§ 1 Sbg. CampG § 1

Sbg. CampG - Salzburger Campingplatzgesetz – S.CampG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Dieses Gesetz regelt die Errichtung und den Betrieb von Campingplätzen sowie das Campieren außerhalb von Campingplätzen unbeschadet der Anwendung sonstiger bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.

(2) Von diesem Gesetz werden nicht erfasst:

1.

das von Schulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und anerkannten Trägern der freien Jugendwohlfahrt organisierte Campieren;

2.

das Biwakieren im hochalpinen Gelände;

3.

das einsatz- oder übungsbedingte Campieren von Bundesheer, Feuerwehr und anerkannten Rettungsorganisationen sowie anderen Katastrophenhilfsdiensten.

In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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