Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2026
(1)Absatz eins,Die Organe der Behörde, die Naturschutzbeauftragten sowie die Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht sind befugt, Campingplätze während der Öffnungszeiten zu betreten und daraufhin zu überprüfen, ob sie diesem Gesetz, den gemäß § 6 mitangewendeten Rechtsvorschriften und der Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 entsprechen. Dies gilt auch für die von der Behörde damit beauftragten Personen.Die Organe der Behörde, die Naturschutzbeauftragten sowie die Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht sind befugt, Campingplätze während der Öffnungszeiten zu betreten und daraufhin zu überprüfen, ob sie diesem Gesetz, den gemäß Paragraph 6, mitangewendeten Rechtsvorschriften und der Bewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, entsprechen. Dies gilt auch für die von der Behörde damit beauftragten Personen.
(2)Absatz 2,Stellt die Behörde fest, dass diesem Gesetz, den gemäß § 6 mitangewendeten Rechtsvorschriften oder der Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 nicht entsprochen wird, hat sie dem Campingplatzinhaber die Behebung der Mängel mit Bescheid aufzutragen. Nach Maßgabe des § 46 NSchG kann auch ein Auftrag zur Wiederherstellung des vorigen Zustands erteilt werden. Die zur Behebung von baulichen Mängeln erforderlichen Maßnahmen haben unter Anwendung des Baupolizeigesetzes zu erfolgen, vorausgesetzt, dass auch die Besorgung der Maßnahmen zur Behebung von baulichen Mängeln durch Verordnung der Landesregierung gemäß Art 118 Abs 7 B-VG auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen worden ist.Stellt die Behörde fest, dass diesem Gesetz, den gemäß Paragraph 6, mitangewendeten Rechtsvorschriften oder der Bewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, nicht entsprochen wird, hat sie dem Campingplatzinhaber die Behebung der Mängel mit Bescheid aufzutragen. Nach Maßgabe des Paragraph 46, NSchG kann auch ein Auftrag zur Wiederherstellung des vorigen Zustands erteilt werden. Die zur Behebung von baulichen Mängeln erforderlichen Maßnahmen haben unter Anwendung des Baupolizeigesetzes zu erfolgen, vorausgesetzt, dass auch die Besorgung der Maßnahmen zur Behebung von baulichen Mängeln durch Verordnung der Landesregierung gemäß Artikel 118, Absatz 7, B-VG auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen worden ist.
(3)Absatz 3,Die Behörde kann die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs anordnen, wenn
1.Ziffer einseinem Mängelbehebungsauftrag (Abs 2) nicht fristgerecht entsprochen wird;einem Mängelbehebungsauftrag (Absatz 2,) nicht fristgerecht entsprochen wird;
2.Ziffer 2dies zur Abwehr von Gefahren für Campinggäste oder für in deren Eigentum stehende Sachen notwendig ist;
3.Ziffer 3keine Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 vorliegt oder wesentlich von dieser abgewichen wird.keine Bewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, vorliegt oder wesentlich von dieser abgewichen wird.
(4)Absatz 4,Bei Gefahr in Verzug kann die Behörde die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Campingplatzinhabers selbst vornehmen oder vornehmen lassen.
(5)Absatz 5,Wird ein Campingplatz errichtet oder wesentlich geändert, ohne dass die dafür erforderliche Bewilligung vorliegt, hat die Behörde dem Campingplatzinhaber oder, wenn dieser nicht feststeht, dem Grundeigentümer die Herstellung des ursprünglichen Zustands innerhalb angemessener Frist aufzutragen.
(6)Absatz 6,Stellt die Behörde fest, dass ein Campingplatz trotz Einhaltung aller maßgeblichen Bestimmungen einschließlich jener der Bewilligung gemäß Abs 1 nicht ausreichend gegen Gefahren und allfällige Schäden gesichert ist, kann sie nachträglich entsprechende Auflagen vorschreiben.Stellt die Behörde fest, dass ein Campingplatz trotz Einhaltung aller maßgeblichen Bestimmungen einschließlich jener der Bewilligung gemäß Absatz eins, nicht ausreichend gegen Gefahren und allfällige Schäden gesichert ist, kann sie nachträglich entsprechende Auflagen vorschreiben.
In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.07.2026
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