§ 6 Sbg. CampG § 6

Sbg. CampG - Salzburger Campingplatzgesetz – S.CampG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Bei der Entscheidung über das Bewilligungsansuchen sowie bei der behördlichen Aufsicht (§ 11) sind mitanzuwenden:

1.

die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (NSchG) einschließlich der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen und

2.

die maßgeblichen baurechtlichen Vorschriften, wenn die Zuständigkeit zur Entscheidung über Baubewilligungsansuchen und die Besorgung der weiteren baupolizeilichen Angelegenheiten, ausgenommen § 18 BauPolG, durch Verordnung der Landesregierung gemäß § 16 Abs 5 GdO 1994 auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen worden sind.

In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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