(1) In Gemeinden, in denen Standplätze für das Taxigewerbe festgelegt sind (§ 96 Abs. 4 StVO 1960) dürfen Taxifahrzeuge nur auf diesen Plätzen auffahren, sofern besondere straßenpolizeiliche Anordnungen nicht anderes bestimmen.
(2) Anläßlich der Abhaltung von Großveranstaltungen ist das Auffahren und Aufstellen von Taxifahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 auch außerhalb von Standplätzen gestattet.
(3) Im Bereich von Zivilflughäfen und Bahnhöfen ist das Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen auf Verkehrsflächen (Vorfahrten oder Vorflächen), die keine Straßen mit öffentlichem Verkehr sind, nach Maßgabe der zivilrechtlichen Erlaubnis durch den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten über diese Flächen erlaubt.
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