§ 38 StS 1992 § 38

StS 1992 - Statut für die Stadt Steyr 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.05.2024

(1) Der Magistrat gliedert sich in Magistratsabteilungen und diesen angeschlossene Dienststellen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Mehrere Magistratsabteilungen können erforderlichenfalls in Abteilungsgruppen zusammengefaßt werden.

(2) Die Aufteilung der Geschäfte wird in der Geschäftseinteilung des Magistrates festgesetzt.

(3) Die Geschäftsgebarung, der Geschäftsgang und der Schriftverkehr des Magistrates werden durch die Geschäftsordnung geregelt. In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln, inwieweit sich der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) und die übrigen Mitglieder des Stadtsenates - unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit - bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch den (die) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) oder durch den (die) zuständige(n) Abteilungsleiter (Abteilungsleiterin) vertreten lassen können.

(4) Der innere Dienstbetrieb wird durch eine Dienstbetriebsordnung geregelt.

In Kraft seit 01.02.1992 bis 31.12.9999
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