(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Campingplatzgesetz, LGBl Nr 66/1966, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 60/1991, 46/2001 und 20/2010 sowie der Kundmachung LGBl Nr 83/1991 außer Kraft.
(2) Bestehende Bewilligungen bleiben unberührt. Die fünfjährige Frist gemäß § 10 Abs 2 läuft ab der letzten Überprüfung vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt. Im Fall ihres Endes noch vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt ist die Überprüfung längstens innerhalb eines Jahres ab diesem Zeitpunkt vornehmen zu lassen.
(3) Auf Verfahren, die im Zeitpunkt gemäß Abs 1 anhängig sind, finden die bisherigen Vorschriften weiter Anwendung.
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