§ 66 StS 1992

Statut für die Stadt Steyr 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der Beschlussfassung des Gemeinderats oder des Stadtsenats bedürfen, sind von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister unter Beifügung der Organbezeichnung zu unterfertigen.
  2. (2)Absatz 2,Bei elektronisch erstellten Urkunden nach Abs. 1 kann die Unterfertigung von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister auch auf einer technischen Vorrichtung geleistet werden oder durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-Government-Gesetz - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2024) der bzw. des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung erfolgen. Diese Urkunden sind mit einer Amtssignatur gemäß § 19 Abs. 1 E-GovG zu versehen, wobei § 19 Abs. 3 E-GovG nicht zwingend anzuwenden ist.Bei elektronisch erstellten Urkunden nach Absatz eins, kann die Unterfertigung von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister auch auf einer technischen Vorrichtung geleistet werden oder durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-Government-Gesetz - E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2024,) der bzw. des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung erfolgen. Diese Urkunden sind mit einer Amtssignatur gemäß Paragraph 19, Absatz eins, E-GovG zu versehen, wobei Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG nicht zwingend anzuwenden ist.
  3. (3)Absatz 3,In Urkunden gemäß Abs. 1 und 2 ist die erfolgte Beschlussfassung ersichtlich zu machen.In Urkunden gemäß Absatz eins und 2 ist die erfolgte Beschlussfassung ersichtlich zu machen.
  4. (4)Absatz 4,Betrifft eine Urkunde gemäß Abs. 1, 2 oder 6 eine Angelegenheit, zu welcher die Genehmigung oder Nichtuntersagung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, ist in der Urkunde der Hinweis gemäß § 78 Abs. 3 letzter Satz aufzunehmen sowie die erfolgte Genehmigung oder Nichtuntersagung ersichtlich zu machen.Betrifft eine Urkunde gemäß Absatz eins, 2, oder 6 eine Angelegenheit, zu welcher die Genehmigung oder Nichtuntersagung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, ist in der Urkunde der Hinweis gemäß Paragraph 78, Absatz 3, letzter Satz aufzunehmen sowie die erfolgte Genehmigung oder Nichtuntersagung ersichtlich zu machen.
  5. (5)Absatz 5,Ist die Ersichtlichmachung gemäß Abs. 3 oder der Hinweis und die erfolgte Genehmigung oder Nichtuntersagung gemäß Abs. 4 auf einer elektronisch erstellten Urkunde selbst nicht möglich, müssen diese in einer Beilage zur elektronisch erstellten Urkunde dokumentiert werden.Ist die Ersichtlichmachung gemäß Absatz 3, oder der Hinweis und die erfolgte Genehmigung oder Nichtuntersagung gemäß Absatz 4, auf einer elektronisch erstellten Urkunde selbst nicht möglich, müssen diese in einer Beilage zur elektronisch erstellten Urkunde dokumentiert werden.
  6. (6)Absatz 6,Die Unterfertigung sonstiger Urkunden richtet sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Magistrat.

(1Anm: LGBl.Nr. 55/2026) Urkunden über RechtsgeschäfteAnmerkung, die der Beschlussfassung des Gemeinderats oder des Stadtsenats bedürfen, sind von der Bürgermeisterin bzwLGBl.Nr. vom Bürgermeister zu unterfertigen und mit dem Stadtsiegel zu versehen.

(255 aus 2026,) Die Unterfertigung sonstiger Urkunden richtet sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Magistrat.

(3) In Urkunden gemäß Abs. 1 ist die erfolgte Beschlussfassung ersichtlich zu machen.

(4) Betrifft eine Urkunde gemäß Abs. 1 oder 2 eine Angelegenheit, zu welcher die Genehmigung oder Nichtuntersagung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, ist in der Urkunde der Hinweis gemäß § 78 Abs. 3 letzter Satz aufzunehmen sowie die erfolgte Genehmigung ersichtlich zu machen.

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

Stand vor dem 30.07.2026

In Kraft vom 01.01.2019 bis 30.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der Beschlussfassung des Gemeinderats oder des Stadtsenats bedürfen, sind von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister unter Beifügung der Organbezeichnung zu unterfertigen.
  2. (2)Absatz 2,Bei elektronisch erstellten Urkunden nach Abs. 1 kann die Unterfertigung von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister auch auf einer technischen Vorrichtung geleistet werden oder durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-Government-Gesetz - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2024) der bzw. des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung erfolgen. Diese Urkunden sind mit einer Amtssignatur gemäß § 19 Abs. 1 E-GovG zu versehen, wobei § 19 Abs. 3 E-GovG nicht zwingend anzuwenden ist.Bei elektronisch erstellten Urkunden nach Absatz eins, kann die Unterfertigung von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister auch auf einer technischen Vorrichtung geleistet werden oder durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-Government-Gesetz - E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2024,) der bzw. des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung erfolgen. Diese Urkunden sind mit einer Amtssignatur gemäß Paragraph 19, Absatz eins, E-GovG zu versehen, wobei Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG nicht zwingend anzuwenden ist.
  3. (3)Absatz 3,In Urkunden gemäß Abs. 1 und 2 ist die erfolgte Beschlussfassung ersichtlich zu machen.In Urkunden gemäß Absatz eins und 2 ist die erfolgte Beschlussfassung ersichtlich zu machen.
  4. (4)Absatz 4,Betrifft eine Urkunde gemäß Abs. 1, 2 oder 6 eine Angelegenheit, zu welcher die Genehmigung oder Nichtuntersagung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, ist in der Urkunde der Hinweis gemäß § 78 Abs. 3 letzter Satz aufzunehmen sowie die erfolgte Genehmigung oder Nichtuntersagung ersichtlich zu machen.Betrifft eine Urkunde gemäß Absatz eins, 2, oder 6 eine Angelegenheit, zu welcher die Genehmigung oder Nichtuntersagung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, ist in der Urkunde der Hinweis gemäß Paragraph 78, Absatz 3, letzter Satz aufzunehmen sowie die erfolgte Genehmigung oder Nichtuntersagung ersichtlich zu machen.
  5. (5)Absatz 5,Ist die Ersichtlichmachung gemäß Abs. 3 oder der Hinweis und die erfolgte Genehmigung oder Nichtuntersagung gemäß Abs. 4 auf einer elektronisch erstellten Urkunde selbst nicht möglich, müssen diese in einer Beilage zur elektronisch erstellten Urkunde dokumentiert werden.Ist die Ersichtlichmachung gemäß Absatz 3, oder der Hinweis und die erfolgte Genehmigung oder Nichtuntersagung gemäß Absatz 4, auf einer elektronisch erstellten Urkunde selbst nicht möglich, müssen diese in einer Beilage zur elektronisch erstellten Urkunde dokumentiert werden.
  6. (6)Absatz 6,Die Unterfertigung sonstiger Urkunden richtet sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Magistrat.

(1Anm: LGBl.Nr. 55/2026) Urkunden über RechtsgeschäfteAnmerkung, die der Beschlussfassung des Gemeinderats oder des Stadtsenats bedürfen, sind von der Bürgermeisterin bzwLGBl.Nr. vom Bürgermeister zu unterfertigen und mit dem Stadtsiegel zu versehen.

(255 aus 2026,) Die Unterfertigung sonstiger Urkunden richtet sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Magistrat.

(3) In Urkunden gemäß Abs. 1 ist die erfolgte Beschlussfassung ersichtlich zu machen.

(4) Betrifft eine Urkunde gemäß Abs. 1 oder 2 eine Angelegenheit, zu welcher die Genehmigung oder Nichtuntersagung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, ist in der Urkunde der Hinweis gemäß § 78 Abs. 3 letzter Satz aufzunehmen sowie die erfolgte Genehmigung ersichtlich zu machen.

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

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