Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.07.2025
(1)Absatz einsDokumente, die eine im Rahmen des RIS kundzumachende Verordnung enthalten, müssen ein Format haben, das auch mit nachfolgenden und neueren Softwareprodukten abgerufen werden kann (Aufwärtskompatibilität). Sie müssen mit einer elektronischen Amtssignatur versehen sein.
(2)Absatz 2Dokumente gemäß Abs. 1 dürfen nach Erstellung der Amtssignatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.Dokumente gemäß Absatz eins, dürfen nach Erstellung der Amtssignatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
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