Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Mit der Fertigstellung der Errichtung des Campingplatzes, der den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Errichtungsbewilligung entspricht, kann der Betrieb des Campingplatzes aufgenommen werden.
(2)Absatz 2,Die Fertigstellung der Errichtung des Campingplatzes ist der Behörde anzuzeigen. Die Anzeige ist grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. Der Anzeige sind anzuschließen, im Fall einer physischen Vorlage in zweifacher Ausfertigung:
1.Ziffer einsdie Nachweise, deren Beibringung bei der Erteilung der Errichtungsbewilligung aufgetragen worden ist;
2.Ziffer 2die Bestätigung über die konsensgemäße Errichtung, die von einer staatlich autorisierten Einrichtung, einem Ziviltechniker oder einem Gewerbetreibenden auszustellen ist, dessen Befugnis zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auf die Sachkompetenz zur Vornahme der erforderlichen Prüfung schließen lässt.
(3)Absatz 3,Die Abs 1 und 2 gelten auch für wesentliche Änderungen in Bezug auf die davon erfassten Teile.Die Absatz eins und 2 gelten auch für wesentliche Änderungen in Bezug auf die davon erfassten Teile.
In Kraft seit 01.08.2026 bis 31.12.9999
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