Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998 (Sbg. AWG) Fundstelle

Sbg. AWG - Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Gesetz vom 10. Dezember 1998 über die Vermeidung, Erfassung und Behandlung von Abfällen (Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998 - S.AWG)
StF: LGBl Nr 35/1999 (Blg LT 11. GP: RV 91, AB 196, jeweils 6. Sess)

Änderung

LGBl Nr 27/2000 (Blg LT 12. GP: RV 174, AB 234, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 53/2002 (Blg LT 12. GP: RV 410, AB 500, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 19/2006 (Blg LT 13. GP: RV 015, AB 191, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 31/2009 (Blg LT 13. GP: RV 087, AB 186, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 45/2013 (Blg LT 14. GP: RV 365, AB 408, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 14/2018 (Blg LT 15. GP: RV 75, AB 98, jeweils 6. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

 

              § 1          Begriffsbestimmungen und grundlegende Vorgaben

              § 2          Anwendungsbereich

              § 3          Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft

              § 4          Abfallwirtschaftliche Planung des Landes

              § 5          Information der Öffentlichkeit und Umweltprüfung

              § 6          Verträglichkeitsprüfung bei Europaschutzgebieten

              § 7          Abfallvermeidung bei Veranstaltungen

              § 8          Öffentlichkeitsarbeit und Abfallberatung durch die Gemeinden

              § 9          Datenverwaltung

 

2. Abschnitt

Erfassung und Behandlung von Abfällen durch die Gemeinde

 

              § 9a       Aufgabenzuordnung

              § 10       Erfassung von gemischten und sperrigen Siedlungsabfällen

              § 11       Erfassung von biogenen und getrennt zu sammelnden Siedlungsabfällen (Altstoffen) sowie von sonstigen Abfällen  

              § 12       Pflichten der Liegenschaftseigentümer

              § 13       Eigentumsübergang

              § 14       Abfuhrordnung der Gemeinde

              § 14a     Anforderungen an die Erfassung von Abfällen

              § 14b     Förderung der Wiederverwendung

 

3. Abschnitt

Abfallverbände

 

              § 15       Einrichtung von Abfallverbänden

 

4. Abschnitt

Meldepflichten und Katastrophenschutz

 

              § 16       Betriebsunterbrechungen und -störungen

              § 17       Abfallwirtschaft und Katastrophenschutz

 

 

5. Abschnitt

Gebühren

 

              § 18       Gebührenarten und Gebührenschuldner

              § 19       Tarife

              § 20       Entstehen des Gebührenanspruchs

              § 21       Vorschreibung und Fälligkeit

 

6. Abschnitt

Sicherung der Rechtmäßigkeit

 

              § 22       Überwachung und Auskunft

              § 23       Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

              § 24       Strafbestimmungen

 

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

 

              § 25       Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde; Abfallverbände

              § 26       Verweisungen auf Bundesrecht

              § 26a     Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis

              § 27       In- und Außerkrafttreten

              § 28       Übergangsbestimmungen

              § 29       Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

              § 30       (entfallen auf Grund LGBl Nr 14/2018)

Anmerkung

Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis: Dieses Gesetz dient
der Umsetzung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975
über Abfälle und der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September
1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung (IPPC-Richtlinie), soweit dies in die
Landeskompetenz fällt. Die Kundmachung erfolgt nach Durchführung des
Verfahrens auf Grund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften.

In Kraft seit 31.01.2018 bis 31.12.9999
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