingeräumten Parteistellung treffenden Rechte und Pflichten sowie die Stellung von Anträgen und die Abgabe von Äußerungen. Ausgenommen vom eigenen Wirkungsbereich der Stadt sind

1.

diejenigen Aufgaben, die ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches bezeichnet sind,

2.

die Aufgaben der Bezirksverwaltung,

3.

die Kundmachung von Verordnungen der Stadt in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches (§§ 6 und 65) sowie

4.

die Kundmachung einer Verordnung der Landesregierung gemäß § 73 Abs. 3.

§ 45 StS 1992 § 45


(1) Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, die die Stadt nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat.

(2) Die dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zukommende Bestrafung von Verwaltungsübertretungen ist eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches.

§ 46 StS 1992 § 46


(1) Dem Gemeinderat sind außer den ihm in diesem Landesgesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vorbehalten:

1.

Anträge auf Änderung des Statutes einschließlich Grenzänderungen des Stadtgebietes;

2.

die Ausübung der Oberaufsicht über die Geschäftsführung; der Gemeinderat ist insbesondere befugt, die Geschäftsführung des Magistrates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen sowie die Vorlage aller einschlägigen Akten, Urkunden, Rechnungen, Schriften und Berichte zu verlangen;

3.

sofern gesetzlich nicht ausdrücklich die Zuständigkeit eines anderen Organes bestimmt ist, die Erlassung, Änderung und Aufhebung von ortspolizeilichen Verordnungen und von Durchführungsverordnungen sowie die Festlegung der allgemeinen Grundsätze zur Regelung der inneren Einrichtungen für die Besorgung der Aufgaben der Stadt;

4.

die Ausübung der Diensthoheit über die Bediensteten der Stadt in generellen Angelegenheiten, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist;

5.

die Erlassung der Vertragsbedienstetenordnung sowie der Abschluß von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen;

6.

der Antrag auf Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf eine staatliche Behörde (§ 44 Abs. 5);

7.

die Festsetzung allgemein geltender Entgelte (Tarife);

8.

der Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen, unbeweglicher Sachen und diesen gleichgehaltener Rechte sowie die Verpfändung von Liegenschaften, wenn der Kaufpreis (Tauschwert) bzw. die Pfandsumme 50.000 Euro übersteigt;

9.

die Aufnahme und Gewährung von Darlehen, der Abschluss sonstiger Finanzgeschäfte, genehmigungspflichtige Veranlagungen und die Übernahme von Haftungen mit einem Betrag von über 50.000 Euro;

10.

die Durchführung von Bauvorhaben, wenn die veranschlagten Gesamtkosten den Betrag von 50.000 Euro übersteigen;

11.

der Erwerb und die Veräußerung von Wertpapieren mit einem Wert von mehr als 50.000 Euro;

12.

der Abschluß und die Auflösung sonstiger Verträge, wenn das darin festgesetzte einmalige Entgelt 50.000 Euro oder das jährliche Entgelt 25.000 Euro übersteigt;

13.

die Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen sowie die Aufgabe einer solchen Beteiligung; der Beitritt zu einer Genossenschaft oder Gesellschaft und der Austritt aus ihnen;

14.

die Gewährung von geldwerten Zuwendungen, die zu keiner Gegenleistung verpflichten, sowie Förderungen, wenn der Betrag im einzelnen 25.000 Euro übersteigt;

15.

die Einleitung, Einstellung, Unterbrechung und Wiederaufnahme eines Rechtsstreites und der Abschluß eines Vergleiches, wenn der Streitwert 50.000 Euro übersteigt und in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist;

16.

die gänzliche oder teilweise Abschreibung (Nachsicht) von Forderungen öffentlich- oder privatrechtlicher Natur bei einem Betrag von über 25.000 Euro im Einzelfall;

17.

die Nachsicht von Mängelersätzen bei einem Wert von über 25.000 Euro.

(Anm: LGBl. Nr. 8/1998, 90/2001, 1/2005, 1/2012, 91/2018)

(2) Der Gemeinderat ist befugt, einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten, in denen keine besonderen Quoren für die Beschlussfassung vorgesehen sind, mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Stadtsenat zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

§ 47 StS 1992 § 47


(1) Der Stadtsenat ist zur Vorberatung in allen der Beschlußfassung des Gemeinderates unterliegenden Angelegenheiten berufen, soweit der Gemeinderat dafür nicht besondere Ausschüsse bestellt hat oder die Angelegenheiten nicht unmittelbar behandelt.

(2) Der Stadtsenat hat das Recht, selbständig Anträge an den Gemeinderat zu stellen.

(3) Dem Stadtsenat obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches:

1.

soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Anstellung und Ernennung von Beamten, deren Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand sowie die Entlassung;

2.

die Aufnahme, Höherreihung, Überstellung und Kündigung von Vertragsbediensteten;

3.

soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Gewährung von Verwendungszulagen, Verwendungsabgeltungen, Belohnungen, Bezugsvorschüssen und von Geldaushilfen an Bedienstete;

4.

die Aufnahme von Aushilfskräften;

5.

die Vorlage der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse an den Gemeinderat;

6.

die Ausübung der der Stadt zustehenden Vorschlags-, Ernennungs- und Bestätigungsrechte;

7.

die Gewährung von geldwerten Zuwendungen, die zu keiner Gegenleistung verpflichten, sowie Förderungen bis zu einem Betrag von 25.000 Euro im Einzelfall;

8.

die Einleitung, Einstellung, Unterbrechung und Wiederaufnahme eines Rechtsstreites und der Abschluß eines Vergleiches, wenn der Streitwert 50.000 Euro nicht übersteigt und in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist;

9.

die Gewährung von Stundungen und Ratenzahlungen;

10.

die gänzliche oder teilweise Abschreibung (Nachsicht) von Forderungen öffentlich- oder privatrechtlicher Natur bis zu einem Betrag von 25.000 Euro im Einzelfall;

11.

die Einbringung von Rechtsmitteln gegen verwaltungsbehördliche Entscheidungen, von Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof sowie von Beschwerden, Klagen und Anträgen an den Verfassungsgerichtshof durch die Stadt als Trägerin subjektiver Rechte, soweit nicht nach anderen Gesetzen der Gemeinderat zuständig ist;

12.

der Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen, unbeweglicher Sachen und diesen gleichgehaltener Rechte sowie die Verpfändung von Liegenschaften, wenn der Kaufpreis (Tauschwert) bzw. die Pfandsumme 50.000 Euro nicht übersteigt;

13.

der Abschluß oder die Auflösung von Verträgen, wenn das bedungene einmalige Entgelt 50.000 Euro oder das jährliche Entgelt 25.000 Euro nicht übersteigt;

14.

der Abschluß oder die Auflösung von Mietverträgen über Wohnungen;

15.

die Einbringung von Räumungs- und Mahnklagen sowie von gerichtlichen Aufkündigungen.

(Anm: LGBl. Nr. 8/1998, 90/2001, 1/2005, 90/2013, 91/2018)

(4) Der Stadtsenat ist das beschließende Organ in allen nicht behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die nicht dem Gemeinderat, dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) oder dem Magistrat vorbehalten sind.

(5) Der Stadtsenat ist berechtigt, in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, an Stelle des Gemeinderates zu entscheiden, wenn die Entscheidung des Gemeinderates ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann oder die Angelegenheit ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedarf. Der Stadtsenat hat seine Entscheidung unverzüglich dem Gemeinderat zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

(6) Falls gemäß § 40 Abs. 1 besondere Verwaltungsausschüsse für Unternehmungen der Stadt bestellt werden, kommt diesen in den ihnen übertragenen Angelegenheiten die Stellung des Stadtsenates zu.

(7) Auch Stadträte (Stadträtinnen), die nicht zugleich Mitglieder des Gemeinderates sind, sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit) oder die in Rechtsvorschriften als vertraulich bezeichnet sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeitlich unbegrenzt. Sie besteht gegenüber dem Gemeinderat nicht, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

(8) Die Stadträte (Stadträtinnen), die nicht zugleich Mitglieder des Gemeinderates sind, können vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) unter der Voraussetzung des § 13 Abs. 5 von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden werden.

(9) Die Mitglieder des Stadtsenates (Verwaltungsausschusses) sind für die Erfüllung ihrer den eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

§ 48 StS 1992 § 48


Die Mitglieder des Stadtsenates haben in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die mit dem ihnen nach § 34 Abs. 1 zugewiesenen Geschäftsbereich in sachlichem Zusammenhang stehen, den (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) - unbeschadet seiner (ihrer) Verantwortlichkeit - in der Ausübung seines (ihres) Amtes zu unterstützen. Sie sind über alle wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die mit dem ihnen nach § 32 Abs. 6 und 7 zugewiesenen Geschäftsbereich in sachlichem Zusammenhang stehen, sowie über alle Angelegenheiten, die dem Stadtsenat nach § 46 Abs. 2 übertragen worden sind, vom (von der) zuständigen Abteilungsleiter (Abteilungsleiterin) unmittelbar rechtzeitig und laufend zu unterrichten.

§ 49 StS 1992 § 49


(1) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) vertritt die Stadt nach außen.

(2) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) ist der Vorstand des Magistrates und für dessen Geschäftsführung verantwortlich. Für die über Weisung eines Mitgliedes des Stadtsenates gemäß § 34 Abs. 5 zu besorgenden Geschäfte ist dieses Mitglied des Stadtsenates verantwortlich. Er (Sie) erläßt mit Genehmigung des Stadtsenates die Geschäftsordnung, die Geschäftseinteilung und die Dienstbetriebsordnung für den Magistrat.

(3) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) legt die beim Magistrat angefallenen Geschäftsstücke vor, deren Entscheidung in den Wirkungsbereich des Gemeinderates fällt (Vorlagen des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin)), soweit es sich nicht um Geschäftsstücke handelt, die durch Beschluß des Stadtsenates oder im Zusammenhang mit seinem Geschäftsbereich von einem Mitglied des Stadtsenates vorzulegen sind (Vorlagen des Stadtsenates).

(4) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 34/2014)

(5) Dem (Der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) steht - unbeschadet der dem Stadtsenat zustehenden Rechte - die Zuweisung des Personals zu.

(6) Alle Bediensteten der Stadt sind dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) verantwortlich.

(7) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) ist berechtigt, in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Stadtsenates fallen, an Stelle des Stadtsenates zu entscheiden, wenn dessen Entscheidung ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann oder die Angelegenheit einer sofortigen Erledigung bedarf. Er (Sie) hat seine (ihre) Entscheidung jedoch unverzüglich dem Stadtsenat zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. Hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) an Stelle des gemäß § 47 Abs. 5 zur Entscheidung berufenen Stadtsenates entschieden, so hat er (sie) seine (ihre) Entscheidung unverzüglich dem Gemeinderat zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

(8) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) ist für die Erfüllung seiner (ihrer) dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

§ 50 StS 1992 § 50


(1) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) besorgt. Er (Sie) ist hiebei in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach Abs. 3 verantwortlich.

(2) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches - unbeschadet seiner (ihrer) Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Stadtsenates, anderen Organen der Stadt oder bei Kollegialorganen deren Mitgliedern zur Besorgung in seinem (ihrem) Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Organe oder deren Mitglieder an die Weisungen des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) gebunden und nach Abs. 3 verantwortlich.

(3) Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung können die in den Abs. 1 und 2 genannten Organe, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn sie auf dem Gebiete der Landesvollziehung tätig werden, von der Landesregierung ihres Amtes verlustig erklärt werden. Die allfällige Mitgliedschaft einer solchen Person zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.

§ 51 StS 1992 § 51


(1) Die Geschäfte der Stadt sind durch den Magistrat zu besorgen.

(2) Der Magistrat verfügt und entscheidet in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt, soweit diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

(3) Dem Magistrat sind außer den ihm in diesem Gesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten vorbehalten:

1.

die selbständige Erledigung folgender Geschäfte im Rahmen des inneren Dienstbetriebes:

a)

die unmittelbare Verwaltung des Vermögens der Stadt;

b)

die Veräußerung beweglicher Sachen bis zu einem Wert von 1.000 Euro;

c)

Angelegenheiten, die unmittelbar der Erhaltung der Substanz dienen oder die laufend, wenn auch nicht regelmäßig, anfallen und die insbesondere in der durch Gesetz oder Vertrag bestimmten Weise zu besorgen sind;

d)

die zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft von Anstalten und Betrieben erforderlichen Maßnahmen;

e)

die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bediensteten, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Stadt zugewiesen sind;

2.

die Erstattung von Vorschlägen für die Ernennung der Bediensteten im Rahmen der Leitung des inneren Dienstbetriebes, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist;

3.

die Vorbereitung der Berichterstattung und der Antragstellung sowie die Mitwirkung beim Vollzug nach Maßgabe der Geschäftsordnungen, soweit sie nicht anderen Organen vorbehalten sind.

(Anm: LGBl. Nr. 90/2001, 1/2005)

§ 51a StS 1992


Die Form und die Gliederung des Voranschlags und des Rechnungsabschlusses richten sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erlassenen Vorschriften und Richtlinien, insbesondere nach der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) mit folgender Maßgabe:

1.

Die Bewertung der Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläen hat nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren mit der durch Umlauf gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) am Rechnungsabschlussstichtag oder einem marktüblichen Zinssatz zu erfolgen.

2.

Der Zinssatz für die Ermittlung des Barwertes für Rückstellungen von Pensionen hat der durch Umlauf gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) am Rechnungsabschlussstichtag oder einem marktüblichen Zinssatz zu entsprechen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

§ 51b StS 1992


Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

Haushalt: der integrierte Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt gemäß der VRV 2015;

2.

Rechnungsjahr: das Kalenderjahr;

3.

Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit: Einzahlungen, die keinem investiven Einzelvorhaben zuzuordnen sind und die nicht die voranschlagsunwirksame Gebarung betreffen;

4.

Auszahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit: Auszahlungen, die keinem investiven Einzelvorhaben zuzuordnen sind und die nicht die voranschlagsunwirksame Gebarung betreffen;

5.

Haushaltsausgleich: Ausgleich der Auszahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit mit den Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit;

6.

Mittelaufbringungen: die Einzahlungen des Finanzierungshaushalts und die Erträge des Ergebnishaushalts;

7.

Mittelverwendungen: die Auszahlungen des Finanzierungshaushalts und die Aufwendungen des Ergebnishaushalts;

8.

nachhaltiges Haushaltsgleichgewicht: dieses liegt vor, wenn

a)

im Finanzierungshaushalt die Liquidität der Stadt gegeben ist,

b)

im Ergebnishaushalt das Nettoergebnis mittelfristig (fünf Jahre) ausgeglichen ist und

c)

die Stadt ein positives Nettovermögen aufweist;

9.

investives Einzelvorhaben: eine Maßnahme, für die Schuldaufnahmen oder Bedarfszuweisungen in Anspruch genommen werden oder die der Art nach lediglich vereinzelt vorkommt oder der Höhe nach den üblichen Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit erheblich überschreitet;

10.

sonstige Investition: eine aktivierungspflichtige Mittelverwendung, die keinem investiven Einzelvorhaben zuzuordnen ist.

 

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

§ 52 StS 1992


(1) Die Stadt hat, unbeschadet weiterreichender Planungen, für jedes Rechnungsjahr (Kalenderjahr) einen Voranschlag aufzustellen, der Grundlage für die Führung des Haushaltes ist.

(2) Die Wirtschaftspläne der städtischen Unternehmungen und die Voranschläge der in der Verwaltung der Stadt stehenden Fonds ohne Rechtspersönlichkeit sind ein Bestandteil des Voranschlages. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

§ 52a StS 1992


(1) Die zu veranschlagenden Beträge sind, soweit Unterlagen hiefür vorhanden sind, unmittelbar zu errechnen. Im Übrigen sind die Mittelaufbringungen unter Berücksichtigung ihrer in den letzten zwei Jahren und im laufenden Rechnungsjahr zutage getretenen Entwicklung sowie allfälliger Veränderungen in der Gesetzgebung oder in den Verwaltungseinrichtungen einzuschätzen. Die Veranschlagung von Steuereinnahmen mit einem höheren als dem dem bisherigen tatsächlichen Erfolg des laufenden Rechnungsjahres entsprechenden Jahresbetrag ist bei unverändertem Stand der Abgabenvorschrift nur dann zulässig, wenn besondere Umstände ein höheres Steueraufkommen gesichert scheinen lassen. Bei Änderungen in den Abgabenvorschriften darf über die sich daraus rechnungsmäßig ergebenden zusätzlichen Mittelaufbringungen nicht hinausgegangen werden.

(2) Die Mittelverwendungen dürfen nur mit dem sachlich begründeten unabweislichen Jahreserfordernis veranschlagt werden.

(3) Soweit es die finanzielle Lage der Stadt gestattet und der Haushaltsausgleich dadurch nicht gefährdet wird, sollen Haushaltsrücklagen angelegt werden, denen der Gemeinderat eine bestimmte Zweckwidmung geben kann, oder jährliche Zuführungen zu diesen Haushaltsrücklagen veranschlagt werden. Die Bildung von Haushaltsrücklagen ist nur mit gleichzeitiger Dotierung von Zahlungsmittelreserven zulässig.

(4) Im Finanzierungshaushalt soll das Ergebnis der laufenden Geschäftstätigkeit und jedes investive Einzelvorhaben ausgeglichen erstellt werden.

(5) Ein nachhaltiges Haushaltsgleichgewicht soll angestrebt werden. Bei der Veranschlagung des Ergebnishaushalts ist daher insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass ein positives Nettoergebnis ausgewiesen werden soll.

(6) Der Ergebnis- und der Finanzierungsvoranschlag sind auf der Ebene „Gesamthaushalt“ sowohl mit den internen Vergütungen als auch ohne diese (Bereinigung) auszuweisen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

§ 52b StS 1992


(1) Die Stadt hat in den Voranschlag die Nachweise gemäß der VRV 2015 aufzunehmen.

(2) Darüber hinaus hat der Voranschlag folgende Nachweise zu enthalten:

1.

Nachweis über die Investitionstätigkeit: darin sind sämtliche Mittelverwendungen für investive Einzelvorhaben gesondert darzustellen, Mittelaufbringungen sind gesamthaft in funktioneller Gliederung nach Abschnitten gemäß Anlage 2 der VRV 2015 darzustellen; bei investiven Einzelvorhaben, die jeweils ein Finanzierungsvolumen von 0,15 % der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag des laufenden Rechnungsjahres nicht überschreiten, und bei sonstigen Investitionen sind lediglich die Mittelverwendungen in funktioneller Gliederung nach Abschnitten gemäß Anlage 2 der VRV 2015 zusammenzufassen;

2.

Nachweis über Veräußerungen von Vermögenswerten;

3.

Nachweis über die laufende Geschäftstätigkeit;

4.

Nachweis über das nachhaltige Haushaltsgleichgewicht;

5.

Nachweis über Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers).

 

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

§ 53 StS 1992


(1) Der Gemeinderat hat den Voranschlag für jedes Rechnungsjahr vor Ablauf des vorausgehenden Jahres festzustellen. Vor Erstellung des Voranschlags ist das jeweils zuständige Mitglied des Stadtsenats zu hören.

(2) Der Magistrat hat dem Stadtsenat spätestens vier Wochen, der Stadtsenat dem Gemeinderat spätestens zwei Wochen vor Beginn des Rechnungsjahres den Voranschlagsentwurf vorzulegen. Gemeinsam mit dem Voranschlagsentwurf für das folgende Rechnungsjahr kann auch ein Voranschlagsentwurf für das nächstfolgende Rechnungsjahr vorgelegt werden, sofern dies aus Gründen der Planbarkeit und Steuerbarkeit zweckmäßig und im Hinblick auf die Einschätzbarkeit der Finanzentwicklung über diesen längeren Zeitraum sinnvoll ist.

(3) Vor der Beratung durch den Gemeinderat ist der Voranschlagsentwurf eine Woche im Magistrat während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auflagefrist gegen den Voranschlagsentwurf schriftliche Einwendungen beim Magistrat einzubringen. Solche Einwendungen hat der Gemeinderat bei der Beratung in Erwägung zu ziehen.

(4) Der Voranschlag hat einen Vorbericht zu enthalten, der einen Überblick über die Entwicklung und die aktuelle Lage des Ergebnis- und Finanzierungshaushalts anhand der im Voranschlag und im mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplan enthaltenen Informationen und der Daten des Ergebnis- und Finanzierungshaushalts gibt.

(5) Der Voranschlag ist gemäß den Bestimmungen der VRV 2015 auf der Homepage der Stadt bereitzuhalten.

 

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

§ 53a StS 1992


(1) Die Stadt hat für einen Zeitraum von fünf Rechnungsjahren eine mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung der kommunalen Haushaltswirtschaft in Form eines mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplans zu erstellen. Das erste Rechnungsjahr der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung fällt mit dem Rechnungsjahr zusammen, für das jeweils der Voranschlag erstellt wird.

(2) Die Stadt hat für jedes Rechnungsjahr der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung einen Nachweis über die Investitionstätigkeit gemäß § 52b Abs. 2 Z 1, eingeschränkt auf Mittelverwendungen, zu erstellen und dem Gemeinderat vorzulegen.

(3) Der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan ist erstmals gemeinsam mit dem Voranschlag für das Rechnungsjahr 2020 dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.

(4) Der vom Gemeinderat beschlossene mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan ist bei der Erstellung des nächstjährigen Voranschlags zu berücksichtigen. Der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan ist jährlich zugleich mit dem Voranschlagsentwurf für das nächste Rechnungsjahr dem Gemeinderat zur allfälligen Anpassung an geänderte Verhältnisse und zur Fortführung für ein weiteres Rechnungsjahr vorzulegen.

(5) Wenn dem Gemeinderat sowohl ein Voranschlag für das folgende als auch für das nächstfolgende Rechnungsjahr vorgelegt wird, muss gleichzeitig nur ein mittelfristiger Ergebnis- und Finanzplan mit einem Zeitraum von sechs Rechnungsjahren vorgelegt werden. Dieser mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan ist im Folgejahr dem Gemeinderat in aktualisierter Form vorzulegen, wenn wesentliche Anpassungen an geänderte Verhältnisse erforderlich sind.

(6) Die Erstellung des mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplans hat auch unter Berücksichtigung jener Grundsätze und Empfehlungen zu erfolgen, die entsprechend dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 vorgegeben sind.

 

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

§ 54 StS 1992


(1) Ergibt sich während des Rechnungsjahres die Notwendigkeit einer neuen Mittelverwendung im Finanzierungshaushalt, die im Voranschlag nicht vorgesehen ist, oder zeigt sich, dass der Haushaltsausgleich nicht erreicht wird, so hat der Stadtsenat, sofern nicht nach Abs. 2 vorgegangen werden kann, dem Gemeinderat den Entwurf eines Nachtrags zum Voranschlag zur Beschlussfassung vorzulegen und die zur Bedeckung dieser Mittelverwendung im Finanzierungshaushalt und die zur Aufrechterhaltung des Haushaltsausgleichs erforderlichen Anträge zu stellen.

(2) Mittelverwendungen im Finanzierungshaushalt, durch welche der für eine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird (Kreditüberschreitung), sowie die Verwendung von Voranschlagsbeträgen für andere als im Voranschlag dafür vorgesehene Zweckbestimmungen (Kreditübertragung) bedürfen der vorherigen Beschlussfassung durch den Gemeinderat bzw. den Stadtsenat. Danach obliegt dem Gemeinderat die Beschlussfassung, wenn bei Kreditübertragungen oder
-überschreitungen der Betrag im Einzelfall 50.000 Euro übersteigt oder wenn der Stadtsenat bereits Kreditüberschreitungen in der Höhe von insgesamt 2 % der gesamten veranschlagten Auszahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit beschlossen hat.

(3) Beschlüsse des Stadtsenats gemäß Abs. 2 sind unverzüglich dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.

(4) Auf Nachtragsvoranschläge sind die für den Voranschlag geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Gleichzeitig mit dem Nachtragsvoranschlag ist der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan entsprechend anzupassen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

§ 55 StS 1992


Ist der Voranschlag zu Beginn des Rechnungsjahres noch nicht festgestellt, so hat der Gemeinderat ein Voranschlagsprovisorium zu beschließen. Liegt ein solcher Beschluß nicht vor, so sind die Organe der Stadt gemäß ihrer Zuständigkeit bis zur Feststellung des Voranschlages berechtigt,

1.

alle Mittelverwendungen zu leisten, die bei sparsamer Verwaltung notwendig sind, um die Verwaltung in geordnetem Gange zu halten, insbesondere die rechtlichen Verpflichtungen der Stadt und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erfüllen;

2.

die Abgaben, deren Erhebung einer jährlichen Beschlußfassung durch den Gemeinderat bedarf, gegen nachträgliche Verrechnung auf die endgültig festzustellenden Abgabensätze im Ausmaß des Vorjahres weiter einzuheben und die sonstigen Mittelaufbringungen der Stadt zu tätigen.

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

§ 56 StS 1992


(1) Der Magistrat hat den Rechnungsabschluss nach Ablauf des Rechnungsjahres dem Stadtsenat ehestens vorzulegen, der ihn an den Gemeinderat weiterzuleiten hat.

(2) Der Rechnungsabschluss hat ein möglichst getreues, vollständiges und einheitliches Bild der Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnislage der Stadt zu vermitteln. Sämtliche Sachverhalte, die am Rechnungsabschlussstichtag (31. Dezember) bereits bestanden haben, sind bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses in die Abschlussrechnungen aufzunehmen. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat den jeweiligen Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses zu bestimmen und diesen Stichtag im Rechnungsabschluss anzugeben.

(3) Im Rechnungsabschluss sind insbesondere alle Haftungen der Stadt darzustellen, wobei zu jeder Haftung der Haftungsrahmen, der Ausnützungsgrad, die zur Beurteilung der Einhaltung von Haftungsobergrenzen notwendigen Angaben und eine allenfalls getroffene Risikovorsorge auszuweisen ist. Die Jahresrechnungen der städtischen Unternehmungen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen) sowie die Jahresabschlüsse der in der Verwaltung der Stadt stehenden Fonds ohne Rechtspersönlichkeit sind ein Bestandteil des Rechnungsabschlusses.

(4) Die Ergebnis- und die Finanzierungsrechnung sind auf der Ebene „Gesamthaushalt“ sowohl mit den internen Vergütungen als auch ohne diese (Bereinigung) auszuweisen.

(5) Der Rechnungsabschluss hat einen Bericht zu enthalten, der einen Überblick über die tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens-, Fremdmittel-, Ertrags- und Finanzierungslage der Stadt bietet. Hierbei ist auch auf die städtischen Unternehmungen und die in der Verwaltung der Stadt stehenden Fonds ohne Rechtspersönlichkeit einzugehen.

(6) Vor der Beratung durch den Gemeinderat ist der Rechnungsabschluss eine Woche im Magistrat während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auflagefrist gegen den Rechnungsabschluss schriftliche Einwendungen beim Magistrat einzubringen. Solche Einwendungen hat der Gemeinderat bei der Beratung in Erwägung zu ziehen.

(7) Der Gemeinderat prüft und genehmigt den Rechnungsabschluss.

(8) Führt die Überprüfung zu Beanstandungen, so hat der Gemeinderat die Maßnahmen zu treffen, die zur Herstellung eines geordneten Haushalts der Stadt erforderlich sind.

(9) Der Rechnungsabschluss ist gemäß den Bestimmungen der VRV 2015 auf der Homepage der Stadt bereitzuhalten.

 

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

§ 56a StS 1992


(1) Die Stadt hat in den Rechnungsabschluss die Nachweise gemäß der VRV 2015 aufzunehmen.

(2) Darüber hinaus hat der Rechnungsabschluss folgende Nachweise zu enthalten:

1.

Nachweis über die Investitionstätigkeit: darin sind sämtliche Mittelverwendungen für investive Einzelvorhaben gesondert darzustellen, Mittelaufbringungen sind gesamthaft in funktioneller Gliederung nach Abschnitten gemäß Anlage 2 der VRV 2015 darzustellen; bei investiven Einzelvorhaben, die jeweils ein Finanzierungsvolumen von 0,15 % der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag des laufenden Rechnungsjahres nicht überschreiten, und bei sonstigen Investitionen sind lediglich die Mittelverwendungen in funktioneller Gliederung nach Abschnitten gemäß Anlage 2 der VRV 2015 zusammenzufassen;

2.

Nachweis über Veräußerungen von Vermögenswerten;

3.

Nachweis über die liquiden Mittel;

4.

Nachweis über die Leistungen für Personal und über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge;

5.

Nachweis über die laufende Geschäftstätigkeit;

6.

Nachweis über das nachhaltige Haushaltsgleichgewicht;

7.

Nachweis über Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers).

 

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

§ 57 StS 1992


(1) Das Vermögen der Stadt ist möglichst ohne Beeinträchtigung der Substanz zu erhalten. Es ist pfleglich und entsprechend seiner Zweckbestimmung nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wobei beim ertragsfähigen Vermögen der größte dauernde Nutzen gezogen werden soll. Einzahlungen aus Vermögensveräußerungen sind zur Erreichung des Haushaltsgleichgewichts, zur Rücklagenbildung, zur Instandsetzung des Vermögens der Stadt, zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur außerplanmäßigen Tilgung (Sondertilgung) bestehender Darlehensschulden zu verwenden. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

(2) Das Vermögen der städtischen Unternehmungen und der in der Verwaltung der Stadt stehenden Fonds und Stiftungen ist gesondert zu verwalten. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

§ 58 StS 1992


(1) Die Stadt darf Verträge über die Aufnahme von Darlehen und sonstige Finanzgeschäfte - ausgenommen solche, die der Veranlagung von Vermögen der Stadt dienen - nur zur Bedeckung von Auszahlungen für investive Einzelvorhaben und Kapitaltransfers abschließen. Voraussetzung dafür ist, dass

1.

dies zur Bestreitung eines im öffentlichen Interesse gelegenen Bedarfs erforderlich ist,

2.

eine anderweitige Bedeckung fehlt und

3.

eine dem Geschäftstyp und dem Umfang des Rechtsgeschäfts angepasste Gesamtrisiko-Analyse - insbesondere bei genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften in Form einer Identifikation der relevanten Markt-, Zins-, Liquiditäts- und Gegenparteirisiken unter besonderer Berücksichtigung ungünstiger Marktentwicklungen bzw. Marktszenarien - positiv ausfällt.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2019)

(2) Verträge über die Aufnahme von Darlehen und sonstige Finanzgeschäfte gemäß Abs. 1 bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, soweit nicht Abs. 3 oder 4 zur Anwendung kommt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.

das Rechtsgeschäft einem Geschäftstyp entspricht, der in einer Verordnung gemäß Abs. 7 für zulässig erklärt wurde, und

2.

die Kriterien des Abs. 1 erfüllt sind.

(3) Die Aufnahme von Darlehen,

1.

die auf Euro lauten,

2.

für die ein fixer oder ein an einen EURIBOR-Zinssatz gebundener Zinssatz vereinbart ist und

3.

die nicht endfällig sind oder der Vorfinanzierung öffentlicher Fördermittel dienen, bedürfen nur dann der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, wenn durch die Aufnahme des Darlehens entweder die jährliche Netto-Neuverschuldung im Gesamthaushalt 10 % der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag des laufenden Rechnungsjahres oder der Gesamtschuldendienst der Stadt 15 % der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag des laufenden Rechnungsjahres übersteigen würde. Bei der Berechnung der Betragsgrenzen für den Gesamtschuldendienst ist das aufzunehmende Darlehen - soweit möglich unter Berücksichtigung der Zinsentwicklung der letzten 36 Monate - auf Grund einer begründeten Prognose über die wahrscheinliche zukünftige Zinsentwicklung zu berücksichtigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Darlehen die Kriterien des Abs. 1 erfüllt.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2019)

(4) Eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 2 besteht weiters nicht für die Aufnahme von Darlehen in Euro, für die ein fixer oder ein an einen EURIBOR-Zinssatz gebundener Zinssatz vereinbart ist, sofern diese Darlehen

1.

vom Bund oder Land oder von einem vom Bund oder Land verwalteten Fonds gewährt werden oder

2.

für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft nach den Richtlinien des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds oder der diesen nachfolgenden Stelle des Bundes erforderlich sind, sofern die Umgliederung in einen Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit durchgeführt worden ist, oder

3.

in einem aufsichtsbehördlichen Finanzierungsplan ausgewiesen sind.

(5) Die Stadt darf Darlehen nur gewähren, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Stadt gegeben ist und der Schuldner glaubhaft macht, dass eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist.

(6) Finanzgeschäfte, die der Veranlagung von Vermögen der Stadt dienen, bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Dies gilt nicht für Veranlagungen

1.

bei einem befugten Kreditinstitut im Sinn der Richtlinie 2006/48/EG vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, ABl. Nr. L 177 vom 30.6.2006, S 1, in Form von täglich fälligen Sicht- und Spareinlagen, die auf Euro lauten, sowie EURIBOR-gebundenen Termineinlagen und

2.

in Unternehmungen, an denen die Stadt zu mehr als 50 % beteiligt ist.

Weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht können in einer Verordnung gemäß Abs. 7 bestimmt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn mit der Veranlagung kein unverhältnismäßig hohes Wagnis verbunden ist.

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nähere Bestimmungen über den Abschluss von Verträgen über Darlehen und sonstige Finanzgeschäfte, einschließlich Veranlagungen, zu erlassen. Diese Verordnung hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Festlegungen über die Art und Weise der Durchführung der im Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Gesamtrisiko-Analyse, wobei nach Gruppen von Finanzgeschäften mit unterschiedlich hohem finanziellen Wagnis zu differenzieren ist und die Gesamtrisiko-Analyse allenfalls auf eine Plausibilitätsprüfung beschränkt werden kann;

2.

eine Auflistung jener Geschäftstypen, die nicht unter Abs. 3 oder 4 fallen, deren Abschluss jedoch wegen des Überwiegens der daraus resultierenden finanzwirtschaftlichen Vorteile über die damit verbundenen finanziellen Wagnisse gemäß Abs. 2 genehmigt werden kann (Positivliste);

3.

eine Auflistung jener Veranlagungsformen, die unbeschadet der bereits im Abs. 6 verfügten Ausnahmen keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, weil mit ihnen ein geringes finanzielles Wagnis verbunden ist;

4.

die von der Stadt ihrem Antrag auf Genehmigung anzuschließenden Unterlagen, die zumindest eine Dokumentation der von der Stadt durchgeführten Gesamtrisiko-Analyse sowie der allenfalls zu erfolgenden Beratung durch Dritte vor Abschluss der zu genehmigenden Rechtsgeschäfte umfassen muss.

(8) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 7 sind der Oberösterreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, zu hören.

 

(Anm: LGBl.Nr. 1/2012)

§ 58a StS 1992


(1) Zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit darf die Stadt nur solche Kassenkredite aufnehmen,

1.

die auf Euro lauten und

2.

für die ein fixer oder ein an einen EURIBOR-Zinssatz gebundener Zinssatz vereinbart ist.

Diese sind binnen Jahresfrist zurückzuzahlen und dürfen 40 % der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag des laufenden Rechnungsjahres nicht überschreiten. Für Kassenkredite gelten die Bestimmungen des § 58 nicht.

(2) Kassenkredite dürfen auch zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit (Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen-Code 341 und 3411 bis 3417 gemäß Anlage 1b der VRV 2015) herangezogen werden, wenn

1.

die Einzahlung, zu deren Vorfinanzierung der Kassenkredit herangezogen wird, im selben Rechnungsjahr gesichert ist und

2.

die Rückzahlung des Kassenkredits binnen Jahresfrist dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Zur Sicherstellung der Liquidität der Stadt kann die Landesregierung für ein oder mehrere konkrete Rechnungsjahre durch Verordnung die Höchstgrenze für die Inanspruchnahme von Kassenkrediten gemäß Abs. 1 zweiter Satz bis zu 50 % der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag des jeweils laufenden Rechnungsjahres anheben und die Verwendung der Kassenkredite im Rahmen des erhöhten Ausmaßes der angehobenen Höchstgrenze näher regeln. Beabsichtigt die Stadt, von einer so im Wege der Landesregierung erteilten Ermächtigung Gebrauch zu machen, hat der Gemeinderat die konkrete Höhe des erforderlichen Kassenkreditrahmens zuvor mit gesondertem Tagesordnungspunkt zu beschließen. (Anm: LGBl. Nr. 68/2020)

(Anm: LGBl.Nr. 72/2019)

§ 59 StS 1992


(1) Die Stadt darf Haftungen nur übernehmen, wenn

1.

hiefür ein besonderes Interesse der Stadt gegeben ist,

2.

sie befristet sind,

3.

der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist und

4.

die zugrunde liegenden Darlehen und sonstigen Finanzgeschäfte den für solche Rechtsgeschäfte gemäß § 58 bestimmten Voraussetzungen nicht widersprechen.

Die Beschränkungen der Z 2 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn die Stadt die Haftung für einen Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit übernimmt. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(2) Die Übernahme einer Haftung durch die Stadt gemäß Abs. 1 bedarf einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung, wenn dadurch der Gesamtstand der von der Stadt übernommenen Haftungen ein Drittel der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag des laufenden Rechnungsjahres übersteigen würde. Jedenfalls genehmigungspflichtig ist die Übernahme einer Haftung für ein Unternehmen, das sich nicht im Mehrheitseigentum der Stadt befindet, wenn diese Haftung über eine Ausfallsbürgschaft hinausgeht.

Die

Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

1.

durch die Übernahme der Haftung eine der Voraussetzungen des Abs. 1 verletzt würde oder

2.

im Fall des Haftungseintritts die dauernde Leistungsfähigkeit der Stadt gefährdet wäre oder

3.

Haftungsobergrenzen nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 5 überschritten würden.

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

(3) Ist die Übernahme einer Haftung nicht gemäß Abs. 2 genehmigungspflichtig, hat die Stadt die Haftungsübernahme der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde hat binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige die Haftungsübernahme zu untersagen, wenn die maßgebliche Haftungsobergrenze gemäß Abs. 2 Z 3 überschritten würde.

(4) Die Stadt darf Haftungen als Ausfallsbürge, als einfacher Bürge, als Bürge und Zahler sowie in Form einer Garantie übernehmen.

(5) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen des Österreichischen Stabilitätspakts, insbesondere im Bezug auf Haftungsobergrenzen, erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen. Vor Erlassung einer Verordnung sind der Oberösterreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, zu hören.

 

(Anm: LGBl.Nr. 1/2012)

§ 60 StS 1992


Das Vermögen und die Schulden der städtischen Unternehmungen und der in der Verwaltung der Stadt stehenden Fonds und Stiftungen sind getrennt zu erfassen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

§ 61 StS 1992


(1) Die Stadt darf wirtschaftliche Unternehmungen nur errichten und betreiben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und wenn die Unternehmung nach Art und Umfang unter Beachtung der Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in einem angemessenen Verhältnis zum voraussichtlichen Bedarf und zur voraussichtlich dauernden Leistungsfähigkeit der Stadt steht.

(2) Wirtschaftliche Einrichtungen der Stadt, die von ihr unmittelbar verwaltet werden und denen der Gemeinderat die Eigenschaft einer Unternehmung zuerkennt, gelten als Unternehmungen der Stadt im Sinn dieses Gesetzes. Sie bilden ein Sondervermögen der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Unternehmungen sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Das gleiche gilt sinngemäß für die Erweiterung von wirtschaftlichen Unternehmungen sowie für die Beteiligung an einer wirtschaftlichen Unternehmung.

(3) Die Eigenschaft einer Unternehmung darf der Gemeinderat nur zuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 gegeben sind und die ordnungsgemäße Erfüllung der der Stadt gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet wird.

(4) Sofern von der Unternehmung nach dem Unternehmenszweck Mittelaufbringungen erlöst werden, haben sie in der Regel zumindest alle Mittelverwendungen zu decken und die Bildung angemessener Rücklagen für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung der Unternehmung zu ermöglichen. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

§ 62 StS 1992 § 62


(1) Der Gemeinderat hat für die städtischen Unternehmungen Organisationsstatuten zu erlassen, in denen die Zuständigkeit der einzelnen Organe der Stadt in bezug auf die Unternehmungen festzusetzen und die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung zu treffen sind. Die Aufgaben sind dabei in einem solchen Maß zu übertragen, daß die laufenden Betriebs- und Verwaltungsgeschäfte der Unternehmungen nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden können. Doch dürfen bezüglich der Bediensteten die Bestimmungen über die Zuständigkeit des Gemeinderates nach § 46 Abs. 1 Z 4, des Stadtsenates nach § 47 Abs. 3 Z 1 bis 4 und des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) nach § 49 Abs. 5 und 6 und des Magistrates nach § 51 Abs. 3 Z 1 lit. e nicht verändert werden.

(2) In den Organisationsstatuten sind nach Maßgabe des Unternehmenszweckes gemäß § 61 Abs. 1, 2 und 4 jedenfalls vorzubehalten:

1.

dem Gemeinderat:

a)

die Errichtung, Auflassung und jede wesentliche Änderung des Umfanges der Unternehmungen;

b)

die Genehmigung des Wirtschaftsplanes, des Investitionsprogrammes und der Jahresrechnungen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen);

c)

die Verwendung der Jahresüberschüsse, die Dotation der Rücklagen sowie Maßnahmen zur Bedeckung der Verluste;

d)

die Festsetzung allgemein geltender Entgelte (Tarife);

e)

der Abschluß von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen;

f)

der Erwerb, die Veräußerung und die Verpfändung beweglicher und unbeweglicher Sachen und diesen gleichgehaltener Rechte, die einen in den Organisationsstatuten festgelegten Kaufpreis (Tauschwert) übersteigen;

2.

dem Stadtsenat (Verwaltungsausschuß):

a)

die Aufsicht über die Vermögensverwaltung und über die Geschäftsführung;

b)

der Erwerb, die Veräußerung und die Verpfändung beweglicher und unbeweglicher Sachen und diesen gleichgehaltener Rechte, die einen in den Organisationsstatuten festgelegten Kaufpreis (Tauschwert) übersteigen;

3.

dem Magistrat:

alle Angelegenheiten im Rahmen des inneren Dienstbetriebes.

§ 62a StS 1992 § 62a


Die Stadt hat in den Gesellschaftsverträgen, Statuten und dergleichen von Unternehmungen, an denen sie allein oder gemeinsam mit anderen Städten und Gemeinden zu mehr als 50 % beteiligt ist, verpflichtend - jedenfalls soweit dies nach gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist - ein Verbot von Rechtsgeschäften sicherzustellen, die ein unverhältnismäßig hohes finanzielles Wagnis bedeuten.

 

(Anm: LGBl.Nr. 1/2012)

§ 63 StS 1992


Alle Kassengeschäfte der Stadt sind von der Stadtkasse zu erledigen. Nebenkassen können für bestimmte Dienststellen errichtet werden. Für die städtischen Unternehmungen können Sonderkassen eingerichtet werden.

§ 64 StS 1992 § 64


(1) Gegen Bescheide eines Organs der Stadt in den in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist die Berufung ausgeschlossen.

(2) Sofern gesetzlich die Möglichkeit der Berufung nicht ausgeschlossen ist, entscheidet der Stadtsenat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde über Berufungen gegen Bescheide des Magistrats.

(3) Der Stadtsenat übt gegenüber dem Magistrat die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

 

(Anm.: LGBl.Nr. 95/2017, 91/2018)

§ 65 StS 1992


(1) Verordnungen der Organe der Stadt sind im Amtsblatt der Stadt Steyr kundzumachen. Das für die Erlassung der Verordnung zuständige Organ kann jedoch von Fall zu Fall beschließen, daß die Kundmachung an der Amtstafel zu erfolgen hat. In diesem Fall beträgt die Kundmachungsfrist zwei Wochen; hinsichtlich Beginn, Lauf und Ende der Frist gelten § 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(2) Wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt ist, erstreckt sich die Rechtswirksamkeit auf das gesamte Stadtgebiet und beginnt

1.

bei Verordnungen, die im Amtsblatt kundgemacht werden, mit dem Ablauf des Tages, an dem das Stück des Amtsblatts, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, und

2.

bei Verordnungen, die an der Amtstafel kundgemacht werden, mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag. Bei Vorliegen besonderer Gründe, wie etwa bei Gefahr im Verzug, kann jedoch in der Verordnung angeordnet werden, dass ihre Rechtswirksamkeit bereits vor diesem Zeitpunkt beginnt, frühestens jedoch mit Ablauf des Kundmachungstages.

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018, 90/2021)

(3) Auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei und des Katastrophenhilfsdienstes können Verordnungen der Organe der Stadt auch in anderer geeigneter Weise (durch Verlautbarung im Rundfunk oder durch sonstige akustische Mittel und dgl.) kundgemacht werden, wenn es sich um Anordnungen zum Schutz der gefährdeten körperlichen Sicherheit von Menschen oder des Eigentums handelt und eine Kundmachung gemäß Abs. 1 nicht rasch genug möglich oder nicht zweckmäßig wäre. Solcherart verlautbarte Verordnungen treten, wenn in ihnen oder in anderen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt ihrer ersten Verlautbarung in Kraft.

(4) Gemäß Abs. 3 verlautbarte Verordnungen sind so bald wie möglich auch im Amtsblatt der Stadt Steyr wiederzugeben.

(5) Wenn auf Grund des Umfangs oder der Art der Verordnung eine Kundmachung im Amtsblatt oder an der Amtstafel nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, ist sie im Magistrat zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der zweiwöchigen Kundmachungsfrist aufzulegen; Abs. 2 Z 2 gilt sinngemäß. In diesen Fällen ist die Tatsache der Auflegung kundzumachen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018, 90/2021)

(6) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 werden anderslautende gesetzliche Vorschriften über die Kundmachung von Verordnungen nicht berührt.

(7) Der Text geltender Verordnungen ist im Magistrat zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Jedermann hat das Recht, Abschriften zu erstellen oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken zu verlangen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

§ 66 StS 1992 § 66


(1) Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der Beschlussfassung des Gemeinderats oder des Stadtsenats bedürfen, sind von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister zu unterfertigen und mit dem Stadtsiegel zu versehen.

(2) Die Unterfertigung sonstiger Urkunden richtet sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Magistrat.

(3) In Urkunden gemäß Abs. 1 ist die erfolgte Beschlussfassung ersichtlich zu machen.

(4) Betrifft eine Urkunde gemäß Abs. 1 oder 2 eine Angelegenheit, zu welcher die Genehmigung oder Nichtuntersagung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, ist in der Urkunde der Hinweis gemäß § 78 Abs. 3 letzter Satz aufzunehmen sowie die erfolgte Genehmigung ersichtlich zu machen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

§ 67 StS 1992 § 67


(1) Der Gemeinderat kann beschließen, daß ein vom Gemeinderat beschlossener Antrag einer Volksabstimmung unterzogen wird.

(2) Die Bestellung der Organe der Stadt, Personalangelegenheiten, Abgaben, Entgelte (Tarife), die Feststellung des Voranschlages, der Rechnungsabschluß, die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes, Verordnungen sowie behördliche Entscheidungen und Verfügungen dürfen nicht Gegenstand einer Volksabstimmung sein.

(3) Der Antrag auf Anordnung einer Volksabstimmung muß von mindestens sechs Mitgliedern des Gemeinderates unterfertigt sein. Er ist spätestens in der Sitzung des Gemeinderates zu stellen, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über jenen Antrag steht, der gemäß Abs. 1 einer Volksabstimmung unterzogen werden soll.

(4) Im Beschluß auf Vornahme einer Volksabstimmung hat der Gemeinderat den Tag der Volksabstimmung festzusetzen. Hiefür darf nur ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag festgesetzt werden.

(5) Der Gegenstand der Volksabstimmung muß vom Gemeinderat in Form einer Frage so formuliert werden, daß die Beantwortung nur mit „Ja“ oder „Nein“ möglich ist.

(6) Der Tag der Volksabstimmung ist zugleich mit der zu beantwortenden Frage vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) kundzumachen. Stimmberechtigt ist, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zum Gemeinderat im Sinn des § 17 Oö. Kommunalwahlordnung erfüllt; Stichtag ist der Tag, an dem vom Gemeinderat der Beschluß gefaßt wird, der einer Volksabstimmung unterzogen werden soll. Die Stimmberechtigten sind unter Heranziehung der Wählerevidenz im Sinn des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 117/1996, und der Europa-Wählerevidenz im Sinn des Europa-Wählerevidenzgesetzes, BGBl. Nr. 118/1996, in Stimmlisten zu erfassen; die EDV-mäßige Herstellung der Stimmlisten ist zulässig. Die Stimmlisten sind am 21. Tag nach dem Kundmachungstag in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während eines Zeitraumes von fünf Tagen innerhalb der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Im übrigen sind die Bestimmungen der O.ö. Kommunalwahlordnung über die Erfassung der Wahlberechtigten sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996, 41/2015)

(7) Für die Volksabstimmung sind Amtliche Stimmzettel von einheitlicher Farbe und Größe zu verwenden. Sie dürfen nur über Anordnung des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) hergestellt werden. Der Amtliche Stimmzettel hat den Gegenstand der Volksabstimmung und darunter auf der linken Seite das Wort „Ja“ und rechts daneben einen Kreis sowie auf der rechten Seite das Wort „Nein“ und rechts daneben einen Kreis zu enthalten. Im Übrigen sind § 21 Abs. 5, § 22, § 23 Abs. 1, § 24 und § 25 des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes (Oö. BBRG) sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, 34/2014, 41/2015)

(8) Die Volksabstimmung ist von der Stadtwahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden durchzuführen, die nach der O.ö. Kommunalwahlordnung für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen der O.ö. Kommunalwahlordnung über Wahlkarten, Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung und besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts für das Abstimmungsverfahren sinngemäß. Für das Ermittlungsverfahren gelten § 26, § 27 und § 28 Abs. 1 Oö. BBRG sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, 34/2014, 41/2015)

(9) Innerhalb von fünf Tagen nach Kundmachung des Ergebnisses der Volksabstimmung kann wegen Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses schriftlich Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist gültig, wenn er von mindestens einem Prozent der Stimmberechtigten unterzeichnet ist und eine Begründung enthält. Die Stadtwahlbehörde hat auf Grund eines gültigen Einspruchs innerhalb von fünf Tagen nach seinem Einlangen das Ergebnis der Volksabstimmung zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung die Unrichtigkeit der durchgeführten Ermittlung, hat die Stadtwahlbehörde das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen und das richtiggestellte Ergebnis gemäß Abs. 15 erster Satz kundzumachen. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

(10) Ein zulässig eingebrachter Antrag auf Anordnung einer Volksabstimmung hat zur Folge, daß der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) mit der Vollziehung des Beschlusses des Gemeinderates, auf den er sich bezieht, innezuhalten hat.

(11) Wird der Antrag auf Anordnung einer Volksabstimmung gemäß § 18 Abs. 2 abgelehnt, so hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) den Beschluß des Gemeinderates, auf den sich die Volksabstimmung beziehen sollte, nach Maßgabe des § 22 zu vollziehen.

(12) Lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Nein“, so gilt der Beschluß des Gemeinderates, der der Volksabstimmung unterzogen wurde, als aufgehoben.

(13) Lautet die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen oder mehr auf „Ja“, so hat der Bürgermeister den der Volksabstimmung unterzogenen Beschluß des Gemeinderates nach Maßgabe des § 22 zu vollziehen.

(14) Hat an der Volksabstimmung weniger als ein Viertel der Wahlberechtigten teilgenommen, so kommen die Bestimmungen der Abs. 12 und 13 nicht zur Anwendung; der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat den der Volksabstimmung unterzogenen Beschluß des Gemeinderates nach Maßgabe des § 22 zu vollziehen.

(15) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zu verlautbaren. Im Fall des Abs. 14 ist in die Kundmachung der Hinweis aufzunehmen, daß dem Ergebnis der Volksabstimmung keine verbindliche Wirkung zukommt.

§ 68 StS 1992


(1) Der Gemeinderat kann beschließen, daß über bestimmte, in seinen Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten eine Volksbefragung durchgeführt wird. Eine Volksbefragung in diesen Angelegenheiten ist anzuberaumen, wenn dies von 5 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten hinsichtlich einer bestimmten Frage verlangt wird. Das Verlangen kann von der darin als bevollmächtigt oder zustellungsbevollmächtigt genannten Person bis zum Beschluss des Gemeinderats über die Festsetzung des Tages der Volksbefragung durch eine schriftliche Erklärung zurückgezogen werden. Der Zurückziehung beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Der Gemeinderat hat in der dem Einlangen der Zurückziehung folgenden Sitzung darüber zu beraten und diese zur Kenntnis zu nehmen oder mit Beschluss den Tag der Volksbefragung festzusetzen. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015, 76/2019)

(1a) Die Bestellung und die Wahl von Organen der Gemeinde, Angelegenheiten der Bediensteten der Gemeinde sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015)

(2) Der Gegenstand der Volksbefragung muß vom Gemeinderat in Form einer Fragestellung so formuliert werden, daß diese entweder mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet oder, wenn über zwei oder mehrere alternative Lösungsvorschläge entschieden werden soll, der gewählte Lösungsvorschlag eindeutig bezeichnet werden kann.

(3) Die Stimmzettel dürfen nur auf „Ja“ oder „Nein“ lauten bzw. müssen den gewählten Lösungsvorschlag eindeutig bezeichnen. Enthält ein Umschlag mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel und lauten diese Stimmzettel teils auf „Ja“ und teils auf „Nein“ oder bezeichnen sie verschiedene Lösungsvorschläge, so sind alle ungültig; lauten entweder alle auf „Ja“ oder alle auf „Nein“ oder bezeichnen alle denselben Lösungsvorschlag, so sind sie nur als ein Stimmzettel zu zählen.

(4) Für die Durchführung der Volksbefragung gilt § 67 Abs. 4, 6, 8 und 9 sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015)

(5) Das Ergebnis der Volksbefragung ist vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) unverzüglich kundzumachen; die Angelegenheit, die Gegenstand der Volksbefragung war, ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen.

§ 69 StS 1992 § 69


(1) Das Recht der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative umfasst das Verlangen auf Erlassung, Abänderung oder Aufhebung von Beschlüssen des Gemeinderats in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt.

(2) Die Bestellung und die Wahl von Organen der Stadt, Angelegenheiten der Bediensteten der Stadt sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative sein.

(3) Der Antrag muss schriftlich eingebracht werden, die betreffende Angelegenheit genau bezeichnen, hat eine Begründung zu enthalten und muss von mindestens 2 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterschrieben sein. Der Antrag hat ferner die Bezeichnung einer bzw. eines zur Vertretung der Antragstellerinnen und Antragsteller Bevollmächtigten (Familien- und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse) zu enthalten. Für die dem Antrag angeschlossenen Unterstützungslisten gelten die Bestimmungen der §§ 4 und 5 des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes (Oö. BBRG) sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Wahlrechtsbestätigung nicht erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(4) Entspricht eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative nicht den Erfordernissen nach Abs. 1 bis 3, so hat sie die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid als unzulässig zurückzuweisen. Jeder Antrag, der den Erfordernissen nach Abs. 1 bis 3 entspricht, ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderats aufzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(5) § 33 Abs. 1 Oö. BBRG ist sinngemäß anzuwenden

 

(Anm: LGBl. Nr. 41/2015)

§ 70 StS 1992 § 70


(1) Plant die Stadt im eigenen Wirkungsbereich oder plant eine wirtschaftliche Unternehmung der Stadt im Sinne des § 61 die Durchführung eines Vorhabens, durch das wegen seines Umfanges, wegen seiner Art, wegen des dafür notwendigen finanziellen Aufwandes oder aus anderen Gründen Interessen der Gemeindemitglieder im allgemeinen oder Interessen eines bestimmten Teiles der Gemeindemitglieder besonders berührt würden, so hat die Stadt, insoweit dem nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten oder die für die Durchführung des betreffenden Vorhabens maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen oder aus sonstigen Gründen eine Geheimhaltung geboten ist, die Gemeindemitglieder bzw. den in Betracht kommenden Teil der Gemeindemitglieder über das Vorhaben ausreichend und zeitgerecht, möglichst noch im Planungsstadium, zu informieren.

(2) Die Information im Sinn des Abs. 1 hat durch Veröffentlichung im Amtsblatt und an der Amtstafel sowie darüber hinaus auch in anderer wirksamer Weise so zu erfolgen, dass die anzusprechende Zielgruppe möglichst umfassend erreicht werden kann. Hiefür kommen je nach den Gegebenheiten insbesondere die Bekanntmachung durch (zusätzlichen) öffentlichen Anschlag, durch Aussendungen, durch Verlautbarungen in der Presse oder im Rundfunk (Fernsehen) in Betracht. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(3) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 werden die für die Durchführung des betreffenden Vorhabens maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie auch die Rechtswirksamkeit von Verordnungen und Bescheiden nicht berührt.

§ 71 StS 1992 § 71


(1) Das Aufsichtsrecht über die Stadt ist durch die Landesregierung dahin auszuüben, daß die Stadt bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. Die Befugnisse, die zu diesem Zweck der Landesregierung für den Bereich der Landesvollziehung zustehen, werden durch dieses Hauptstück bestimmt.

(2) Entsteht der begründete Verdacht, dass die Stadt bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereichs die Gesetze oder Verordnungen verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich überschreitet oder die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht erfüllt, hat die Landesregierung die Stadt über die für diesen Verdacht maßgeblichen Gründe zu informieren und ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessen festzusetzender Frist dazu Stellung zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(3) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechts steht niemandem ein Rechtsanspruch zu; in den Fällen des § 78 steht nur der Stadt ein Rechtsanspruch zu. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 91/2018)

§ 72 StS 1992 § 72


Die Landesregierung ist berechtigt, sich im Wege des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) über jedwede Angelegenheit der Stadt zu unterrichten. Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) ist verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann die Landesregierung im einzelnen Fall auch die unverzügliche Vorlage von Akten sowie die Mitteilung von Beschlüssen der Kollegialorgane der Stadt unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen. Die Landesregierung kann auch durch amtliche Organe im einzelnen Fall Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen; hievon ist in jedem einzelnen Fall der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zu verständigen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

§ 73 StS 1992 § 73


(1) Die von der Stadt im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Verordnungen hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.

(2) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Stadt durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Stadt gleichzeitig mitzuteilen. Die Anhörung der Stadt gilt auch dann als erfolgt, wenn die Stadt von der Landesregierung zur Abgabe einer Äußerung ausdrücklich aufgefordert wurde und die Äußerung der Stadt nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen bei der Landesregierung einlangt.

(3) Eine Verordnung der Landesregierung nach Abs. 2 ist von der Stadt unverzüglich in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung kundzumachen.

§ 74 StS 1992 § 74


(1) Für eine Beschwerde über die Amtsführung von Organen der Stadt oder deren Mitgliedern (Aufsichtsbeschwerde) gilt:

1.

Die Aufsichtsbeschwerde ist schriftlich bei der Landesregierung einzubringen.

2.

Die Landesregierung hat das betroffene Organ bzw. dessen Mitglied im Weg der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters über die Aufsichtsbeschwerde in Kenntnis zu setzen und diesem Gelegenheit zu geben, binnen angemessen festzusetzender Frist schriftlich dazu Stellung zu nehmen.

3.

Die Landesregierung hat zu beurteilen, ob das betroffene Organ bzw. dessen Mitglied durch sein Verhalten Gesetze oder Verordnungen verletzt hat. Über das Ergebnis sind das betroffene Organ bzw. dessen Mitglied, die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister sowie die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer schriftlich zu informieren. Dabei kann auch die Stellungnahme gemäß Z 2 übermittelt werden.

4.

Die Beantwortung der Aufsichtsbeschwerde im Sinn der Z 3 soll ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dem Einlangen bei der Landesregierung erfolgen.

5.

Die Beantwortung der Aufsichtsbeschwerde im Sinn der Z 3 ist dem Gemeinderat im Rahmen der Tagesordnung der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.

(2)         Nicht weiter zu behandeln sind Aufsichtsbeschwerden:

1.

die nicht den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen;

2.

in Angelegenheiten, die von der Landesregierung auf Grund einer Aufsichtsbeschwerde derselben Beschwerdeführerin bzw. desselben Beschwerdeführers bereits erledigt wurden;

3.

mit denen die Tätigkeit der Landesregierung offenbar mutwillig in Anspruch genommen wird;

4.

in Angelegenheiten, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen;

5.

in Angelegenheiten, die Gegenstand eines anhängigen oder bereits abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens oder Verwaltungsverfahrens sind;

6.

die sich auf keine wesentliche Rechtsverletzung beziehen und bei denen auch kein wesentliches öffentliches Interesse an einer Behandlung vorliegt;

7.

die anonym eingebracht werden.

 

(Anm.: LGBl.Nr. 91/2018)

§ 74a StS 1992 § 74a


(1) Wenn die Stadt bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereichs Gesetze oder Verordnungen verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich überschreitet oder die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht erfüllt, kann die Landesregierung den Rechtsverstoß mit Bescheid feststellen und der Stadt die erforderliche Belehrung erteilen, wenn

1.

der Rechtsverstoß im Verhältnis zur Bedeutung der durch das verletzte Gesetz oder die verletzte Verordnung verfolgten öffentlichen Interessen gering ist und

2.

dies notwendig scheint, um die Stadt von weiteren Rechtsverstößen gleicher Art abzuhalten.

(2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat den Bescheid jenem Organ, dem der Rechtsverstoß anzulasten ist, ehestmöglich zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist der Bescheid dem Gemeinderat im Rahmen der Tagesordnung der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

§ 75 StS 1992 § 75


(1) Rechtskräftige Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches können von der Landesregierung in Handhabung des Aufsichtsrechtes nur aus den Gründen des § 68 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG aufgehoben werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines Bescheides ist dessen Aufhebung aus den Gründen des § 68 Abs. 4 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG nicht mehr zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996, 90/2013)

(2) Außer in den Fällen des Abs. 1 können Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Organe der Stadt, die den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von der Landesregierung von Amts wegen oder über Antrag aufgehoben werden. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(3) Die Bestimmung des § 73 wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

§ 76 StS 1992 § 76


(1) Erfüllt die Stadt eine ihr gesetzlich obliegende Aufgabe nicht, so hat ihr die Landesregierung mit Bescheid die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands erforderlichen Maßnahmen binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Kommt die Stadt der Aufforderung nicht rechtzeitig nach oder besteht Gefahr im Verzug, so hat die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Stadt selbst zu treffen, wenn diese unbedingt notwendig sind. Die über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehenden Kosten sind der Stadt zum Ersatz vorzuschreiben.

(2) Eine unbedingte Notwendigkeit im Sinn des Abs. 1 liegt jedenfalls dann vor, wenn die Maßnahme

1.

der Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder

2.

der Abwehr eines nicht bloß geringfügigen finanziellen Schadens für die Stadt

dient.

 

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

§ 77 StS 1992 § 77


(1) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der Stadt auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Gemeinderat hat das Ergebnis der Überprüfung dem Kontrollausschuss zur Behandlung zuzuweisen. Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Landesregierung mitzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 34/2014, 91/2018)

(2) Die Landesregierung hat das Ergebnis der Überprüfung gleichzeitig mit der Übermittlung nach Abs. 1 zweiter Satz im Internet zu veröffentlichen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(3) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Vorschriften der Abs. 1 und 2 hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

§ 78 StS 1992


(1) Außer den in sonstigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Fällen bedarf die Veräußerung oder Verpfändung von unbeweglichem Eigentum der Stadt im Wert von mehr als 5 % der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag des laufenden Rechnungsjahres einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch das beabsichtigte Rechtsgeschäft gesetzliche Vorschriften verletzt, die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsausgleichs verhindert oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Stadt gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden oder wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft für die Stadt mit einem unverhältnismäßig hohen finanziellen Wagnis verbunden wäre. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

(3) Genehmigungs- und anzeigepflichtige Rechtsgeschäfte der Stadt werden erst mit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung oder Nichtuntersagung Dritten gegenüber rechtswirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht binnen drei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrags die Genehmigung versagt oder schriftlich der Stadt hierüber Bedenken geäußert oder um Aufklärung ersucht hat. Die Tatsache, dass ein Rechtsgeschäft der aufsichtsbehördlichen Genehmigung oder Nichtuntersagung bedarf, und die daran geknüpften Rechtsfolgen sind in jeder über ein solches Rechtsgeschäft verfassten Urkunde anzuführen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(4) Weitergehende bundesgesetzliche Vorschriften werden dadurch nicht berührt.

 

(Anm: LGBl.Nr. 1/2012)

§ 79 StS 1992 § 79


(1) Die Landesregierung kann den Gemeinderat auflösen, wenn er dauernd beschlußunfähig ist, wenn er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Landesregierung die Gesetze offensichtlich verletzt hat oder wenn die Landesregierung wiederholt im Sinne des § 76 einschreiten mußte.

(2) Mit der Auflösung des Gemeinderates sind auch der Stadtsenat und die Ausschüsse aufgelöst sowie die Mandate des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin), der Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und der Stadträte (Städträtinnen) erloschen.

§ 80 StS 1992 § 80


(1) Die Aufsichtsmittel sind unter Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Stadt und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben. Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, so ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden. Die Landesregierung hat sich bei allen ihren Anordnungen, Verfahrenshandlungen und Erledigungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(2) Alle in Ausübung der Aufsicht des Landes ergehenden Maßnahmen mit Ausnahme jener, die sich gegen Verordnungen der Stadt richten, sind durch Bescheid zu treffen. Auf das Verfahren vor der Landesregierung sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996, 91/2018)

§ 81 StS 1992 § 81


(1) Die Stadt ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben.

(2) Im Verfahren nach § 75 kommt auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von den Organen der Stadt durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.

 

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

§ 82 StS 1992 § 82


(1) Bei Auflösung des Gemeinderates hat sich die Tätigkeit der gewählten Organe der Stadt bis zur Angelobung der neugewählten Organe auf die laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken.

(2) Ist die Fortführung der Verwaltung der Stadt auf Grund der Bestimmung des Abs. 1 nicht gesichert, so hat die Landesregierung bis zur Angelobung des (der) neugewählten Bürgermeisters (Bürgermeisterin) ein die Verwaltung provisorisch weiterführendes Organ einzusetzen, das die Bezeichnung Provisorische(r) Stadtverwalter (Stadtverwalterin) führt. Zum (Zur) Provisorischen Stadtverwalter (Stadtverwalterin) darf nur bestellt werden, wer die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Gemeindeverwaltung besitzt. Die Landesregierung hat zur Beratung des (der) Provisorischen Stadtverwalters (Stadtverwalterin) in allen wichtigen Angelegenheiten über Vorschlag der im Stadtsenat vertreten gewesenen Wahlparteien einen ehrenamtlichen Beirat zu bestellen, der in seiner Mitgliederzahl und in seiner parteimäßigen Zusammensetzung dem vor der Auflösung bestehenden Stadtsenat zu entsprechen hat. Der (Die) Provisorische Stadtverwalter (Stadtverwalterin) hat sich bei seiner Tätigkeit auf die laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

(3) Zur Anfechtung des Auflösungsbescheides bei der Auflösung des Gemeinderates in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Landes oder des Bundes bleibt dem aufgelösten Gemeinderat seine Funktion gewahrt.

(4) Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates hat der (die) Provisorische Stadtverwalter (Stadtverwalterin) einzuberufen. (Anm: LGBl. Nr. 18/1997)

§ 83 StS 1992 § 83


(1) Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 1965 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:

1.

das Gesetz vom 18. März 1930, LGBl. Nr. 13, womit ein Gemeindestatut für die Stadt Steyr erlassen wird, in der Fassung des Gesetzes vom 7. Juli 1948, LGBl. Nr. 41, und der Steyrer Gemeindestatutsnovelle 1959, LGBl. Nr. 35;

2.

das Gesetz vom 24. April 1961, LGBl. Nr. 22, mit dem Aufgaben des selbständigen Wirkungsbereiches der Stadtgemeinde Steyr auf die Bundespolizeibehörde in Steyr übertragen werden.

Artikel

Art. 4 StS 1992


(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 34/2014)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Artikel I und III, je Z 5 und Artikel II Z 4 sowie Artikel II Z 5 und Artikel III Z 6 sind erstmals nach den allgemeinen Wahlen auf Grund des Ablaufs der Wahlperiode im Jahr 2015 anzuwenden.

Art. 5 StS 1992


(Anm: Übergangsrecht zur WV LGBl. Nr. 9/1992)

Im Sinn des Art. 33 Abs. 2 Z 10 L-VG. 1991 werden aus Art. II Abs. 2 und 3 des Landesgesetzes (im folgenden Z 1 und 2), mit dem das Statut für die Stadt Steyr 1980 geändert wird, LGBl. Nr. 101/1991, folgende Übergangsbestimmungen kundgemacht:

1.

Am 7. November 1991 (Tag der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates) bestehende Verordnungen gemäß § 44 Abs. 8 des Statutes für die Stadt Steyr 1980 gelten als Verordnungen gemäß § 34 Abs. 2 erster Satz.

2.

Am 7. November 1991 (Tag der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates) anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen.

Art. 6 StS 1992


(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 1/2012)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. April 2012 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft.

(3) Sofern dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht, können zum Zwecke der Restrukturierung von bereits vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes abgeschlossenen Rechtsgeschäften Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, die nicht in einer Verordnung gemäß § 84 Abs. 7 Oö. Gemeindeordnung 1990 bzw. gemäß § 58 Abs. 7 der Stadtstatute für zulässig erklärt wurden. Ein solches Rechtsgeschäft bedarf einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung, die dann zu erteilen ist, wenn die Voraussetzung des § 84 Abs. 1 Z 3 Oö. Gemeindeordnung 1990 bzw. des § 58 Abs. 1 Z 3 der Stadtstatute erfüllt ist.

(4) § 69a Oö. Gemeindeordnung 1990 und § 62a der Stadtstatute gelten nur für Unternehmungen, die nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gegründet werden.

Statut für die Stadt Steyr 1992 (StS 1992) Fundstelle


Statut für die Stadt Steyr 1992 (StS. 1992)

StF: LGBl.Nr. 9/1992 (WV)

Änderung

LGBl.Nr. 82/1996 (GP XXIV IA 576/1995 AB 838/1996 LT 47, RL 94/80/EG vom 19.12.1994, ABl.Nr. L 368 vom 31.12.1994, S. 38)

LGBl.Nr. 93/1996 (DFB)

LGBl.Nr. 18/1997 (GP XXIV IA 576/1995 AB 904/1996 LT 50)

LGBl.Nr. 103/1997 (GP XXIV AB 1089/1997 LT 56)

LGBl.Nr. 8/1998 (GP XXV AB 90/1997 LT 3)

LGBl.Nr. 90/2001 (GP XXV RV 1111/2001 AB 1136/2001 LT 38)

LGBl.Nr. 102/2003 (GP XXV IA 1824/2003 LT 57) LGBl.Nr. 1/2005 (GP XXVI IA 85/2004 AB 337/2004 LT 12)

LGBl.Nr. 60/2010 (GP XXVII RV 44/2009 AB 191/2010 AB 191/2010 LT 9)

LGBl.Nr. 1/2012 (GP XXVII IA 366/2011, IA 369/2011 AB 507/2011 LT 20)

LGBl.Nr. 54/2012 (GP XXVII RV 380/2011 AB 581/2012 LT 24)

LGBl.Nr. 69/2012 (GP XXVII RV 508/2011 AB 634/2012 LT 26)

LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

LGBl.Nr. 34/2014 (GP XXVII RV 960/2013 AB 1108/2014 LT 43)

LGBl.Nr. 41/2015 (GP XXVII IA 36/2009, IA 595/2012, IA 1208/2014, IA 1240/2014, IA 1242/2014 AB 1416/2015 LT 52)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

(nichtamtlich)

 

I. HAUPTSTÜCK

Allgemeines

§  1

Rechtliche Stellung der Stadt

§  2

Stadtgebiet

§  3

Farben, Wappen und Siegel der Stadt

§  4

Einwohner (Einwohnerinnen) und Bürger (Bürgerinnen)

§  5

Ehrungen

§  6

Amtsblatt

 

II. HAUPTSTÜCK

Organe der Stadt

§  7

Übersicht

I. Abschnitt

Der Gemeinderat

§  8

Zusammensetzung und Wahl

§  9

Fraktionen

§ 10

Konstituierung und Gelöbnis

§ 11

Funktionsperiode

§ 12

Rechte der Mitglieder

§ 13

Pflichten der Mitglieder

§ 14

Erlöschen des Mandats

§ 15

Anzahl und Einberufung der Sitzungen

§ 16

Öffentlichkeit der Sitzungen

§ 17

Leitung der Sitzungen

§ 18

Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung

§ 19

Ausübung des Stimmrechtes und Abstimmung

§ 20

Beiziehung sachkundiger Personen

§ 21

Verhandlungsschrift

§ 22

Vollzug der Beschlüsse

II. Abschnitt

Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin)

§ 23

Wahl und Amtsdauer

§ 24

Gelöbnis

§ 25

Bezüge

§ 26

Vertretung des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin)

§ 27

Nachbesetzung des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin); Fortführung der Geschäfte

III. Abschnitt

Der Stadtsenat

§ 28

Zusammensetzung und Wahl

§ 29

Gelöbnis

§ 30

Bezüge

§ 31

Dauer der Amtsführung

§ 32

Geschäftsführung

§ 33

Vollzug der Beschlüsse

IV. Abschnitt

Die einzelnen Mitglieder des Stadtsenates

§ 34

 

§ 35

Stadträte (Stadträtinnen), die dem Gemeinderat nicht angehören

§ 36

Vertretung der Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und der sonstigen Mitglieder des Stadtsenates

V. Abschnitt

Der Magistrat

§ 37

Zusammensetzung

§ 38

Gliederung

§ 39

Kontrollamt

VI. Abschnitt

§ 40

Ausschüsse

§ 40a

Kontrollausschuss

VII. Abschnitt

§ 41

Befangenheit

VIII. Abschnitt

§ 42

Geschäftsordnung der Kollegialorgane und der Ausschüsse

 

III. HAUPTSTÜCK

Wirkungsbereich der Stadt

§ 43

Einteilung

§ 44

Eigener Wirkungsbereich

§ 45

Übertragener Wirkungsbereich

 

IV. HAUPTSTÜCK

Zuständigkeit der Organe

 

I. Abschnitt

§ 46

Zuständigkeit des Gemeinderates

II. Abschnitt

§ 47

Zuständigkeit des Stadtsenates

§ 48

Zusammenwirken

III. Abschnitt

Zuständigkeit des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin)

§ 49

Eigener Wirkungsbereich

§ 50

Übertragener Wirkungsbereich

IV. Abschnitt

§ 51

Zuständigkeit des Magistrates

V. HAUPTSTÜCK

Gemeindewirtschaft

 

I. Abschnitt

Haushaltswirtschaft

§ 52

Voranschlag

§ 52a

Mittelfristiger Finanzplan

§ 53

Feststellung des Voranschlages

§ 54

Nachtragsvoranschlag

§ 55

Voranschlagsprovisorium; Haushaltsführung ohne Voranschlag

§ 56

Rechnungsabschluß

II. Abschnitt

Vermögenswirtschaft

§ 57

Erhaltung und Verwaltung des Vermögens der Stadt

§ 58

Darlehen und sonstige Finanzgeschäfte; Veranlagungen

§ 58a

Kassenkredite

§ 59

Haftungen

§ 60

Vermögens- und Schuldennachweis

III. Abschnitt

Unternehmungen

§ 61

Errichtung und Führungsgrundsätze

§ 62

Organisationsstatuten

§ 62a

Verbot von Rechtsgeschäften

IV. Abschnitt

Kassen- und Prüfungswesen

§ 63

Kassengeschäfte

VI. HAUPTSTÜCK

Instanzenzug, Kundmachung von Verordnungen, Unterfertigung von Urkunden

§ 64

Instanzenzug

§ 65

Kundmachung von Verordnungen

§ 66

Unterfertigung von Urkunden

VII. HAUPTSTÜCK

Volksabstimmung, Volksbefragung, Bürgerinitiative, Information der Einwohner (Einwohnerinnen)

§ 67

Volksabstimmung

§ 68

Volksbefragung

§ 69

Bürgerinnen- und Bürger-Initiative

§ 70

Information der Einwohner

VIII. HAUPTSTÜCK

Aufsichtsrecht des Landes

§ 71

Aufsicht im allgemeinen

§ 72

Unterrichtungsrecht

§ 73

Verordnungsprüfung

§ 74

Entfallen

§ 75

Aufhebung von Bescheiden, Beschlüssen und sonstigen Maßnahmen der Gemeindeorgane

§ 76

Eingreifen bei Untätigkeit

§ 77

Gebarungsprüfung durch die Landesregierung

§ 78

Sonstige Genehmigungspflichten

§ 79

Auflösung des Gemeinderates

§ 80

Handhabung der Aufsicht

§ 81

Parteistellung; Anfechtung von Aufsichtsmaßnahmen

IX. HAUPTSTÜCK

§ 82

Fortführung der Verwaltung der Stadt bei Auflösung des Gemeinderates

X. HAUPTSTÜCK

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 83

Schlußbestimmungen

 

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