§ 82 StS 1992 § 82

StS 1992 - Statut für die Stadt Steyr 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Bei Auflösung des Gemeinderates hat sich die Tätigkeit der gewählten Organe der Stadt bis zur Angelobung der neugewählten Organe auf die laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken.

(2) Ist die Fortführung der Verwaltung der Stadt auf Grund der Bestimmung des Abs. 1 nicht gesichert, so hat die Landesregierung bis zur Angelobung des (der) neugewählten Bürgermeisters (Bürgermeisterin) ein die Verwaltung provisorisch weiterführendes Organ einzusetzen, das die Bezeichnung Provisorische(r) Stadtverwalter (Stadtverwalterin) führt. Zum (Zur) Provisorischen Stadtverwalter (Stadtverwalterin) darf nur bestellt werden, wer die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Gemeindeverwaltung besitzt. Die Landesregierung hat zur Beratung des (der) Provisorischen Stadtverwalters (Stadtverwalterin) in allen wichtigen Angelegenheiten über Vorschlag der im Stadtsenat vertreten gewesenen Wahlparteien einen ehrenamtlichen Beirat zu bestellen, der in seiner Mitgliederzahl und in seiner parteimäßigen Zusammensetzung dem vor der Auflösung bestehenden Stadtsenat zu entsprechen hat. Der (Die) Provisorische Stadtverwalter (Stadtverwalterin) hat sich bei seiner Tätigkeit auf die laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

(3) Zur Anfechtung des Auflösungsbescheides bei der Auflösung des Gemeinderates in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Landes oder des Bundes bleibt dem aufgelösten Gemeinderat seine Funktion gewahrt.

(4) Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates hat der (die) Provisorische Stadtverwalter (Stadtverwalterin) einzuberufen. (Anm: LGBl. Nr. 18/1997)

In Kraft seit 01.03.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 82 StS 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 82 StS 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 82 StS 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 82 StS 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 82 StS 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StS 1992 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 81 StS 1992
§ 83 StS 1992