§ 21 Sbg. AWG

Sbg. AWG - Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.08.2025
  1. (1)Absatz einsDie Abfallwirtschaftsgebühr und die allfällige Zusatzgebühr sind dem Gebührenschuldner vom Bürgermeister vorzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2Die Vorschreibung hat in Teilzahlungen zu erfolgen, die vierteljährlich zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen der Grundsteuerteilzahlungen auf Grund des § 29 Abs 1 des Grundsteuergesetzes 1955 fällig werden.Die Vorschreibung hat in Teilzahlungen zu erfolgen, die vierteljährlich zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen der Grundsteuerteilzahlungen auf Grund des Paragraph 29, Absatz eins, des Grundsteuergesetzes 1955 fällig werden.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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