§ 13 Sbg. CampG § 13

Sbg. CampG - Salzburger Campingplatzgesetz – S.CampG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Das Campieren außerhalb von Campingplätzen kann vom Bürgermeister – unbeschadet anderer gesetzlicher Verbote – untersagt werden, wenn Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit von Menschen, des Schutzes der örtlichen Gemeinschaft, der Landwirtschaft, der Tourismuswirtschaft oder des Schutzes des Naturhaushaltes sowie des Landschafts- und Ortsbildes erheblich verletzt werden.

(2) Die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) kann aus den im Abs 1 genannten Gründen durch Verordnung bestimmen, dass Campieren außerhalb von Campingplätzen nur an bestimmten Orten zulässig oder an bestimmten Orten unzulässig ist.

(3) Die der Gemeinde auf Grund des Abs 1 und 2 zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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