§ 66 StS 1992

StS 1992 - Statut für die Stadt Steyr 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der Beschlussfassung des Gemeinderats oder des Stadtsenats bedürfen, sind von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister unter Beifügung der Organbezeichnung zu unterfertigen.
  2. (2)Absatz 2,Bei elektronisch erstellten Urkunden nach Abs. 1 kann die Unterfertigung von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister auch auf einer technischen Vorrichtung geleistet werden oder durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-Government-Gesetz - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2024) der bzw. des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung erfolgen. Diese Urkunden sind mit einer Amtssignatur gemäß § 19 Abs. 1 E-GovG zu versehen, wobei § 19 Abs. 3 E-GovG nicht zwingend anzuwenden ist.Bei elektronisch erstellten Urkunden nach Absatz eins, kann die Unterfertigung von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister auch auf einer technischen Vorrichtung geleistet werden oder durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-Government-Gesetz - E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2024,) der bzw. des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung erfolgen. Diese Urkunden sind mit einer Amtssignatur gemäß Paragraph 19, Absatz eins, E-GovG zu versehen, wobei Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG nicht zwingend anzuwenden ist.
  3. (3)Absatz 3,In Urkunden gemäß Abs. 1 und 2 ist die erfolgte Beschlussfassung ersichtlich zu machen.In Urkunden gemäß Absatz eins und 2 ist die erfolgte Beschlussfassung ersichtlich zu machen.
  4. (4)Absatz 4,Betrifft eine Urkunde gemäß Abs. 1, 2 oder 6 eine Angelegenheit, zu welcher die Genehmigung oder Nichtuntersagung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, ist in der Urkunde der Hinweis gemäß § 78 Abs. 3 letzter Satz aufzunehmen sowie die erfolgte Genehmigung oder Nichtuntersagung ersichtlich zu machen.Betrifft eine Urkunde gemäß Absatz eins, 2, oder 6 eine Angelegenheit, zu welcher die Genehmigung oder Nichtuntersagung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, ist in der Urkunde der Hinweis gemäß Paragraph 78, Absatz 3, letzter Satz aufzunehmen sowie die erfolgte Genehmigung oder Nichtuntersagung ersichtlich zu machen.
  5. (5)Absatz 5,Ist die Ersichtlichmachung gemäß Abs. 3 oder der Hinweis und die erfolgte Genehmigung oder Nichtuntersagung gemäß Abs. 4 auf einer elektronisch erstellten Urkunde selbst nicht möglich, müssen diese in einer Beilage zur elektronisch erstellten Urkunde dokumentiert werden.Ist die Ersichtlichmachung gemäß Absatz 3, oder der Hinweis und die erfolgte Genehmigung oder Nichtuntersagung gemäß Absatz 4, auf einer elektronisch erstellten Urkunde selbst nicht möglich, müssen diese in einer Beilage zur elektronisch erstellten Urkunde dokumentiert werden.
  6. (6)Absatz 6,Die Unterfertigung sonstiger Urkunden richtet sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Magistrat.

(Anm: LGBl.Nr. 55/2026)Anmerkung, LGBl.Nr. 55 aus 2026,)

In Kraft seit 31.07.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 66 StS 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 66 StS 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 66 StS 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 66 StS 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 66 StS 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StS 1992 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 65c StS 1992
§ 67 StS 1992