Für das Taxigewerbe besteht Beförderungspflicht
a) | innerhalb des Gebiets der Standortgemeinde und | |||||||||
b) | innerhalb des Tarifgebiets, für das durch Verordnung verbindliche Tarife festgelegt sind, | |||||||||
wenn nicht ein Ausschließungsgrund nach den §§ 7, 8 Abs 1 und 2, 9 oder 28 vorliegt. Eine Beförderungspflicht besteht weiter nicht, wenn im Einzelfall durch die Erfüllung eines Auftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen würde. |
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