§ 1 Sbg. TMGBO

Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1

(1) Die Verordnung gilt für die Ausübung des Taxigewerbes und des Mietwagen- und Gästewagengewerbes mit Personenkraftwagen im Land Salzburg. Als Personenkraftwagen im Sinne dieser Verordnung gelten auch Kombinationskraftwagen.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind unbeschadet der bundeseinheitlichen Bestimmungen über gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs zu beachten.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.05.1994 bis 31.03.2023
1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1

(1) Die Verordnung gilt für die Ausübung des Taxigewerbes und des Mietwagen- und Gästewagengewerbes mit Personenkraftwagen im Land Salzburg. Als Personenkraftwagen im Sinne dieser Verordnung gelten auch Kombinationskraftwagen.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind unbeschadet der bundeseinheitlichen Bestimmungen über gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs zu beachten.

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