§ 15 Sbg. CampG

Sbg. CampG - Salzburger Campingplatzgesetz – S.CampG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsentgegen § 3 Abs 1 einen Campingplatz ohne Bewilligung errichtet oder wesentlich ändert;entgegen Paragraph 3, Absatz eins, einen Campingplatz ohne Bewilligung errichtet oder wesentlich ändert;
    2. 2.Ziffer 2entgegen § 8 Abs 1 vor der Fertigstellung der Errichtung den Betrieb des Campingplatzes oder bei wesentlichen Änderungen den Betrieb der davon erfassten Teile aufnimmt;entgegen Paragraph 8, Absatz eins, vor der Fertigstellung der Errichtung den Betrieb des Campingplatzes oder bei wesentlichen Änderungen den Betrieb der davon erfassten Teile aufnimmt;
    3. 3.Ziffer 3entgegen § 8 Abs 2 die Fertigstellung der Errichtung oder wesentlichen Änderung des Campingplatzes der Behörde nicht oder nicht unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen anzeigt;entgegen Paragraph 8, Absatz 2, die Fertigstellung der Errichtung oder wesentlichen Änderung des Campingplatzes der Behörde nicht oder nicht unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen anzeigt;
    4. 3a.Ziffer 3 aentgegen § 8a Abs 1 an einzelnen Stellplätzen andere als Bestandrechte einräumt oder solche zu anderen als touristischen Zwecken einräumt;entgegen Paragraph 8 a, Absatz eins, an einzelnen Stellplätzen andere als Bestandrechte einräumt oder solche zu anderen als touristischen Zwecken einräumt;
    5. 4.Ziffer 4entgegen § 9 Abs 1 keine Campingplatzordnung anschlägt oder entgegen § 9 Abs 2 dafür sorgt, dass ein Verantwortlicher erreichbar ist;entgegen Paragraph 9, Absatz eins, keine Campingplatzordnung anschlägt oder entgegen Paragraph 9, Absatz 2, dafür sorgt, dass ein Verantwortlicher erreichbar ist;
    6. 5.Ziffer 5entgegen § 9 Abs 3 die Einrichtungen nicht betriebsbereit oder sauber hält;entgegen Paragraph 9, Absatz 3, die Einrichtungen nicht betriebsbereit oder sauber hält;
    7. 6.Ziffer 6entgegen § 10 Abs 1 nicht dafür sorgt, dass während der Dauer des Betriebs des Campingplatzes den Vorgaben dieses Gesetz, der gemäß § 6 mitanzuwendenden Rechtsvorschriften oder der Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 entsprochen wird oder Mängel beseitigt werden;entgegen Paragraph 10, Absatz eins, nicht dafür sorgt, dass während der Dauer des Betriebs des Campingplatzes den Vorgaben dieses Gesetz, der gemäß Paragraph 6, mitanzuwendenden Rechtsvorschriften oder der Bewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, entsprochen wird oder Mängel beseitigt werden;
    8. 7.Ziffer 7entgegen § 10 Abs 2 keine Überprüfungen vornehmen lässt oder der Behörde die Prüfbescheinigung nicht vorweist;entgegen Paragraph 10, Absatz 2, keine Überprüfungen vornehmen lässt oder der Behörde die Prüfbescheinigung nicht vorweist;
    9. 8.Ziffer 8entgegen § 11 Abs 1 Organe der Behörde daran hindert, den Campingplatz während der Öffnungszeiten zu betreten;entgegen Paragraph 11, Absatz eins, Organe der Behörde daran hindert, den Campingplatz während der Öffnungszeiten zu betreten;
    10. 9.Ziffer 9entgegen einem Auftrag gemäß § 11 Abs 5 den ursprünglichen Zustand nicht fristgerecht herstellt;entgegen einem Auftrag gemäß Paragraph 11, Absatz 5, den ursprünglichen Zustand nicht fristgerecht herstellt;
    11. 10.Ziffer 10trotz Erlöschen des Betriebsrechts gemäß § 12 Abs 1 den Campingplatz weiter betreibt;trotz Erlöschen des Betriebsrechts gemäß Paragraph 12, Absatz eins, den Campingplatz weiter betreibt;
    12. 11.Ziffer 11entgegen § 12 Abs 2 keinen hygienisch einwandfreien Zustand auf der betreffenden Liegenschaft herstellt oder die Einrichtungen nicht längstens binnen drei Jahren ab Erlöschen des Betriebsrechts beseitigt;entgegen Paragraph 12, Absatz 2, keinen hygienisch einwandfreien Zustand auf der betreffenden Liegenschaft herstellt oder die Einrichtungen nicht längstens binnen drei Jahren ab Erlöschen des Betriebsrechts beseitigt;
    13. 12.Ziffer 12entgegen einem auf Grund des § 13 Abs 1 oder 2 erlassenen Verbot oder Gebot außerhalb von Campingplätzen campiert.entgegen einem auf Grund des Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 erlassenen Verbot oder Gebot außerhalb von Campingplätzen campiert.
  2. (2)Absatz 2,Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind zu ahnden:Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind zu ahnden:
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen der Z 1, 3a und 10 mit Geldstrafe bis zu 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen;in den Fällen der Ziffer eins, 3 a und 10 mit Geldstrafe bis zu 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen;
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen der Z 2, 3, 6, 7, 8, 9, 11 und 12 mit Geldstrafe bis zu 10.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen;in den Fällen der Ziffer 2, 3, 6, 7, 8, 9, 11 und 12 mit Geldstrafe bis zu 10.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen;
    3. 3.Ziffer 3in den Fällen der Z 4 und 5 mit Geldstrafe bis zu 1.000 € oder für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen.in den Fällen der Ziffer 4 und 5 mit Geldstrafe bis zu 1.000 € oder für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen.
In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.07.2026
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