Gesamte Rechtsvorschrift Sbg. TMGBO

Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

Sbg. TMGBO
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Stand der Gesetzesgebung: 27.02.2023
Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 14. April 1994 über die Ausübung des Taxigewerbes und des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen- und Gästewagengewerbes (Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung)
StF: LGBl Nr 56/1994

§ 3 Sbg. TMGBO § 3


Das Rauchen, der Konsum von Suchtgift sowie der Konsum von Speisen und Getränken in Fahrzeugen ist verboten.

§ 4 Sbg. TMGBO


Fahrbetrieb

 

§ 4

 

Die im Fahrdienst tätigen Personen haben bei jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung mitzuführen und diese auf Verlangen den Fahrgästen vorzulegen. Der Abdruck der Verordnung ist vom Gewerbeinhaber dem Lenker zur Verfügung zu stellen.

§ 5 Sbg. TMGBO


§ 5

 

Die im Fahrdienst tätigen Personen haben sich während des Dienstes gegenüber den Fahrgästen und den anderen Verkehrsteilnehmern besonnen, rücksichtsvoll und höflich zu verhalten.

§ 6 Sbg. TMGBO § 6


Nach Beendigung der Fahrt hat der Lenker festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sind. Der Lenker hat

1.

zurückgebliebene Gegenstände unverzüglich bei der zuständigen Fundbehörde (§ 14 Abs. 5 SPG) abzugeben und dieser alle für die Ausforschung des Verlustträgers maßgeblichen Umstände mitzuteilen sowie

2.

den Gewerbeinhaber und, wenn das Fahrzeug mit einer an eine Funktaxizentrale angeschlossenen Funkeinrichtung ausgestattet ist, auch die Funkzentrale davon zu verständigen.

§ 7 Sbg. TMGBO


§ 7

 

(1) Die Fahrgäste haben bei der Benützung der Fahrzeuge die Bestimmungen des Abs. 2 sowie des § 8 zu beachten und den sich darauf beziehenden Anordnungen des Fahrpersonals Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen werden können.

(2) Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte. Ihnen ist insbesondere untersagt:

1.

den Lenker während der Fahrt zu behindern;

2.

die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen;

3.

die der Fahrbahnmitte zugekehrte Außentüre auch bei Stillstand des Fahrzeuges eigenmächtig zu öffnen.

§ 8 Sbg. TMGBO § 8


Von der Beförderung oder Weiterbeförderung können ausgeschlossen werden:

1.

Personen, welche eine Gefährdung der Ordnung und Sicherheit des Betriebes, der im Fahrdienst tätigen Person oder mitfahrender Personen erwarten lassen; dies gilt insbesondere für:

a)

Betrunkene und Personen mit ansteckenden Krankheiten;

b)

Personen, die explosionsfähige, leicht entzündliche oder ätzende Stoffe mit sich führen;

c)

Personen, die geladene Schusswaffen mit sich führen, soweit es sich nicht um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt;

d)

Personen, die den Lenker beschimpfen, im Fahrzeug randalieren oder das Fahrzeug be-schmutzen oder beschädigen sowie

e)

Personen, die sich den Bestimmungen der §§ 3 oder 7 Abs 2 zuwider verhalten.

2.

Tiere, insbesondere bösartige oder verschmutzte Tiere sowie Hunde, die keinen Maulkorb tragen, ausgenommen Assistenzhunde (§ 13 Abs 3a GelverkG);

3.

Gepäckstücke, die den Verkehr oder den Betrieb gefährden oder behindern oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen können.

§ 9 Sbg. TMGBO § 9


Ohne Zustimmung des Lenkers dürfen Tiere nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

§ 10 Sbg. TMGBO


Krankentransporte

 

§ 10

 

Wenn es der Gesundheitszustand der zu transportierenden Person erforderlich macht, ist der Lenker eines Taxifahrzeuges beim Transport von akut erkrankten oder verletzten Personen verpflichtet, unverzüglich ein entsprechendes Rettungstransportmittel (Rettungs- oder Krankenwagen, Notarztwagen, Rettungshubschrauber u.dgl.) einer gemäß § 3 des Salzburger Rettungsgesetzes, LGBl. Nr. 78/1981, anerkannten Rettungsorganisation zur Durchführung des Krankentransportes herbeizurufen.

§ 11 Sbg. TMGBO


Schülertransporte

 

§ 11

 

(1) Für Schülertransporte im Sinne des § 106 Abs 10 zweiter Satz KFG 1967, die mit einem Kraftfahrzeug mit nicht mehr als insgesamt neun Sitzplätzen durchgeführt werden, dürfen nur Kraftfahrzeuge verwendet werden, die mit einer Alarmblinkanlage (§ 19 Abs. 1a KFG 1967) und mindestens zwei am Kraftfahrzeug angebrachten, von hinten sichtbaren gelbroten Warnleuchten ausgestattet sind.

 

(2) Der Lenker eines Schülertransportes hat die Alarmblinkanlage und die Warnleuchten einzuschalten, wenn das Fahrzeug hält, um Schülern das Ein- und Aussteigen zu ermöglichen.

§ 12 Sbg. TMGBO


§ 12

 

An den für Schülertransporte gemäß § 106 Abs 10 zweiter Satz KFG 1967 verwendeten Kraftfahrzeugen muß hinten am Fahrzeug eine gelbrote, quadratische Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm Seitenlänge mit einer 30 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein. Die Tafel hat in der Mitte die im Verkehrszeichen gemäß § 50 Z. 12 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 ersichtliche bildliche Darstellung der Kinder mit einer Höhe von 200 mm zu zeigen. Bei anderen als Schülertransporten sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden.

§ 13 Sbg. TMGBO


§ 13

 

Bei Schülertransporten ist das Rauchen ausnahmslos verboten.

§ 16 Sbg. TMGBO


§ 16

 

(1) Der Sitz für den Lenker muß ein Einzelsitz sein. Der Abstand der Sitze - gemessen von der Oberkante der vorderen zur Oberkante der hinteren Sitzlehne - muß mindestens 600 mm betragen, wobei sich der Lenkersitz in einer mittleren Stellung befindet, und einem Fahrgast mit normaler Körpergröße ein bequemes Sitzen und dem Lenker eine sichere Bedienung des Fahrzeuges ermöglichen.

(2) Bei nur einer Schiebetüre an der rechten Fahrzeugseite hat die Einstiegsöffnung einen bequemen Ein- und Ausstieg sowie Zugang zu den einzelnen Sitzreihen zu gewährleisten.

§ 17 Sbg. TMGBO


§ 17

 

Der Fahrgastraum von Taxifahrzeugen muß mit einer Innenbeleuchtung ausgestattet sein.

§ 18 Sbg. TMGBO


§ 18

 

Der Fahrgastraum muß so ausgestattet sein, daß der Fahrgast sich während der Fahrt mit dem Lenker verständigen kann.

§ 20 Sbg. TMGBO


Bei Taxifahrzeugen, die mit einer an eine Funkzentrale angeschlossenen Funkeinrichtung ausgestattet sind, muss ein Alarmsystem vorhanden sein, dessen Auslösung in der Funkzentrale erkennbar ist.

§ 22 Sbg. TMGBO


An einer vom Beifahrerplatz aus gut wahrnehmbaren Stelle und in einer die Sicherheitseinrichtungen nicht beeinträchtigenden Weise sind ersichtlich zu machen:

  1. a)

§ 23 Sbg. TMGBO


§ 23

 

Der Platz der Unterbringung des Verbandszeuges (§ 102 Abs. 10 KFG 1967) ist deutlich zu kennzeichnen.

§ 25 Sbg. TMGBO


Die im Fahrdienst des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi tätigen Personen müssen ein gepflegtes Äußeres aufweisen. Das Tragen ausgesprochener Freizeitkleidung (Shorts, ärmellose Leibchen, Jogginganzüge u. dgl.) ist unzulässig.

§ 27 Sbg. TMGBO


Für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi besteht Beförderungspflicht

  1. a)

§ 28 Sbg. TMGBO


§ 28

 

Hat der Taxilenker bei Erhalt seines Fahrtauftrages oder während der Fahrt im Hinblick auf die Tageszeit, das Fahrtziel oder die Fahrtstrecke begründete Bedenken hinsichtlich der Sicherheit des Betriebes oder seiner persönlichen Sicherheit, so kann er die Beförderung oder Weiterbeförderung verweigern. Der Lenker des Taxifahrzeuges hat den Gewerbeinhaber davon zu verständigen.

§ 29 Sbg. TMGBO § 29


(1) Der Taxilenker hat den kürzest möglichen Weg zum Fahrtziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt. In diesem Fall hat der Lenker den Fahrgast auf etwaige Mehrkosten hinzuweisen.

(2) Ist auf Grund der bestehenden oder der zu erwartenden Straßen- und Verkehrsverhältnisse anzunehmen, daß die Wahl einer anderen Fahrtstrecke als des kürzestmöglichen Weges zum Fahrtziel für den Fahrgast preislich oder zeitlich günstiger ist, hat der Lenker des Taxifahrzeuges den Fahrgast hierüber zur Bestimmung der Fahrtstrecke zu informieren.

(3) Auf Verlangen hat der Taxilenker Auskunft über die Fahrtstrecke und die Zeitdauer der Fahrt, über den Tarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben.

§ 30 Sbg. TMGBO


§ 30

 

Andere Personen, ausgenommen bei platzweiser Vergabe der Sitzplätze, und Tiere dürfen nur mit Zustimmung des auftraggebenden Fahrgastes mitbefördert werden.

§ 31 Sbg. TMGBO


§ 31

 

Der Taxilenker hat dem Fahrgast beim Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich zu sein und älteren oder körperlich behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen die notwendige Hilfestellung zu leisten. Auf Verlangen der Fahrgäste sind die Fenster und, wenn das Fahrzeug ein solches aufweist, das Schiebedach unter Bedachtnahme auf die Gesundheit des Taxilenkers zu öffnen oder zu schließen.

§ 38 Sbg. TMGBO


Fährt ein Taxifahrzeug vom Standplatz ab, haben die übrigen Fahrzeuge aufzuschließen. An nicht aufgeschlossenen Fahrzeugen kann vorbeigefahren werden.

§ 39 Sbg. TMGBO


§ 39

 

(1) Die Lenker der auf Standplätzen aufgestellten Taxifahrzeuge haben diese stets fahrbereit zu halten und bei ihnen anwesend zu sein.

(2) In der Regel hat der Lenker des jeweils ersten nach den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 auf einem Standplatz aufgestellten Taxifahrzeuges den Fahrgast zu befördern. Der Fahrgast kann jedoch ein anderes Taxifahrzeug von den am Standplatz bereitgehaltenen Fahrzeugen wählen. In diesem Fall hat der Lenker des anderen gewählten Taxifahrzeuges den Fahrgast vor Antritt der Fahrt darauf aufmerksam zu machen, daß in der Regel das erstaufgestellte Taxifahrzeug zur Beförderung gewählt werden soll.

§ 40 Sbg. TMGBO


(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 13/2023).

§ 42 Sbg. TMGBO


Der Landeshauptmann kann in Einzelfällen, wenn es aus besonderen Gründen zwingend notwendig ist, Ausnahmen von den Bestimmungen des § 15 Abs. 2 gewähren.

§ 43 Sbg. TMGBO


Strafbestimmungen

 

§ 43

 

(1) Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu bestrafen.

(2) Übertretungen von Bestimmungen, die zu einem Ausschluß von der Beförderung geführt haben, gelten nicht als Übertretung im Sinne des Abs. 1.

§ 43a Sbg. TMGBO


Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

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