(1) Der Taxilenker hat so viel Wechselgeld mit sich zu führen, daß er auf eine Geldnote von 50 €, die ihm zur Bezahlung des Fahrpreises übergeben wird, herausgeben kann.
(2) Der Taxilenker hat dem Fahrgast auf dessen Verlangen eine ordnungsgemäße Quittung über den geleisteten Beförderungspreis auszufolgen, auf der auch das behördliche Kennzeichen des Taxifahrzeuges anzuführen ist.
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