(1) Taxifahrzeuge müssen durch ein gut sichtbares gelbschwarzes Dachschild (mindestens 180 mm x 100 mm) gekennzeichnet sein. Es darf auf der Vorderseite nur die Aufschrift ‚TAXI’ und auf der Rückseite nur die Aufschrift ‚TAXI’ oder eine Telefonnummer aufweisen.
(2) Das Dachschild gemäß Abs. 1 muß mit gelbem Licht von innen ausreichend beleuchtbar sein. Die Beleuchtung darf nicht blenden. Bei Dunkelheit und schlechter Sicht muß das Dachschild beleuchtet sein. Die Beleuchtung ist bei besetztem Wagen abzuschalten.
(3) (Anm: aufgehoben durch BGBl Nr 293/2009).
(4) Die Kennzeichnungen gemäß Abs 1 dürfen durch andere Aufschriften oder Bemalungen nicht beeinträchtigt werden.
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