Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2025
(1)Absatz einsPlant die Stadt im eigenen Wirkungsbereich oder plant eine wirtschaftliche Unternehmung der Stadt im Sinne des § 61 die Durchführung eines Vorhabens, durch das wegen seines Umfanges, wegen seiner Art, wegen des dafür notwendigen finanziellen Aufwandes oder aus anderen Gründen Interessen der Gemeindemitglieder im allgemeinen oder Interessen eines bestimmten Teiles der Gemeindemitglieder besonders berührt würden, so hat die Stadt, insoweit dem nicht gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen oder die für die Durchführung des betreffenden Vorhabens maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen oder aus sonstigen Gründen eine Geheimhaltung geboten ist, die Gemeindemitglieder bzw. den in Betracht kommenden Teil der Gemeindemitglieder über das Vorhaben ausreichend und zeitgerecht, möglichst noch im Planungsstadium, zu informieren. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Plant die Stadt im eigenen Wirkungsbereich oder plant eine wirtschaftliche Unternehmung der Stadt im Sinne des Paragraph 61, die Durchführung eines Vorhabens, durch das wegen seines Umfanges, wegen seiner Art, wegen des dafür notwendigen finanziellen Aufwandes oder aus anderen Gründen Interessen der Gemeindemitglieder im allgemeinen oder Interessen eines bestimmten Teiles der Gemeindemitglieder besonders berührt würden, so hat die Stadt, insoweit dem nicht gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen oder die für die Durchführung des betreffenden Vorhabens maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen oder aus sonstigen Gründen eine Geheimhaltung geboten ist, die Gemeindemitglieder bzw. den in Betracht kommenden Teil der Gemeindemitglieder über das Vorhaben ausreichend und zeitgerecht, möglichst noch im Planungsstadium, zu informieren. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
(2)Absatz 2Die Information im Sinn des Abs. 1 hat durch Veröffentlichung im Amtsblatt und an der Amtstafel sowie darüber hinaus auch in anderer wirksamer Weise so zu erfolgen, dass die anzusprechende Zielgruppe möglichst umfassend erreicht werden kann. Hiefür kommen je nach den Gegebenheiten insbesondere die Bekanntmachung durch (zusätzlichen) öffentlichen Anschlag, durch Aussendungen, durch Verlautbarungen in der Presse oder im Rundfunk (Fernsehen) in Betracht. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018)Die Information im Sinn des Absatz eins, hat durch Veröffentlichung im Amtsblatt und an der Amtstafel sowie darüber hinaus auch in anderer wirksamer Weise so zu erfolgen, dass die anzusprechende Zielgruppe möglichst umfassend erreicht werden kann. Hiefür kommen je nach den Gegebenheiten insbesondere die Bekanntmachung durch (zusätzlichen) öffentlichen Anschlag, durch Aussendungen, durch Verlautbarungen in der Presse oder im Rundfunk (Fernsehen) in Betracht. Anmerkung, LGBl.Nr. 91/2018)
(3)Absatz 3Durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 werden die für die Durchführung des betreffenden Vorhabens maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie auch die Rechtswirksamkeit von Verordnungen und Bescheiden nicht berührt.Durch die Bestimmungen der Absatz eins und 2 werden die für die Durchführung des betreffenden Vorhabens maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie auch die Rechtswirksamkeit von Verordnungen und Bescheiden nicht berührt.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 70 StS 1992
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 70 StS 1992 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 70 StS 1992