§ 7c Sbg. CampG

Sbg. CampG - Salzburger Campingplatzgesetz – S.CampG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Mobilheime dürfen auf höchstens 30 % der Gesamtanzahl an Stellplätzen aufgestellt werden.
  2. (1a)Absatz eins a,Sind auf einem Campingplatz Mobilheime aufgestellt, hat der Campingplatzinhaber ein Verzeichnis zu führen, welches jedenfalls folgende Bestandteile aufzuweisen hat:
    1. 1.Ziffer einsGesamtanzahl der Stellplätze;
    2. 2.Ziffer 2Anzahl der Stellplätze mit Mobilheim.
    Der Campingplatzinhaber hat der Behörde dieses Verzeichnis auf Verlangen binnen eines Monats zu übermitteln. Das Verzeichnis darf dabei nicht älter als einen Monat sein. Der Campingplatzinhaber hat jenen Personen, die ein berechtigtes Interesse am Inhalt des Verzeichnisses glaubhaft machen, Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren.
  3. (2)Absatz 2,Mobilheime sowie ihr handelsübliches Zubehör müssen auf den Stellplätzen so aufgestellt werden, dass sie jederzeit ortsbeweglich sind. Bauliche Anlagen im Zusammenhang mit Mobilheimen dürfen auf den Stellplätzen nicht errichtet werden. Mobilheime müssen freistehend und eingeschossig sein und dürfen nicht unterkellert werden, außerdem dürfen sie kein Vorzelt haben.
  4. (3)Absatz 3,Die von Mobilheimen samt ihrem handelsüblichen Zubehör überdeckte Fläche darf pro Stellplatz insgesamt nicht mehr als 60 m2 betragen.
  5. (4)Absatz 4,Mobilheime müssen sich harmonisch in das Landschaftsbild einfügen.
  6. (5)Absatz 5,Sofern das Verzeichnis gemäß Abs 1a, welches der Behörde übermittelt wird, ergibt, dass die Grenze des Abs 1 noch immer überschritten ist, hat der Campingplatzinhaber der Behörde ab einer Überschreitung von zumindest 10 % gemeinsam mit dem Verzeichnis gemäß Abs 1a eine schriftliche, nachvollziehbare Auskunft darüber zu erteilen, auf welche Art und Weise die Grenze des Abs 1 innerhalb der Übergangsfrist des § 16 Abs 8 erreicht werden soll. Die Pflicht zur zusätzlichen Auskunftserteilung gemäß dem vorstehenden Satz entfällt nur dann, wenn der Campingplatzinhaber eine solche Auskunft im laufenden Kalenderjahr bereits einmal schriftlich erteilt hat.Sofern das Verzeichnis gemäß Absatz eins a,, welches der Behörde übermittelt wird, ergibt, dass die Grenze des Absatz eins, noch immer überschritten ist, hat der Campingplatzinhaber der Behörde ab einer Überschreitung von zumindest 10 % gemeinsam mit dem Verzeichnis gemäß Absatz eins a, eine schriftliche, nachvollziehbare Auskunft darüber zu erteilen, auf welche Art und Weise die Grenze des Absatz eins, innerhalb der Übergangsfrist des Paragraph 16, Absatz 8, erreicht werden soll. Die Pflicht zur zusätzlichen Auskunftserteilung gemäß dem vorstehenden Satz entfällt nur dann, wenn der Campingplatzinhaber eine solche Auskunft im laufenden Kalenderjahr bereits einmal schriftlich erteilt hat.
In Kraft seit 01.08.2026 bis 31.12.9999
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