Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2026
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Campingplatzgesetz, LGBl Nr 66/1966, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 60/1991, 46/2001 und 20/2010 sowie der Kundmachung LGBl Nr 83/1991 außer Kraft.Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Campingplatzgesetz, Landesgesetzblatt Nr 66 aus 1966,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr 60 aus 1991,, 46 aus 2001, und 20 aus 2010, sowie der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 83 aus 1991, außer Kraft.
(2)Absatz 2,Bestehende Bewilligungen bleiben unberührt. Die fünfjährige Frist gemäß § 10 Abs 2 läuft ab der letzten Überprüfung vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt. Im Fall ihres Endes noch vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt ist die Überprüfung längstens innerhalb eines Jahres ab diesem Zeitpunkt vornehmen zu lassen.Bestehende Bewilligungen bleiben unberührt. Die fünfjährige Frist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, läuft ab der letzten Überprüfung vor dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt. Im Fall ihres Endes noch vor dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt ist die Überprüfung längstens innerhalb eines Jahres ab diesem Zeitpunkt vornehmen zu lassen.
(3)Absatz 3,Auf Verfahren, die im Zeitpunkt gemäß Abs 1 anhängig sind, finden die bisherigen Vorschriften weiter Anwendung.Auf Verfahren, die im Zeitpunkt gemäß Absatz eins, anhängig sind, finden die bisherigen Vorschriften weiter Anwendung.
(4)Absatz 4,§ 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2013 ist dahingehend auszulegen, dass unter dem Begriff „Wohnwagen“ alle Objekte zu verstehen sind, die mit Einrichtungen zum Wohnen ausgestattet, einteilig und ortsbeweglich sind. Dies ist von allen Behörden und Gerichten in laufenden und künftigen Verfahren zu beachten.Paragraph 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013, ist dahingehend auszulegen, dass unter dem Begriff „Wohnwagen“ alle Objekte zu verstehen sind, die mit Einrichtungen zum Wohnen ausgestattet, einteilig und ortsbeweglich sind. Dies ist von allen Behörden und Gerichten in laufenden und künftigen Verfahren zu beachten.
(5)Absatz 5,Die §§ 2, 4 Abs 1 und 3, (§) 6, 7a bis 7c, 8a, 11 Abs 2 und (§) 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.Die Paragraphen 2, 4, Absatz eins und 3, (§) 6, 7a bis 7c, 8a, 11 Absatz 2 und (§) 15 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2022, treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
(6)Absatz 6,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Abs 5 anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen des Salzburger Campingplatzgesetzes, LGBl Nr 44/2013, zu beenden.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Absatz 5, anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen des Salzburger Campingplatzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, zu beenden.
(7)Absatz 7,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Abs 5 auf Campingplätzen bestehenden Wohnmobile und Wohnwagen sowie deren Zubehör, die den bisher geltenden Bestimmungen des Salzburger Campingplatzgesetzes, LGBl Nr 44/2013, entsprechen, haben die Vorgaben der §§ 7a, 7b und 7c Abs 2 bis 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2022 spätestens nach Ablauf von zehn Jahren nach dem im Abs 5 genannten Zeitpunkt zu erfüllen.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Absatz 5, auf Campingplätzen bestehenden Wohnmobile und Wohnwagen sowie deren Zubehör, die den bisher geltenden Bestimmungen des Salzburger Campingplatzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, entsprechen, haben die Vorgaben der Paragraphen 7 a, 7 b und 7 c Absatz 2 bis 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2022, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren nach dem im Absatz 5, genannten Zeitpunkt zu erfüllen.
(8)Absatz 8,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Abs 5 bestehenden und betriebenen Campingplätze, die die Grenze des § 7c Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2022 zu diesem Zeitpunkt bereits überschritten haben, haben die Vorgabe des § 7c Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2022 spätestens nach Ablauf von zehn Jahren nach dem im Abs 5 genannten Zeitpunkt zu erfüllen.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Absatz 5, bestehenden und betriebenen Campingplätze, die die Grenze des Paragraph 7 c, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2022, zu diesem Zeitpunkt bereits überschritten haben, haben die Vorgabe des Paragraph 7 c, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2022, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren nach dem im Absatz 5, genannten Zeitpunkt zu erfüllen.
(9)Absatz 9,§ 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
In Kraft seit 09.02.2024 bis 15.07.2026
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