§ 4 Sbg. CampG § 4

Sbg. CampG - Salzburger Campingplatzgesetz – S.CampG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Das Ansuchen um Bewilligung gemäß § 3 ist schriftlich einzubringen. Ihm sind in je zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

1.

ein Lageplan im Maßstab 1 : 500, aus dem die Grenzen des Campingplatzes, die Lage der Einrichtungen, die Verkehrs- und Parkflächen sowie die Lage und Anzahl der Stellplätze und der Kraftfahrzeug-Abstellplätze (§ 5 Abs 2 Z 4) ersichtlich sein müssen;

2.

eine Betriebsbeschreibung;

3.

ein Gestaltungskonzept, das zu enthalten hat:

-

Grundriss-, Schnitt- und Ansichtspläne sämtlicher Bauten sowie des Ein- und Ausfahrtsbereichs;

-

einen Beleuchtungsplan,

-

einen Abgrenzungs- und Bepflanzungsplan mit Ansichten,

-

einen technischen Bericht unter Anführung aller Maßnahmen zur landschaftsschonenden Gestaltung der Bauten und zur landschaftlichen und ökologischen Eingriffsminimierung,

-

eine Darstellung und Beschreibung der Trinkwasserversorgung, der Sanitäreinrichtungen (Wasch-, Dusch- und Toilettenanlagen) und Abwasserentsorgung,

-

eine Darstellung und Beschreibung der sonstigen technischen Infrastruktur und der je nach Betriebsweise allenfalls erforderlichen Heizungsanlagen;

4.

ein Eigentumsnachweis über die als Campingplatz in Aussicht genommenen Grundstücke oder Grundstücksteile oder für den Fall, dass der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist, ein Nachweis über die Zustimmung des Eigentümers;

5.

ein Verzeichnis der Eigentümer der im Abstand von 50 m um den Campingplatz gelegenen Grundstücke.

(2) Die Behörde kann von einzelnen der im Abs 1 angeführten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen sowie sonstiger Behelfe verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.

(3) Parteien des Verfahrens sind:

1.

der Antragsteller;

2.

die Eigentümer der in einem Abstand bis 50 m von der Grenze des Campingplatzes gelegenen Grundstücke zur Wahrung ihres aus § 5 Abs 3 Z 4 erfließenden subjektiven Rechts;

3.

die Standortgemeinde und

4.

die Landesumweltanwaltschaft.

(4) Wenn das Ansuchen nicht zurück- oder wegen offenkundiger Nichterfüllung von Bewilligungsanforderungen (§ 5) abzuweisen ist, hat die Behörde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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