1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
(1) Die Verordnung gilt für die Ausübung des Taxigewerbes und des Mietwagen- und Gästewagengewerbes mit Personenkraftwagen im Land Salzburg. Als Personenkraftwagen im Sinne dieser Verordnung gelten auch Kombinationskraftwagen.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind unbeschadet der bundeseinheitlichen Bestimmungen über gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs zu beachten.
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