Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.07.2025
(1)Absatz einsDer Gemeinderat kann beschließen, daß über bestimmte, in seinen Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten eine Volksbefragung durchgeführt wird. Eine Volksbefragung in diesen Angelegenheiten ist anzuberaumen, wenn dies von 5 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten hinsichtlich einer bestimmten Frage verlangt wird. Das Verlangen kann von der darin als bevollmächtigt oder zustellungsbevollmächtigt genannten Person bis zum Beschluss des Gemeinderats über die Festsetzung des Tages der Volksbefragung durch eine schriftliche Erklärung zurückgezogen werden. Der Zurückziehung beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Der Gemeinderat hat in der dem Einlangen der Zurückziehung folgenden Sitzung darüber zu beraten und diese zur Kenntnis zu nehmen oder mit Beschluss den Tag der Volksbefragung festzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 41/2015, 76/2019)Der Gemeinderat kann beschließen, daß über bestimmte, in seinen Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten eine Volksbefragung durchgeführt wird. Eine Volksbefragung in diesen Angelegenheiten ist anzuberaumen, wenn dies von 5 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten hinsichtlich einer bestimmten Frage verlangt wird. Das Verlangen kann von der darin als bevollmächtigt oder zustellungsbevollmächtigt genannten Person bis zum Beschluss des Gemeinderats über die Festsetzung des Tages der Volksbefragung durch eine schriftliche Erklärung zurückgezogen werden. Der Zurückziehung beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Der Gemeinderat hat in der dem Einlangen der Zurückziehung folgenden Sitzung darüber zu beraten und diese zur Kenntnis zu nehmen oder mit Beschluss den Tag der Volksbefragung festzusetzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 41/2015, 76/2019)
(1a)Absatz eins aDie Bestellung und die Wahl von Organen der Gemeinde, Angelegenheiten der Bediensteten der Gemeinde sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein. (Anm: LGBl.Nr. 41/2015)Die Bestellung und die Wahl von Organen der Gemeinde, Angelegenheiten der Bediensteten der Gemeinde sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein. Anmerkung, LGBl.Nr. 41/2015)
(2)Absatz 2Der Gegenstand der Volksbefragung muß vom Gemeinderat in Form einer Fragestellung so formuliert werden, daß diese entweder mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet oder, wenn über zwei oder mehrere alternative Lösungsvorschläge entschieden werden soll, der gewählte Lösungsvorschlag eindeutig bezeichnet werden kann.
(3)Absatz 3Die Stimmzettel dürfen nur auf „Ja“ oder „Nein“ lauten bzw. müssen den gewählten Lösungsvorschlag eindeutig bezeichnen. Enthält ein Umschlag mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel und lauten diese Stimmzettel teils auf „Ja“ und teils auf „Nein“ oder bezeichnen sie verschiedene Lösungsvorschläge, so sind alle ungültig; lauten entweder alle auf „Ja“ oder alle auf „Nein“ oder bezeichnen alle denselben Lösungsvorschlag, so sind sie nur als ein Stimmzettel zu zählen.
(4)Absatz 4Für die Durchführung der Volksbefragung gilt § 67 Abs. 4, 6, 8 und 9 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 41/2015)Für die Durchführung der Volksbefragung gilt Paragraph 67, Absatz 4,, 6, 8 und 9 sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 41/2015)
(5)Absatz 5Das Ergebnis der Volksbefragung ist vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) unverzüglich im Amtsblatt der Stadt Steyr kundzumachen; die Angelegenheit, die Gegenstand der Volksbefragung war, ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 38/2025Das Ergebnis der Volksbefragung ist vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) unverzüglich im Amtsblatt der Stadt Steyr kundzumachen; die Angelegenheit, die Gegenstand der Volksbefragung war, ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 38/2025
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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