§ 3 Sbg. CampG § 3

Sbg. CampG - Salzburger Campingplatzgesetz – S.CampG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Errichtung und die wesentliche Änderung eines Campingplatzes bedürfen einer Bewilligung der Behörde.

In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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