§ 60 StS 1992

StS 1992 - Statut für die Stadt Steyr 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Das Vermögen und die Schulden der städtischen Unternehmungen und der in der Verwaltung der Stadt stehenden Fonds und Stiftungen sind getrennt zu erfassen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

In Kraft seit 13.07.2019 bis 31.12.9999
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